Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf
1 In Bezug auf die Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf, zu denen auch die
Jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II zählt, gelten die §§ 42–42c
des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 5).
§ 42
Schulärztlicher Dienst
1 Jede Mittelschule und die AME verfügen über einen schulärztlichen Dienst.
2 Die Schulärztin oder der Schularzt kann von der Schule beigezogen werden zur
a) Beratung zu Gesundheitsthemen, zur Prävention und zur Gesundheitsförderung,
b) Stellungnahme zu ärztlichen Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden und
c) Durchführung von epidemiologischen Massnahmen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum schulärztlichen Dienst durch Verordnung, insbesondere die Einsetzung und die Entschädigung der Schulärztinnen
und -ärzte sowie deren zusätzliche Aufgaben.
§ 43
Schulsozialarbeit
1 Der Kanton kann den Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden den Zugang
zur Schulsozialarbeit gewähren.
5) SAR 422.200
9. Datenschutz und Bildungs-Identität
§ 44
Bearbeitung von Personendaten
1 Die Schulen bearbeiten Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie von
Studierenden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies
zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
a) Organisation und Administration,
b) Beurteilung des Leistungsstands,
c) Aufsicht und Betreuung von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden,
d) Organisation und Durchführung von Schulveranstaltungen,
e) Zusammenarbeit mit Schuldiensten unter Vorbehalt von Berufsgeheimnissen,
f) Bearbeitung von Gesuchen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlauben sowie Entlassungen aus der Schule aufgrund lang andauernder Unterrichtsabwesenheit,
g) Anordnung von Disziplinarmassnahmen.
2 Das zuständige Departement bearbeitet Personendaten gemäss Absatz 1 nur, wenn
dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.
§ 45
Bild-, Ton- und Videoaufnahmen
1 Lehrpersonen und solche in Ausbildung dürfen während des Unterrichts Bild-,
Ton- und Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden
machen, soweit sie der individuellen Förderung, Lernstandserhebung, Leistungsbeurteilung oder der Lehrpersonenausbildung dienen und die Betroffenen vorgängig
über Ziel und Zweck sowie die konkrete Verwendung der Aufnahmen informiert
wurden.
2 Die Aufnahmen sind wie folgt zu löschen:
a) individuelle Förderung und Lernstandserhebung: nach Auswertung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Studierenden,
b) Leistungsbeurteilung: nach Rechtskraft der Promotionsentscheide,
c) Lehrpersonenausbildung: nach Auswertung und Besprechung mit den angehenden Lehrpersonen, spätestens nach Rechtskraft der Leistungsnachweise.
3 Für Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden, die für
andere Zwecke vorgenommen oder verwendet werden, namentlich im Rahmen von
Schulveranstaltungen, ist die Einwilligung der Schülerinnen und Schülern sowie der
Studierenden erforderlich.
§ 46
Bekanntgabe von Personendaten
1 Bei einem Schulwechsel gibt die bisherige Schule der neuen Schule diejenigen Personendaten von Schülerinnen und Schülern bekannt, die zur Aufgabenerfüllung
durch die neue Schule aktuell erforderlich sind.
2 Darunter fallen auch Informationen über rechtskräftige Urteile betreffend Straftaten, bei denen die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wurde.
3 Keine Bekanntgabe erfolgt, wenn die Straftat mehr als drei Jahre zurückliegt.
§ 47
Bildungs-Identität
1 Die Bildungs-Identität ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzungs-Identität,
die der sicheren Authentisierung der Nutzenden und dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen an den Mittelschulen und der AME dient.
2 Der Kanton kann Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Lehrpersonen, Mitglieder der Schulleitungen sowie weiteres Schulpersonal mit einer Bildungs-Identität
ausstatten.
3 Das zuständige Departement kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten. Es stellt sicher, dass die Datenhoheit über die erfassten Daten bei den Nutzenden verbleiben.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bildungs-Identität durch Verordnung, insbesondere welche weiteren Personen damit ausgestattet werden können.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48
Provisorien der Mittelschulen
1 Der Grosse Rat ist bis 31. Dezember 2035 endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für Bauvorhaben und der dafür notwendigen Grundstückgeschäfte sowie Mieten von Provisorien der Mittelschulen in den angrenzenden
Gemeinden der Standorte gemäss § 40 Abs. 1.
2 Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für Vorhaben gemäss Absatz 1
bis Fr. 5 Mio.
§ 49
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 23. September 2025 Präsident des Grossen Rats
GABRIEL
Protokollführerin
OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 31. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 29. Januar 2026
Inkrafttreten: 1. August 2026 6)
6) RRB 2026-000563 vom 13. Mai 2026
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.09.2025 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026/05-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.09.2025 01.08.2026 Erstfassung 2026/05-02