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Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 3a Abs. 1 und 2 nach vorgängiger Rücksprache mit dem Personalamt (
  5. § 6
  6. § 7

6 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verfügung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen ohne unmittelbare finanzielle Verpflichtungen, von Verfügungen und von anderen verbindlichen Willenserklärungen für den Kanton. 2 Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personalgeschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu delegieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen. 3 Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbaren finanziellen Verpflichtungen für den Kanton richtet sich nach § 16 der Finanzhaushaltverordnung (FHV) vom 21. November 20175) sowie nach dem auf der Webseite des Kantons öffentlich zugänglichen und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher visierten Verzeichnis über spezielle Unterschriftenregelungen. 1) BGS 153.1 2) BGS 154.21 3) BGS 611.1 4) BGS 153.3 5) BGS 611.11 GS 2019/007 1 153.771

§ 2

Grundsatz 1 Soweit die Unterzeichnung von Dokumenten notwendig ist, gilt unter Vorbehalt abweichender Regelungen Einzelunterschrift. 2 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter können für bestimmte Sachgebiete Kollektivunterschrift festlegen (siehe § 4).

§ 3

Zeichnungsberechtigungen 1 Zeichnungsberechtigt sind: a) für den ganzen Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion: 1. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher; 2. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bis zu einem Betrag von 150 000 Franken; b) für den Zuständigkeitsbereich eines Amtes: 1. die Amtsleiterinnen oder Amtsleiter bis zu einem Betrag von 150 000 Franken. 2 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 1 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ihren Stellvertretungen unterzeichnen. § 4 Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Zeichnungsberechtigung innerhalb ihrer Ämter in Weisungen und in den Stellenbeschreibungen. § 5 Personalgeschäfte 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und Ziff. 1 der Delegationsverordnung6) über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz7), die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 19948) sowie die Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung) vom 4. November 20119). Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte a) Beförderungen; b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolgen; 6) BGS 153.3 7) BGS 154.21 8) BGS 154.211 9) BGS 154.214 153.771 c) Vergütung von Überstundenarbeit. 2 Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt nach Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher. 3 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter treffen sämtliche Entscheide gemäss

§ 3a Abs. 1 und 2 nach vorgängiger Rücksprache mit dem Personalamt (

Personalverordnung). Die Entscheide sind dem Personalamt zur Kenntnisnahme zuzustellen.

§ 6

Entscheide gemäss Submissionsverordnung 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bei einem Lieferauftrag bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken und bei einem Dienstleistungsauftrag bis zu einem Auftragswert von 150 000 Franken über die anwendbare Verfahrensart gemäss § 41 Abs. 1 Bst. c der Submissionsverordnung (SubV) vom 20. September 200510).

§ 7

Entscheide gemäss Delegationsverordnung 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bis zu einem Betrag von 150 000 Franken über die Einholung von verwaltungsexternen Gutachten gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung11). 10) BGS 721.53 11) BGS 153.3 153.771 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.12.2018 05.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2019/007 153.771 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.12.2018 05.01.2019 Erstfassung GS 2019/007

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