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Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen

Intercantonal · 4.5-1.3 · intercantonal agreement

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Contents: 37 provisions
  1. Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 e. die Maturitätsarbeit.
  5. Art. 5 Maturitätslehrgänge
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Maturität.
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 mündlich präsentiert.
  19. Art. 19 mind. 15
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 III Abweichungen von den Mindestanforderungen
  31. Art. 31 IV Kantonale Massnahmen
  32. Art. 32
  33. Art. 33 V Gesuchseinreichung und Anerkennung
  34. Art. 34
  35. Art. 35 VI Schlussbestimmungen
  36. Art. 36
  37. Art. 37

37 provisions

Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand Dieses Reglement legt die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge und die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweizerisch anerkannt wird.

Art. 2

Wirkung der Anerkennung 1Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass a. die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander gleichwertig sind; b. die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen; und c. die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind 2Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass ihre Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um: a. an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren; b. zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universitären Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zugelassen zu werden.

Art. 3

Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit 1Die Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Anerkennung bilden die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge des vorliegenden Reglements sowie die von der EDK in einem Rahmenlehrplan festgelegten Mindestanforderungen. 2Insbesondere werden die Mindestanforderungen des Rahmenlehrplans herangezogen betreffend: a. die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen in den Grundlagenfächern; b. die Richtlinien für die Auswahl der Lerngebiete und für die fachlichen Kompetenzen in den Fächern des Wahlpflichtbereichs; c. die basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit; d. die Berücksichtigung von transversalen Unterrichtsbereichen, insbesondere der überfachlichen Kompetenzen und der Interdisziplinarität;

Art. 4 e. die Maturitätsarbeit.

Voraussetzungen für die Anerkennung Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis wird schweizerisch anerkannt, wenn: a. der betreffende gymnasiale Maturitätslehrgang die Mindestanforderungen nach den Artikeln 5–29 erfüllt; und b. die kantonalen Massnahmen nach den Artikeln 31 und 32 umgesetzt worden sind. II Mindestanforderungen an die gymnasialen

Art. 5 Maturitätslehrgänge

Maturitätsschulen Der gymnasiale Maturitätslehrgang erfolgt an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene.

Art. 6

Bildungsziele 1Ziel des Maturitätslehrgangs ist es, dass die Maturandinnen und Maturanden über jene persönliche Reife verfügen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Zu diesem Zweck werden: a. den Schülerinnen und Schülern die im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen notwendigen grundlegenden Kompetenzen vermittelt; b. die geistige Offenheit und die Fähigkeit zum kritischen Denken und selbstständigen Urteilen der Schülerinnen und Schüler gefördert; c. eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung angeboten; d. die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und künstlerischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler gefördert. 2Maturandinnen und Maturanden sind fähig: a. sich den Zugang zu neuem fachspezifischem und fachübergreifendem Wissen und Können zu erschliessen; b. ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten; c. allein und in Gruppen zu arbeiten; d. logisch zu denken und zu abstrahieren; e. intuitiv, analog und vernetzt zu denken; f. wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen nachzuvollziehen und auf propädeutischem Niveau anzuwenden; und g. sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns auseinanderzusetzen. 3Sie beherrschen die Unterrichtssprache und verfügen über Kompetenzen zur selbstständigen Sprachverwendung in weiteren Sprachen, insbesondere in mindestens einer weiteren Landessprache. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen. 4Sie finden sich in ihrer natürlichen, technischen, ökonomischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, in Bezug auf die Gegenwart, die Vergangenheit und die Zukunft und auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt wahrzunehmen.

Art. 7

Dauer 1Der gymnasiale Maturitätslehrgang dauert mindestens vier Jahre. 2An Maturitätsschulen für Erwachsene dauert der auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs findet im Präsenzunterricht statt. 3Für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schultypen der Sekundarstufe II in den gymnasialen Maturitätslehrgang aufgenommen werden, umfasst der Lehrgang in der Regel mindestens den Unterricht in den zwei letzten Jahren vor der

Art. 8 Maturität.

Lehrpersonen 1Der Unterricht in den Fächern nach den Artikeln 11–13 wird von Lehrpersonen erteilt, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben. Wenn für diese Fächer die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer Master verlangt. 2Die regelmässige Weiterbildung der Lehrpersonen wird sichergestellt.

Art. 9

Lehrplan 1Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder vom Kanton genehmigten Lehrplan. 2Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK. 3Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet.

Art. 10

Fächerangebot 1Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus a. einem Grundlagenbereich; b. einem Wahlpflichtbereich; c. dem Fach Sport. 2Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern. 3Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit. 4In Maturitätslehrgängen für Erwachsene ist das Fach Sport nicht Bestandteil des obligatorischen Fächerangebots.

Art. 11

Grundlagenfächer 1Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Beitrag zur Vermittlung jener Kompetenzen geleistet, die dazu befähigen, anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen. 2Die Grundlagenfächer sind: a. die Landessprache, die an der Schule als Unterrichtssprache verwendet wird (Unterrichtssprache); b. eine zweite Landessprache; c. eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch (dritte Sprache); d. Mathematik; e. Informatik; f. Biologie; g. Chemie; h. Physik; i. Geografie; j. Geschichte; k. Wirtschaft und Recht; l. bildende Kunst oder Musik oder bildende Kunst und Musik. 3Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite Landessprache aus mindestens zwei Sprachen auswählen können. In den Kantonen Bern, Freiburg und Wallis ist die zweite Landessprache die zweite Amtssprache des Kantons. 4Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische oder italienische Sprache zusammen mit Deutsch als Unterrichtssprache bezeichnet werden. 5Philosophie kann als weiteres Grundlagenfach angeboten werden.

Art. 12

Schwerpunktfach 1Das Schwerpunktfach dient der disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. Es ist in wesentlichen Teilen wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet. 2Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.

Art. 13

Ergänzungsfach 1Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. 2Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.

Art. 14

Weitere Fächer Es können weitere Fächer angeboten werden.

Art. 15

Ausgeschlossene Fächerkombinationen Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen: a. die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach; b. die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergänzungsfach.

Art. 16

Ausbildungsangebote Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.

Art. 17

Maturitätsarbeit 1Die Maturitätsarbeit fördert die Selbstständigkeit und die Aneignung wissenschaftspropädeutischen Arbeitens. 2Sie ist eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit mit einem wissenschaftspropädeutischen Anteil. Sie wird allein oder in einer Gruppe erstellt und

Art. 18 mündlich präsentiert.

Anteil der Fächer an der Unterrichtszeit Der Anteil der folgenden Fächer an der gesamten Unterrichtszeit beträgt: Fächer Anteil in Prozent a. Grundlagenfächer: 1. Sprachfächer: Unterrichtssprache, zweite Landessprache und dritte Sprache: mind. 27 2. Mathematik, Informatik sowie die naturwissenschaftlichen Fächer: Biologie, Chemie und Physik: mind. 27 3. geistes- und sozialwissenschaftliche Fächer: Geschichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht: mind. 12 4. künstlerische Fächer: bildende Kunst oder Musik oder bildende Kunst und Musik: mind. 6 b. Schwerpunktfach, Ergänzungsfach und Maturitätsarbeit:

Art. 19 mind. 15

Basale Kompetenzen 1Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit erwerben. 2Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in Mathematik erwerben, bevor sie die Maturitätsprüfungen ablegen.

Art. 20

Transversale Unterrichtsbereiche 1In den Fächern und in den übrigen Angeboten der Schule werden transversale Themen behandelt und überfachliche Kompetenzen vermittelt. 2Interdisziplinäres Arbeiten macht mindestens drei Prozent der gesamten Unterrichtszeit aus.

Art. 21

Sprachen und Verständigung 1Die Kenntnisse über sowie das Verständnis für die regionalen und kulturellen Besonderheiten der Schweiz werden durch geeignete Massnahmen gefördert. 2Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, einen Kurs in folgenden Sprachen zu besuchen: a. dritte Landessprache; b. Englisch.

Art. 22

Austausch und Mobilität 1Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler ihre interkulturellen, gesellschaftlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln. 2Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass jede Schülerin und jeder Schüler an Austausch und Mobilitätsaktivitäten in einer anderen Sprachregion der Schweiz oder des Auslands teilnimmt.

Art. 23

Einsatz für das Gemeinwohl Es werden Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass sich die Schülerinnen und Schüler für das Gemeinwohl einsetzen.

Art. 24

Maturitätsprüfung 1Die Maturitätsprüfung findet mindestens in den folgenden Fächern statt: a. Unterrichtssprache; b. zweite Landessprache; c. Mathematik; d. Schwerpunktfach; e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind. 2Die Prüfungen erfolgen schriftlich; mindestens in der Unterrichtssprache und in den modernen Fremdsprachen erfolgen sie zusätzlich mündlich. 3Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens jedoch zwei Jahre vor der Maturität geprüft werden.

Art. 25

Maturitätsnoten und Bewertung der Maturitätsarbeit 1Die Maturitätsnoten sind die Noten der Grundlagenfächer, des Schwerpunktfachs, des Ergänzungsfachs und der Maturitätsarbeit. 2Die Maturitätsnoten werden wie folgt gesetzt: a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet: je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b. in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet: aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist; c. in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses fliesst in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Präsentation ein.

Art. 26

Bestehensnormen 1Die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit: a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und b. nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden. 3Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden zwei Versuche zugelassen.

Art. 27

Maturitätszeugnis 1Das Maturitätszeugnis enthält: a. die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die Kantonsbezeichnung; b. den Vermerk "Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates vom 28. Juni 2023 und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren vom 22. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen"; c. den Namen der Schule, die es ausstellt; d. den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; bei Schweizerinnen und Schweizern enthält das Maturitätszeugnis zusätzlich den Heimatort, bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort; e. Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat; f. die Maturitätsnoten; g. das Thema der Maturitätsarbeit; h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und eines Mitglieds der Schulleitung. 2Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden: a. die Noten für das Fach Sport und für allfällige weitere Fächer nach Artikel 14; b. der Vermerk "mehrsprachige Maturität", wenn der Kanton einen mehrsprachigen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) erfüllt.

Art. 28

Qualitätsentwicklung und -sicherung Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätsentwicklung und -sicherung.

Art. 29

Berichtswesen Die Schulen verfügen über ein Berichtswesen, das es erlaubt, zuhanden der SMK die Erfüllung der Mindestanforderungen nachzuweisen.

Art. 30 III Abweichungen von den Mindestanforderungen

Auf Antrag der SMK können Abweichungen von den Mindestanforderungen nach den Artikeln 5–29 bewilligt werden für: a. die Durchführung von befristeten Schulversuchen; b. Schweizerschulen im Ausland; c. Maturitätsschulen für Erwachsene.

Art. 31 IV Kantonale Massnahmen

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung  Den Schülerinnen und Schülern steht ein kostenloses Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zur Förderung der Laufbahngestaltungskompetenzen zur Verfügung.

Art. 32

Chancengerechtigkeit 1Es bestehen geeignete Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit, insbesondere beim Übertritt von der Volksschule an die Maturitätsschulen und während des Maturitätslehrgangs. 2Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität zu erlangen. 3Es besteht ein kontinuierlicher Dialog zwischen der Volksschule und den Maturitätsschulen sowie zwischen den Maturitätsschulen und den Hochschulen.

Art. 33 V Gesuchseinreichung und Anerkennung

Gesuchseinreichung 1Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse werden auf Gesuch hin schweizerisch anerkannt. 2Bewilligungen für Abweichungen von den Mindestanforderungen nach Artikel 30 werden auf Gesuch hin erteilt. 3Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten.

Art. 34

Anerkennung von Maturitätszeugnissen und Bewilligung von Abweichungen 1Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis ist schweizerisch anerkannt, wenn das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die EDK das entsprechende Gesuch um Anerkennung je genehmigt haben. 2Abweichungen von den Mindestanforderungen (Art. 30) gelten als bewilligt, wenn das WBF und die EDK das entsprechende Gesuch je genehmigt haben.

Art. 35 VI Schlussbestimmungen

Aufhebung eines anderen Erlasses Das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 wird aufgehoben.

Art. 36

Übergangsbestimmungen1 1Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden nach bisherigem Recht erteilt, wenn das Gesuch um Anerkennung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängig ist. 2Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden auf Ersuchen des betreffenden Kantons nach bisherigem Recht erteilt innerhalb von: a. acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements; b. vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge im betreffenden Kanton nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht. 3Die nach bisherigem Recht erteilten Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen sind gültig noch während: a. acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements; b. vierzehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.

Art. 37

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft. 1 Änderung vom 20. Juni 2024 Bern, 22. Juni 2023 Im Namen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren Die Präsidentin: Silvia Steiner Die Generalsekretärin: Susanne Hardmeier

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