Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen sowie die Beziehung zwischen der Wasserversorgung Zürich (WVZ) und ihren Kundinnen und Kunden.
Art. 2
1 Die WVZ stellt die Wasserversorgung in der Stadt Zürich sicher. Ausserhalb der Bauzonen besteht eine Versorgungspflicht nur, soweit der Aufwand für die WVZ zumutbar und verhältnismässig ist.
2 Die WVZ kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser abgeben. Ebenso kann die WVZ grenznahe Liegenschaften auf Stadtgebiet durch Nachbargemeinden
oder andere Versorgungsbetriebe beliefern lassen.
3 Private Wasserversorgungen dürfen nicht an das Versorgungsnetz der WVZ angeschlossen werden.
Art. 3
1 Die WVZ liefert qualitativ einwandfreies Wasser unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch-
und Löschzwecken.
2 Die WVZ plant, erstellt und betreibt die Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik.
3 Die WVZ fördert durch Information und Öffentlichkeitsarbeit
den effizienten Umgang mit Trinkwasser.
4 Die WVZ führt einen Pikettdienst, um auch ausserhalb der Arbeitszeit die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser
sicherzustellen.
1 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Geltungsbereich
Versorgungsgebiet
Grundsätze
der Wasserversorgung
2Wasserabgabeverordnung
724.100
5 Die WVZ betreibt die Wasserversorgung einschliesslich der
Bereitstellung des Wassers für den Brandschutz eigenwirtschaftlich nach dem Kostendeckungsprinzip.
Art. 4
Als Kundinnen und Kunden im Sinne dieser Verordnung
gelten:
a. Eigentümerinnen oder Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;
b. Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines mit Wasser versorgten
Gebäudes sind;
c. natürliche oder juristische Personen, die berechtigt sind, für
vorübergehende Zwecke Wasser zu beziehen;
d. Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter, sofern
deren Wasserverbrauch in den gemieteten Räumlichkeiten
über einen Wasserzähler der WVZ separat gemessen wird.
Art. 5
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Sinne
dieser Verordnung sind:
a. Eigentümerinnen oder Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;
b. Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines mit Wasser versorgten
Gebäudes sind;
c. Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Liegenschaft, die
durch die Infrastruktur der WVZ mit Löschwasser versorgt ist.
Art. 6 B. Anlagen der Wasserversorgung
Die Versorgungsanlagen werden aufgrund des nach den
kantonalen Richtlinien ausgearbeiteten und von den zuständigen Stellen genehmigten Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt.
Art. 7
Die Versorgungsanlagen sind die für die Gewinnung, die
Aufbereitung, die Förderung, den Transport, die Speicherung
und die Verteilung von Wasser notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Anlagesteuerung usw.).
Sie stehen im Eigentum der WVZ.
Kundinnen und
Kunden
Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer
Generelles
Wasserversorgungsprojekt
Versorgungsanlagen
3Wasserabgabeverordnung 724.100
Art. 8
1 Die Hydrantenanlagen sind Teil des öffentlichen Leitungsnetzes. Sie stehen der Feuerwehr und der WVZ uneingeschränkt zur Verfügung.
2 Die Bestimmung der Standorte von Hydranten erfolgt durch
das Tiefbauamt und die WVZ im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und der Feuerwehr.
3 Hydranten, die der Löschwasserversorgung dienen, werden
durch die WVZ gewartet und unterhalten.
4 Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder
zu privaten Zwecken bedarf es einer Bewilligung der WVZ.
5 Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben gemäss kantonaler Verordnung über die Feuerwehr Hydranten auf
ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden.
Art. 9
1 Die WVZ baut ihr Leitungsnetz im städtischen Baugebiet
nach Bedarf und Wirtschaftlichkeit und nach folgenden Grundsätzen aus:
a. in öffentlichen Strassen ohne Kostenbeteiligung von Privaten;
b. in Privatstrassen, mit deren Öffentlichkeitserklärung nach
Fertigstellung zu rechnen ist, nach Vorauszahlung eines
Betrags von 30 Prozent der gesamten Baukosten der Versorgungsleitungen bis 150 mm Rohrweite, einschliesslich
der Hydranten, durch die Anschlussbegehrenden;
c. in allen anderen Privatstrassen gehen die Leitungsbauten,
einschliesslich Hydranten, voll zulasten der Anschlussbegehrenden, die eine Vorauszahlung in der Höhe der von
der WVZ geschätzten Kosten zu leisten haben. Die Abrechnung erfolgt nach der Erstellung der Versorgungsleitung zu
den Selbstkosten.
2 Werden innerhalb von 10 Jahren nach Erstellung neuer Versorgungsleitungen, für die eine Kostenbeteiligung von Privaten
verlangt wurde, weitere Liegenschaften durch Hausanschlussleitungen daran angeschlossen, so bezahlen deren Eigentümerinnen oder Eigentümer den vorausbelasteten Eigentümerinnen oder Eigentümern einen den Verhältnissen angemessenen
Kostenanteil zurück, dessen Höhe und allfällige Verteilung die
WVZ bestimmt.
Art. 10
Der Zugang zu Versorgungsleitungen und Hydrantenanlagen muss für den Betrieb und die Instandhaltung jederzeit
gewährleistet bleiben.
Hydrantenanlagen
Ausbau des
Leitungsnetzes
Zugang zu Versorgungsleitungen und Hydrantenanlagen
4Wasserabgabeverordnung
724.100
Art. 11
1 Werden wegen nachträglich erstellten Bauten, Anlagen
oder gepflanzten Bäumen Umlegungen von Versorgungsleitungen erforderlich, gehen die Kosten zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2 Werden wegen grösseren Anschlussleistungen oder Brandschutzanlagen Versorgungsleitungen mit einer Rohrweite von
mehr als 150 mm notwendig, gehen die Kosten zulasten der
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Art. 12
1 Für Brunnen auf öffentlichem Grund liefert die WVZ
das Wasser gebührenfrei.
2 Die Reinigung, der Unterhalt und der Ersatz von Brunnenanlagen auf öffentlichem Grund einschliesslich der Anschlussleitungen erfolgt durch die WVZ zu eigenen Lasten.
Art. 13
1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist
gemäss Zivilgesetzbuch gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gestatten.
2 Die WVZ ist nach Absprache mit der Grundeigentümerin oder
dem Grundeigentümer berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an der Hausfassade, an Grundstückeinzäunungen oder an besonderen Pfosten zu befestigen.
Art. 14 C. Hausanschlussleitungen
1 Als Hausanschlussleitung wird die Leitung von der Versorgungsleitung bis und mit der Einführung ins Gebäude oder in
den Wasserzählerschacht bezeichnet. Unter diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke.
2 Abzweiger vom Versorgungsnetz und Absperrorgane sind Bestandteile der Hausanschlussleitung.
Art. 15
1 Die Hausanschlussleitung wird ausschliesslich durch
die WVZ oder deren Beauftragte geplant, erstellt, betrieben und
unterhalten. In der Regel wird jedes Grundstück separat an das
Versorgungsnetz angeschlossen.
2 Die Kosten der Neuerstellung und des Unterhalts der Hausanschlussleitung, inklusive Abzweiger, Formstücke und Absperrorgane, gehen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund
zulasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.
Das Gleiche gilt, wenn in deren oder dessen Interesse eine
Veränderung, Umlegung, Vergrösserung oder Abtrennung der
Umlegung und
Vergrösserung
von Versorgungsleitungen
und Hydrantenanlagen
Brunnenanlagen
auf öffentlichem
Grund
Beanspruchung
von privatem
Grund
Definition
Eigentum,
Erstellung
und Kosten
5Wasserabgabeverordnung 724.100
Hausanschlussleitung notwendig wird. An die Kosten des Unterhalts bis zur Aussenkante der Hausmauer oder des Wasserzählerschachts leistet die WVZ einen Beitrag von 25 Prozent. Die
WVZ verrechnet ihre Leistungen zu kostendeckenden pauschalen Laufmeterpreisen.
3 Nach Fertigstellung gehen alle Anlageteile bis zur Aussenkante
der Hausmauer oder des Wasserzählerschachts in das Eigentum der WVZ über.
4 Wird von der WVZ der Anschluss mehrerer Liegenschaften
durch eine gemeinsame Hausanschlussleitung bewilligt oder
angeordnet, so bestimmt sie die Verteilung der Bau- und
Unterhaltskosten auf die Grundeigentümerinnen oder Grund
eigentümer. Die Kosten werden nach Massgabe der Zahl der
angeschlossenen Liegenschaften und der Länge der jeder
einzelnen Liegenschaft dienenden Hausanschlussleitungen
aufgeteilt.
5 Werden wegen nachträglich erstellten Bauten, Anlagen oder
gepflanzten Bäumen Umlegungen erforderlich, gehen die Kosten zulasten der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer.
Art. 16
1 Anschlussgesuche für Hausanschlussleitungen sind
von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer mit den
entsprechenden Planunterlagen (Katasterkopie, Grundriss- und
Schnittplan) und den Angaben über die Belastung (maximale
Belastungswerte oder maximaler Volumenstrom) gemäss den
Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) bei der WVZ einzureichen.
2 Die WVZ bestimmt die Leitungsdisposition, die Rohrweite und
das Leitungsmaterial.
Art. 17
Bei Benützung von fremden Grundstücken haben die
Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten gegenüber
der WVZ schriftlich zu bestätigen. Notwendige Grundbucheinträge für Dienstbarkeiten sind Sache der Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer.
Art. 18
1 Unbenutzte Anschlussleitungen werden von der WVZ
auf Kosten der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
an der Versorgungsleitung oder an der gemeinsamen Anschlussleitung abgetrennt, sofern diese nicht schriftlich innerhalb von
30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung eine Wiederverwendung innerhalb von sechs Monaten zusichern.
Technische
Bestimmungen
Durchleitungsrecht
Abtrennung
6Wasserabgabeverordnung
724.100
2 Unbenützte Wasserzählerschächte sind durch die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer zu verschliessen oder zurück
zu bauen.
Art. 19 D. Haustechnikanlagen
Als Haustechnikanlagen werden die Leitungen, Armaturen und weitere technische Einrichtungen ab der Einführung in
das Gebäude oder in den Wasserzählerschacht bis zu den Entnahmestellen bezeichnet.
Art 20 1 Die Kundinnen und Kunden beziehungsweise Inhaberinnen und Inhaber von Haustechnikanlagen erstellen, ändern
und unterhalten Einrichtungen auf eigene Kosten. Die Planung,
die Erstellung, die Änderung und der Unterhalt von Haustechnikanlagen richten sich nach den Vorschriften des Bundes, des
Kantons, der WVZ sowie nach den Europäischen Normen und
den Richtlinien des SVGW.
2 Arbeiten an Haustechnikanlagen dürfen nur fachkundige Personen mit einer Installationsberechtigung des SVGW oder Betriebe mit einer in leitender Position vollzeitlich fest angestellten,
installationsberechtigten Person vornehmen.
3 Der SVGW führt ein zentrales Register der Installationsberechtigten.
4 Für Einzelobjekte erteilt die WVZ Installationsberechtigungen
an nicht im zentralen Register eingetragene fachkundige Personen, die die Vorgaben des SVGW an die Fachkompetenz erfüllen. Die Erteilung der Installationsberechtigung ist gebührenpflichtig.
Art. 21
1 Leitungen, Armaturen und weitere technische Einrichtungen der Haustechnikanlagen müssen nach Europäischen
Normen zertifiziert oder im Zertifizierungsverzeichnis des SVGW
enthalten sein.
2 Leitungen und wasserführende Anlageteile sind gegen Frost
zu schützen, allenfalls sind die entsprechenden Haustechnikanlagen abzustellen und zu entleeren. Dauernd geöffnete Entnahmestellen als Frostschutz sind grundsätzlich nicht gestattet.
3 Erdungen für elektrische Installationen dürfen nicht an Trinkwasserleitungen angeschlossen werden. Noch bestehende derartige Erdungen sind spätestens bei Erneuerung der betroffenen
Leitung durch Fundament- oder Tiefenerder zu ersetzen. Die
WVZ ist für die korrekte Erdung nicht verantwortlich.
Definition
Erstellung,
Änderung
und Unterhalt
Technische
Vorschriften
7Wasserabgabeverordnung 724.100
Art. 22
1 Den Mitarbeitenden der WVZ oder Personen, die im
Auftrag der WVZ handeln, ist zur Kontrolle der Haustechnikanlagen, Hausanschlussleitungen und Wasserzähler sowie zur Ablesung der Wasserzählerstände Zutritt zu gewähren.
2 Der Zugang zur Einführung ins Gebäude oder in den Wasserzählerschacht, zur Hausanschlussleitung, zu den Abstell- und
Druckregulierarmaturen, zu den Wasserzählern usw. ist stets
freizuhalten. Durch Wegräumarbeiten verursachte Kosten haben
die Kundinnen und Kunden zu tragen.
Art. 23
1 Arbeiten an Haustechnikanlagen sind vor der Ausführung durch die Installationsberechtigten mit einer Installationsanzeige oder einem Leitungsschema bei der WVZ zur Bewilligung
zu beantragen. Vor Erhalt einer Installationsbewilligung dürfen
keine Installationsarbeiten ausgeführt werden.
2 Die Rohbauinstallationen sowie die fertig gestellten Apparate-
und Armaturenanschlüsse aller Entnahmestellen sind rechtzeitig zur Abnahme zu melden.
3 Die WVZ kontrolliert Haustechnikanlagen nach ihrer Erstellung,
Änderung oder Erweiterung auf die Übereinstimmung mit den
einschlägigen Vorschriften und der bewilligten Installationsanzeige oder dem Leitungsschema.
4 Werden Mängel festgestellt, wird eine angemessene Frist zur
Behebung eingeräumt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ist
die WVZ nach vorgängiger Androhung berechtigt, die Mängel
auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers beheben zu lassen.
Die WVZ ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen.
5 Eine Installationskontrolle seitens der WVZ entbindet die
Installationsberechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber
nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für Haustechnikanlagen. Durch die Kontrolle
übernimmt die WVZ insbesondere keine Gewähr für die von den
Installationsberechtigten ausgeführten Arbeiten oder für die Betriebstauglichkeit der installierten Haustechnikanlagen.
6 Die Kosten für die Installationskontrolle werden der Inhaberin
oder dem Inhaber nach dem jeweils gültigen Wassertarif verrechnet.
Zutritt
Installationskontrolle
8Wasserabgabeverordnung
724.100
Art. 24 E. Wasserlieferung
1 Die WVZ ist bestrebt, zu jeder Zeit Wasser zu Trink-,
Brauch- und Löschzwecken in ausreichender Menge, in einwandfreier Qualität und unter genügendem Druck zu liefern.
2 Die WVZ ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmten Beschaffenheit (Wasserhärte und temperatur) oder unter konstantem Druck zu liefern.
Art. 25
1 Die WVZ kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebiets vorübergehend einschränken oder unterbrechen:
a. im Falle höherer Gewalt;
b. bei Betriebsstörungen;
c. bei Wasserknappheit;
d. bei Unterhalts und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen.
2 Die WVZ übernimmt keinerlei Haftung für dadurch entstehende nachteilige Folgen und gewährt deswegen auch keine Gebührenreduktion. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche sind den betroffenen Personen rechtzeitig bekannt zu
geben.
Art. 26
Bezogenes Wasser darf nur mit einer Bewilligung der
WVZ dauernd auf andere Grundstücke oder an Dritte weitergeliefert werden.
Art. 27
1 Brandschutzanlagen (Sprinkleranlagen) dürfen nur mit
Bewilligung der WVZ vor der Wassermessung angeschlossen
werden.
2 Die Lieferung von Wasser zu Kühlzwecken ist bewilligungspflichtig.
3 Der Betrieb hydraulischer Anlagen, die lediglich der Ausnützung des Wasserdrucks dienen, ist nicht gestattet.
Art. 28
1 Die vorübergehende Wasserlieferung für Bauarbeiten
erfolgt über einen separaten Wasserzähler. Dieser muss vor
mechanischen Einflüssen und Frost geschützt werden.
2 Für vorübergehende Wasserbezüge von kurzer Dauer kann die
WVZ die Wasserlieferung mit Wasserzähler ab einem Hydranten bewilligen.
Umfang und
Garantie
Einschränkung
Lieferung an
Dritte
Lieferung für
besondere
Zwecke
Lieferung für
vorübergehende
Zwecke
9Wasserabgabeverordnung 724.100
3 Die vorübergehende Wasserlieferung erfolgt ausschliesslich
über werkeigene Wasserzähler.
Art. 29
Bei unberechtigtem Wasserbezug sind die Gebühren
gemäss Wassertarif und der Aufwand der WVZ zu bezahlen.
Art. 30
Die Kundinnen oder Kunden beziehungsweise Inhaberinnen oder Inhaber von Haustechnikanlagen haften für Schäden,
die sie durch unsachgemässe Handhabung, mangelnde Sorgfalt
und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen verursachen. Sie haben auch für Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter sowie andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis solche Anlagen benutzen.
Art. 31
1 Das Bezugsverhältnis beginnt nach Erstellung des Anschlusses mit der Installation des Wasserzählers. Beendet wird
es mit der Abtrennung des Anschlusses oder auf den Zeitpunkt
der Handänderung.
2 Bei der Mieterin oder dem Mieter sowie der Pächterin oder dem
Pächter mit einem separaten Wasserzähler richtet sich Anfang
und Ende des Bezugsverhältnisses nach dem Miet- oder Pachtvertrag. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist
verpflichtet, entsprechende Angaben zu liefern.
3 Der Verzicht auf eine weitere Wasserlieferung ist der WVZ mindestens 30 Tage vor dem Termin für die Beendigung des Bezugsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
4 Die Kundin oder der Kunde gilt als Bezügerin oder Bezüger und
haftet für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis. Die
Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet zudem solidarisch, sofern sie oder er mit der Kundin oder dem Kunden
nicht identisch ist.
5 Wird der Wasserverbrauch mehrerer Grundstücke oder Gebäude über einen gemeinsamen Wasserzähler gemessen, so
haften deren Eigentümerinnen oder Eigentümer solidarisch für
alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis.
6 Bei Mit- oder Gesamteigentum besteht ebenfalls Solidarität
unter den dinglich berechtigten Grundeigentümerinnen oder
Grundeigentümern für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis.
Art. 32
1 Wird über längere Zeit kein Wasser bezogen, ist die
Kundin oder der Kunde verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Hausanschlussleitung sicher zu stellen.
Unberechtigter
Wasserbezug
Haftung
Bezugsverhältnis
Kein Wasserbezug
10Wasserabgabeverordnung
724.100
2 Kommt die Kundin oder der Kunde dieser Verpflichtung trotz
Aufforderung nicht nach, kann die WVZ die Abtrennung der
Hausanschlussleitung verfügen.
Art. 33 F. Wassermessung
1 Die Wasserzähler werden von der WVZ zur Verfügung
gestellt, geliefert, montiert, unterhalten und demontiert. Sie stehen im Eigentum der WVZ. Die Montage und die Demontage
erfolgen zulasten der Kundinnen und Kunden.
2 Die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der Wasserzähler nach einer Beschädigung durch äussere Einflüsse wie Frost,
Hitze, unsachgemässe Behandlung usw. gehen zulasten der
Kundinnen und Kunden.
Art. 33a2 Die WVZ setzt in der Stadt Zürich elektronische, fernablesbare Wasserzähler ein.
Art. 33b3 1 Die WVZ kann Verbrauchsdaten liegenschaftsbezogen für folgende Zwecke bearbeiten:
a. Ortung von Leckagen im Leitungsnetz;
b. Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effi
zienten Netzbetriebs;
c. Rechnungsstellung.
2 Für die Zwecke gemäss Abs. 1 lit. a und b können Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten erhoben werden.
Art. 33c4 Die WVZ gibt der Kundin oder dem Kunden auf Anfrage die technischen Spezifikationen ihres oder seines Wasserzählers bekannt.
Art. 33d5 Der Stadtrat legt fest, welche Verbrauchsdaten mit
kurzen Intervallzeiten gemäss Art. 33b Abs. 2 erhoben und für
wie lange diese aufbewahrt werden dürfen.
Art. 34
1 Für jedes Grundstück wird in der Regel ein Wasserzähler eingebaut. Die WVZ entscheidet über Ausnahmen.
2 Die WVZ bestimmt den Standort, die Nenngrösse und die Art
des Wasserzählers. Die Kundinnen und Kunden haben einen
2 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
3 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
4 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
5 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Eigentum,
Lieferung und
Ersatz der
Wasserzähler
Elektronische,
fernablesbare
Wasserzähler
Bearbeitung
von Verbrauchsdaten
Bekanntgabe
technische
Spezifikationen
Ausführungsbestimmungen
Standort und
Einbau der
Wasserzähler
11Wasserabgabeverordnung 724.100
geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz vorhanden, wird
zulasten der Kundinnen und Kunden ein Wasserzählerschacht
erstellt.
3 Die WVZ ist jederzeit berechtigt, die Wasserzähler auf eigene
Kosten auszuwechseln.
4 Die Aufstellung von privaten Wasserzählern nach dem Wasserzähler der WVZ ist Sache der Grundeigentümerin oder des
Grundeigentümers. Private Wasserzähler werden nicht durch
die WVZ abgelesen und instand gehalten.
Art. 35
1 Die WVZ kann die Ablesung der Wasserzähler selber
durchführen, fern ablesen, Dritten übertragen oder durch Selbstablesung die notwendigen Daten erheben.
2 Die Ableseperioden werden von der WVZ festgelegt.
3 Spezialablesungen ausserhalb der ordentlichen Termine sind
kostenpflichtig.
4 Die Wasserzählerangaben und -ablesungen der WVZ sind für
die Abrechnung verbindlich, sofern nicht unrichtige Funktion
oder falsche Ablesung des Wasserzählers nachgewiesen wird.
5 Auffällig hoher Wasserverbrauch wird der Kundin oder dem
Kunden schriftlich mitgeteilt. Es ist ihre oder seine Sache, den
Ursachen nachzugehen und allfällige Mängel der Haustechnikanlagen oder Missstände beim Verbrauch zu beheben.
6 Sind die Wasserzähler-Verbrauchsangaben trotz Mahnungen
nicht erhältlich, kann die WVZ den Wasserverbrauch aufgrund
früherer Verbrauchszahlen schätzen.
Art. 36
1 Die Messgenauigkeit ist eingehalten, wenn sie bei
einem Zehntel der Nennbelastung des Wasserzählers in der
Toleranz von ± fünf Prozent liegt.
2 Bezweifelt eine Kundin oder ein Kunde die Richtigkeit der Anzeige, kann sie oder er jederzeit schriftlich bei der WVZ eine
Nachprüfung verlangen. Wer durch das Prüfungsergebnis ins
Unrecht gesetzt wird, trägt die Kosten.
Art. 37
Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Wasserzähler gilt:
a. Kann der Fehlgang nach Dauer und Grösse einwandfrei
bestimmt werden, sind die Abrechnungen entsprechend zu
berichtigen.
Ablesung der
Wasserzähler
Messgenauigkeit
Messfehler
12Wasserabgabeverordnung
724.100
b. Wenn sich das Mass der Fehlanzeige nicht bestimmen
lässt, setzt die WVZ den Wasserverbrauch unter Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden fest.
Dabei ist vom Verbrauch eines entsprechenden Zeitraums
vor dem Defekt auszugehen, wobei Änderungen der angeschlossenen Belastung und des Bezugsverhältnisses zu
berücksichtigen sind.
Art. 38 G. Finanzierung
Die WVZ hat die Aufgaben der Wasserversorgung (Bau,
Betrieb, Instandhaltung usw.) finanziell selbsttragend zu erfüllen.
Massgebliche Aufwendungen sind insbesondere:
a. die Konzessionskosten;
b. die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Dokumentation, Betrieb, Installationskontrolle, Unterhalt und
Substanzerhaltung der Infrastruktur einschliesslich Verzinsung und Abschreibung;
c. die Kosten zur nachhaltigen Pflege der Wasserressourcen;
d. die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Fachverbände;
e. die Kosten für technologische Weiterentwicklungen.
Art. 39
Die Kostendeckung wird erreicht durch:
a. das Erheben von Anschlussgebühren;
b. das Erheben von Wassergebühren;
c. das Erheben von Kostenbeiträgen (z. B. für den Unterhalt
von Hausanschlussleitungen);
d. die Zahlungen Dritter (z. B. Beiträge des Kantons);
e. die Abgeltung betriebsfremder Leistungen.
Art. 406 Die Anschlussgebühr ist ein einmaliger Beitrag für den
Einkauf in die Infrastruktur der Wasserversorgung und wird aufgrund des Spitzendurchflusses erhoben.
Art. 41
1 Die Wassergebühren setzen sich aus einer jährlichen
Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Die
Grundgebühr besteht aus einer Leistungsgebühr und einer Gebäudegebühr.
6 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Eigenwirtschaftlichkeit
Kostendeckung
Anschlussgebühr
Wassergebühren
13Wasserabgabeverordnung 724.100
2 Die Wassergebühren sind so zu bemessen, dass mittelfristig
die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt sowie Verzinsung
und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden.
3 Die Leistungs- und Gebäudegebühren dienen zur Deckung der
Fixkosten.
Art. 427 Die Leistungsgebühr ist ein Beitrag an die Kosten für
die bereitgestellte Leistung und wird aufgrund des Spitzendurchflusses erhoben.
Art. 43
1 Die Gebäudegebühr ist ein Beitrag an die Kosten für
die Bereitstellung des Löschwassers und wird aufgrund des Gebäudeversicherungswerts erhoben.
2 Gebührenpflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer auch von Liegenschaften, die nicht an die Wasserversorgung angeschlossen, aber mit Löschwasser versorgt werden (z. B. Lagerhallen).