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Wasserabgabeverordnung

Zürich (city) · 724.100 · ordinance

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Anlagen der Wasserversorgung
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 C. Hausanschlussleitungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 D. Haustechnikanlagen
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24 E. Wasserlieferung
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33 F. Wassermessung
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38 G. Finanzierung
  38. Art. 39
  39. Art. 41
  40. Art. 43
  41. Art. 44
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Art. 49 I. Schlussbestimmungen12

46 provisions

Art. 44

Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogenem Kubikmeter Wasser erhoben.

Art. 45

Bei der Wasserlieferung für vorübergehende Zwecke werden pro Wasserzähler eine Leistungsgebühr und eine Verbrauchsgebühr nach dem jeweils anwendbaren Wassertarif erhoben.

Art. 46

1 Der Stadtrat kann die vom Gemeinderat im Wassertarif festgelegte Verbrauchsgebühr um maximal 10 Prozent senken oder erhöhen, falls dies zur Einhaltung der Vorgaben des übergeordneten Rechts betreffend die Finanzierung der Kosten für die Wasserversorgungsanlagen erforderlich ist. Eine Erhöhung der Verbrauchsgebühr darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Erhöhung erfolgen. 2 Eine Senkung der Verbrauchsgebühr kann insbesondere dann erfolgen, wenn das Spezialfinanzierungskonto einen ausreichenden Bestand aufweist und wenn aufgrund der Finanz- und Investitionsplanung zu erwarten ist, dass während der nächsten Jahre zusätzliche, nicht benötigte Einlagen in das Spezialfinanzierungskonto für die Ausgleichsreserve erfolgen können. 3 Eine Erhöhung der Verbrauchsgebühr kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Finanz- und Investitionsplanung ergibt, dass 7 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Leistungsgebühr Gebäudegebühr Verbrauchsgebühr Gebühren bei Wasserbezug für vorübergehende Zwecke Gebührenanpassung (Grundsatz, Senkung und Erhöhung) 14Wasserabgabeverordnung 724.100 die während der nächsten Jahre im Bereich der Wasserversorgung zu tätigenden Investitionen nicht so weit mit eigenen Mitteln finanziert werden können, dass ein ausgewogener Kostenverlauf gewährleistet ist.

Art. 47

1 Die Wassergebühren und die einmalige Anschlussgebühr werden nach dem anwendbaren Wassertarif erhoben. Die WVZ besorgt ausserdem die Rechnungsstellung für Abwassergebühren (Verbrauch). 2 Bei der Änderung der anwendbaren Tarife oder der Mehrwertsteuer sowie in besonderen Fällen grenzt die WVZ den Verbrauch nach pflichtgemässem Ermessen ab und stellt pro rata temporis Rechnung. 3 Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer während fünf Jahren berichtigt werden. 4 Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Kundin oder der Kunde schriftlich gemahnt und dadurch in Zahlungsverzug gesetzt. Ist die Kundin oder der Kunde mit der Zahlung in Verzug, schuldet sie oder er Verzugszinsen in der Höhe von fünf Prozent. Wenn die Kundin oder der Kunde der Mahnung keine Folge leistet, leitet die WVZ die Betreibung ein und verrechnet eine Mahngebühr.

Art. 48

Die WVZ kann von Kundinnen und Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die Bezeichnung einer schweizerischen Zustelladresse und einer schweizerischen Zahlstelle verlangen. H. Rechtsschutz8 Art. 48b9 1 Bei Streitigkeiten, die den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, erlässt die Direktorin oder der Direktor der WVZ eine Verfügung. 2 Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Begehren um Neubeurteilung beim Stadtrat angefochten werden; das Verfahren der Neubeurteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes10 und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes11 sowie nach den städtischen Vorschriften. 8 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 9 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 10 vom 20. April 2015, LS 131.1. 11 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. Verrechnung und Zahlungsbedingungen Kundinnen und Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland 15Wasserabgabeverordnung 724.100

Art. 49 I. Schlussbestimmungen12

1 Das Wasserabgabereglement vom 25. Januar 1961 mit Änderungen bis 6. Dezember 1995 (AS 724.100) wird aufgehoben. 2 Der Stadtrat erlässt die Übergangs- und Ausführungsbestimmungen. 3 Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.13 12 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 13 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010. Aufhebung bisherigen Rechts, Erlass von Ausführungsbestimmungen und Inkraftsetzung

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