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Statuten des Zweckverbandes Abfallentsorgung Glarnerland

Glarus · 0.1-3 · communal act

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 Verband
  2. Art. 2 Art. 19 Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden
  3. Art. 2l
  4. Art. 3
  5. Art. 4 ll. Zweckerfü llu ng
  6. Art. 5
  7. Art. 7
  8. Art. 8 lll. Verbandsorganisation
  9. Art. 9 A: Delegiertenversa mmlung
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 B. Vorsteherschaft
  13. Art. 13
  14. Art. 14 C. Verwaltung
  15. Art. 15
  16. Art. 18 V. WeitereBestimmungen
  17. Art. 19
  18. Art. 20
  19. Art. 23 Vl. Übergangs- und Schlussbestimmungen

19 provisions

Art. 1 Verband

Ärt.2 Art.3 II. Zweckerfüllung Art,4 Kernaufgaben des Verbandes. Art. 5 Zweckerfü||ung......... Art.6 Verbandsvorschriften Art. 7 Ablieferungspflicht und Abnahmeanspruch............. III. Verbandsorganisation...... Art.8 Organe..... A. Delegiertenversammlung.. Art.9 Zusammensetzungostimmrecht Art. 10 Zuständigkeit derDelegiertenversammlung........... Art. l1 Einberufung, Durchführung......... B. Vorsteherschaft Art, 12 Zusammensetzung und Organisation....... Art. 13 Zuständigkeit derVorsteherschaft........ C. Verwaltung...... Art. 14 Bestand der Verwaltung......... Art. 15 Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung D. Rechnungsprüfungsorgan... Art.16 Wahlvoraussetzungen. IV. Finanzierung, Finanzhaushalt.... Art.l7 Deckung der Verbandskosten... ......... 8 V. Weitere Bestimmungen. Art. 18 Rechnungsjahr..........

Art. 2 Art. 19 Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden

Austritte...

Art. 2l

AuflösungdesZweckverbandes Ärt,22 Rechtschutz, Streitigkeiten.......... VI. Ubergangs- und Schlussbestimmungen. ........ ...... ... Art. 23 Aufhebung der bisherigen Statuten, Übergangsbestimmung.....g Art.24 Inkrafttreten............ Vorbemerkuneen GSVlll B/3/3, Statuten des Zweckverbandes Kehrichtgebühren Glarnerland (Sackgebühr-Verband) vom 29. Mai 1991 (Stand 1. Januar 2011), wird wie folgt geändert: Die Statuten sollen die Organisation und Grundsätze des Zweckverbandes regeln. Sie bedürfen der Zustimmung durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden (Art. I2I GG). Die konkreten Gebührenansätze soll indes die Delegiertenversammlung, auf Vorlage der Vorsteherschaft, festlegen und bei Bedarf anpassen. Damit der Aufgabenbereich des Zweckverbandes den Erfordernissen entsprechend erweitert werden könnte, soll nicht mehr nur von Kehricht, sondern von Abfall gesprochen werden. Deshalb soll der Name des Zweckverbandes Kehrichtgebühren Glarnerland (ZKG) neu Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland (ZAG) heissen. Der Verband kann im Auftrag der Verbandsgemeinden weitere Aufgaben übernehmen, insbesondere kann ihm die Entsorgung weiterer Abfallarten übertragen werden, l. Verband Art. 1 Name, Rechtsnatur, Verbandsgemeinden L' Der Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland (ZAG) ist eine Körperschaft des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des kantonalen Gemeindegesetzes. 2, Er besteht aus den drei Gemeinden des Kantons Glarus. Vorbehalten bleibt die Aufnahme von weiteren Gemeinden sowie der Ausschluss oder der Austritt von Verbandsgemeinden (Art. 19 u 20). Art. 2 Sitz 1. Der Sitz des Zweckverbandes befindet sich am jeweiligen Ort des Präsidiums

Art. 3

Zweck 1. Der Zweck des Verbandes besteht in: a. der Abfuhr des Hauskehrichts im Verbandsgebiet und b. der einheitlichen Überbindung der Kosten für Sammlung, Transport und Verbrennung des Hauskehrichts auf die Verursacher mittels Gebühren. 2. Der Verband kann im Auftrag der Verbandsgemeinden die Sammlung und den Transport weiterer Abfallarten organisieren und durchführen.

Art. 4 ll. Zweckerfü llu ng

Kernaufgaben des Verbandes L, Der Verband erhebt für die Entsorgung des Kehrichts und für Sperrgut einheitliche Gebühren nach dem Verursacherprinzip (Sack-, Sperrgut- und Containergebühren). 2, Er bestimmt die Kostenanteile der Verbandsgemeinden nach Massgabe der in ihrem Gebiet pro Woche durchgeführten Abfuhren.

Art. 5

Zweckerfüllung 1. Der Verband bezweckt die Sammlung und den Transport folgender Abfallarten im Siedlungsgebiet nach ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien im Rahmen dergesetzlichen Vorgaben sowie die administrative und finanzielle Entlastung der Verbandsgemeinden: a. Hauskehricht einschliesslich Sperrgut (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a); b. weiterer Abfallarten wie Altglas, Altpapier, Karton und Kunststoffe, usw., wenn die Verbandsgemeinden einen entsprechenden Auftrag erteilen und die Delegiertenversammlung die Annahme des Auftrages beschliesst (Art.3 Ziff .21. 2. Er kann zuhanden der Verbandsgemeinden Beiträge an Einrichtungen leisten, die zur besseren Aufgabenerfüllung des Verbandes dienen (Unter- oder Oberflurbehälter oder andere geeignete gemeinschaftliche Sam melstellen). Art. 5 Verbandsvorschrift en 1'. Die Delegiertenversammlung regelt im Rahmen dieser Statuten die Organisation des Verbandes 2. Sie regelt zudem insbesondere: a. die Art der Bereitstellung des Hauskehrichts; b. die Schnittstelle zwischen Zweckverband und Gemeinden; c. die Höhe der Sack-, Sperrgut- und Containergebühren (Art.4Ziff. t); d. Die Gewährung von Beiträgen an die Verbandsgemeinden zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelbehälter sowie anderer geeigneter Sammelstellen (Art. 5 Zitf .2). 3. Sie erlässt Vorschriften für den Bau von zentralen Unter- oder Oberflursammelstellen.

Art. 7

Ablieferungspflicht und Abnahmeanspruch t. Die Verbandsgemeinden sorgen dafür, dass ihre Bevölkerung dem Zweckverband die Abfälle gemäss den Vorgaben des Verbandes (Art. 6Ziff .2 Bst. a u. b) abliefert. 2. Die Verbandsgemeinden haben Anspruch darauf, dass der Zweckverband die Entsorgung der Abfälle gemäss Artikel 4 und 5 Ziffer L gewährleistet,

Art. 8 lll. Verbandsorganisation

Organe Die Organe des Zweckverbandes sind: a. dieVerbandsgemeinden; b. die Delegiertenversammlung; c. dieVorsteherschaft; d. die Verwaltung; e, das Rechnungsprüfungsorgan.

Art. 9 A: Delegiertenversa mmlung

Zusammensetzung, Stimmrecht 1, Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretungen aller Gemeinden zusammen. 2. Jede Verbandsgemeinde hat pro 6000 Einwohner, oder einen Bruchteil davon, je einen Delegierten. Massgebend ist die jeweils neueste Volkszählung. 3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. 4. Die Verbandsgemeinden wählen nach Massgabe des Gemeindegesetzes und ihrer Gemeindeordnung ihre Delegierten in den Verband. 5. Die Stellvertretung der Delegierten regeln die Gemeinden.

Art. 10

Zustä ndigkeit der Delegiertenversa m m lun g L. Der Delegiertenversammlung stehen die im Gemeindegesetz vorgesehenen Befugnisse zu, namentlich: a. die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder der Vorsteherschaft; b. die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans; c. die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung der Vorsteherschaft; d. die Genehmigung des Berichts des Rechnungsprüfungsorgans; e. die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung; f. der Erlass der Verbandsvorschriften (Art, 6); g. der Entscheid über die Erfüllung weiterer Aufgaben im Auftrag der Verbandsgemeinden (Art. 5 Ziff, 1Bst. b); h. der Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsaufgaben, welche die Grenzbeträge zu den Kompetenzen der Vorsteherschaft für frei bestimmbare Ausgaben überschreiten (Art. 73 Ziff.2 Bst. f); i. Genehmigung des Budgets; j. die Beschlussfassung über neue bestimmbare Ausgaben, einmalig bis CHF 250'000.- und wiederkehrende bis CHF 50'000.--, soweit nicht die Vorsteherschaft zuständig ist.; k. die Anderung der Statuten unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemei nden; I' die Aufnahme von weiteren Gemeinden (Art. 19 Ziff. L) unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden und der Ausschluss von Verbandsgemeinden (Art. 19 Ziff .2); m. die Auflösung des Zweckverbandes (Art. 21) unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden. 2' Die Delegiertenversammlung kann Rechtsetzungsbefugnisse gemäss Ziffer L Bst. f und Vertragsbefugnisse gemäss Ziffer 1 Bst. h auf die Vorsteherschaft übertragen. Solche Ermächtigungen müssen auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben sein.

Art. 11

Einberufung, Durchführung 1'. Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung der Vorsteherschaft oder auf Verlangen einer Verbandsgemeinde, jährlich aber mindestens einmal, im 2. Quartal, zusammen. Sie ist mindestens 30 Tage im Voraus anzukünden. 2. Sie wird durch das Verbandspräsidium, oder im Verhinderungsfall, durch die Stellvertretung geleitet. 3. Anträge von Gemeinden zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung müssen bis spätestens am letzten Tag im Februar eines jeden Jahres bei der Vorsteherschaft eingereicht werden. 4. Die Anwesenheit von lnteressenvertretern an Delegiertenversammlungen bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5. Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen 6. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte und des Gemeindegesetzes über die Durchführung der Gemeindeversammlungen sinngemäss.

Art. 12 B. Vorsteherschaft

Zusammensetzung und Organisation 7. Die Vorsteherschaft besteht aus dem Präsidium und aus zwei weiteren Mitgliedern sowie einer Fachvertretung des Kantons Glarus mit beratender Stimme, Jede Verbandsgemeinde hat Anrecht auf eine Vertretung in der Vorsteherschaft, Sie kann zu ihren Sitzungen weitere Personen zur Beratung oder zur administrativen Betreuung beiziehen, wie Vertretungen der Verwaltung. 2. Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein. 3. Die Wahl erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer (Art. 78 der Kantonsverfassung). 4. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Vorsteherschaft selber,

Art. 13

Zuständigkeit der Vorsteherschaft L Die Vorsteherschaft ist unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegiertenversammlung das Führungsorgan des Verbandes. 2. Sie ist namentlich zuständig für: a. das Führen der Verbandsgeschäfte; b. die Vertretung des Verbandes gegen innen und aussen; c. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung; d. das Anstellen von Mitarbeitenden; e. den Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsaufgaben, im Rahmen der Grenzbeträge zu seinen Kompetenzen für frei bestimmbare Aufgaben (Art, 13 Ziff . Z Bst. f); f. die Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben bis höchstens 50'000.-- Franken einmalig und 10'000.-- Franken wiederkehrend; g. die Entscheide über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen gemäss Art. 5 Ziff . 2. 3. Die Vorsteherschaft kann einzelne ihrer Befugnisse auf die Verwaltung übertragen. 4. Die Unterschriftenberechtigung besteht kollektiv zu zweien, Die Vorsteherschaft bestimmt die u nterschriftenberechtigten Personen.

Art. 14 C. Verwaltung

Bestand der Veninaltung L Die Verwaltung besteht aus einer oder mehreren Personen, welche durch einen Arbeitsvertrag angestellt sind. 2. Die Vorsteherschaft kann statt der Beschäftigung von Angestellten geeignete Organisationen mit der Erfü ll u ng von Verwa ltungsaufgaben beauftra ge n.

Art. 15

Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung 1. Der Verwaltung obliegt die operative Aufgabenerfüllung, 2. Sie nimmt die Befugnisse wahr, die ihr von der Vorsteherschaft zugewiesen oder übertragen sind. 3. Gegen Entscheide der Verwaltung kann Beschwerde bei der Vorsteherschaft erhoben werden, lm Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar. D. Rechnu ngsprüfungsorga n Art. 15 Wahlvoraussetzungen; Unvereinbarkeiten; Amtsdauer 1. Als Rechnungsprüfungsorgan amtet eine externe Revisionsstelle, welche die Anforderungen nach dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revision (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 15. Dezember 2005 erfüllt, 2. Die Leitung und die mit der Revision befassten Personen dürfen im Verband keine andere Funktion ausführen. 3. Das Rechnungsprüfungsorgan wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt, lV. Finanzierung, Finanzhaushalt Art. t7 Deckung der Verbandskosten 1. Die Verbandskosten bestehen aus den Aufwendungen für die Eigenleistungen des Verbandes, einschliesslich Administration und Öffentlichkeitsarbeit, sowie aus der Abgeltung der weiteren Träger der Entsorgung (Kehrichtverbrennungsanlage, Transportunternehmen usw.). Sie werden durch die verursachergerechten Entsorgungsgebühren gedeckt. 2. Allfällige Rechnungsüberschüsse sind in eine Reserve für künftige Ausgaben oder lnvestitionen einzulegen. 3. Allfällige Defizite sind durch die Reserve auszugleichen.

Art. 18 V. WeitereBestimmungen

Rechnungsjahr L. Das Rechnungsjahr des Verbandes entspricht dem standard-Kalenderjahr

Art. 19

Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden 7' Voraussetzung für die Aufnahme von Gemeinden (Art. LOZiff . L Bst. lTeil L) ist, dass der Entsorgungsstanda rd dem der Verbandsgemeinden entspricht. 2. Der Ausschluss einer Verbandsgemeinde (Art. t0Ztff .1 Bst. lTeil 2) kann beschlossen werden, wenn sich diese auf Dauer Verbandsbestimmungen oder Beschlüssen widersetzt.

Art. 20

Austritte L. Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Rechnungsjahres aus dem Verband austreten, 2. Erwächst dem Verband aus dem Austritt einer Verbandsgemeinde ein nachweisbarer Nachteil, so hat die austretende Gemeinde dem Verband eine angemessene Entschädigung zu leisten. Art. 2l Auflösu ng des Zweckverbandes 1' Eine allfällige Auflösung des Verbandes (Art. 10 Ziff. 1 Bst. m) erfolgt auf Ende eines Rech nu ngsjahres. 2. Die Liquidation richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes, Soweit denselben keine Regelung zu entnehmen ist, gelangen für die Durchführung die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die Auflösung der Aktiengesellschaft sinngemäss zur Anwendung. Art, 22 Rechtsschutz; Streitigkeite n 1'. Die Entscheide der Vorsteherschaft über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen (Art. 73Ziff .2 Bst. g) unterliegen dem Beschwerdeverfahren gemäss dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2, lm Übrigen ist bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Statuten zunächst eine Schlichtung unter Beizug von Behördenmitgliedern oder Fachpersonen des Kantons anzustreben. Kommt o keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei zwecks Durchführung des Klageverfahrens (nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz) an das Verwaltungsgericht gelangen.

Art. 23 Vl. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufhebung der bisherigen Statuten, Übergangsbestimmung t, Mit dem lnkrafttreten dieser Statuten werden die bisherigen Statuten vom 29. Mai 1991 aufgehoben. 2. Bis zur Wahl der Verbandsorgane nach diesen Statuten bleiben die Verbandsorgane gemäss den bisherigen Statuten tätig. Art,24lnkrafttreten 1. Diese Statuten treten nach der Zustimmung durch die Delegiertenversammlung und durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat auf das nächstfolgende Jahr in Kraft. Diese Statuten wurden anlässlich der Delegiertenversammlung vom 10. Juni 2020 erlassen. Die Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden erfolgte an folgenden Daten: Glarus Nord Glarus Glarus Süd 20.1L.2020 28.O5.202L L7.06.202L Die Genehmigung durch den Regierungsrat datiert vom Die Statute n trete n a m...../1.:..4.,..:k;.i..]"....... i n Kraft . IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Lan k. l..rl. 2uLA I

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