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19 provisions
Art. 1 Verband
Ärt.2
Art.3
II. Zweckerfüllung
Art,4 Kernaufgaben des Verbandes.
Art. 5 Zweckerfü||ung.........
Art.6 Verbandsvorschriften
Art. 7 Ablieferungspflicht und Abnahmeanspruch.............
III. Verbandsorganisation......
Art.8 Organe.....
A. Delegiertenversammlung..
Art.9 Zusammensetzungostimmrecht
Art. 10 Zuständigkeit derDelegiertenversammlung...........
Art. l1 Einberufung, Durchführung.........
B. Vorsteherschaft
Art, 12 Zusammensetzung und Organisation.......
Art. 13 Zuständigkeit derVorsteherschaft........
C. Verwaltung......
Art. 14 Bestand der Verwaltung.........
Art. 15 Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung
D. Rechnungsprüfungsorgan...
Art.16 Wahlvoraussetzungen.
IV. Finanzierung, Finanzhaushalt....
Art.l7 Deckung der Verbandskosten... ......... 8
V. Weitere Bestimmungen.
Art. 18 Rechnungsjahr..........
Art. 2 Art. 19 Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden
Austritte...
Art. 2l
AuflösungdesZweckverbandes
Ärt,22 Rechtschutz, Streitigkeiten..........
VI. Ubergangs- und Schlussbestimmungen. ........ ...... ...
Art. 23 Aufhebung der bisherigen Statuten, Übergangsbestimmung.....g
Art.24 Inkrafttreten............
Vorbemerkuneen
GSVlll B/3/3, Statuten des Zweckverbandes Kehrichtgebühren Glarnerland (Sackgebühr-Verband) vom 29.
Mai 1991 (Stand 1. Januar 2011), wird wie folgt geändert:
Die Statuten sollen die Organisation und Grundsätze des Zweckverbandes regeln. Sie bedürfen der
Zustimmung durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden (Art. I2I GG). Die konkreten
Gebührenansätze soll indes die Delegiertenversammlung, auf Vorlage der Vorsteherschaft, festlegen und
bei Bedarf anpassen.
Damit der Aufgabenbereich des Zweckverbandes den Erfordernissen entsprechend erweitert werden
könnte, soll nicht mehr nur von Kehricht, sondern von Abfall gesprochen werden. Deshalb soll der Name
des Zweckverbandes Kehrichtgebühren Glarnerland (ZKG) neu Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland (ZAG) heissen.
Der Verband kann im Auftrag der Verbandsgemeinden weitere Aufgaben übernehmen, insbesondere kann
ihm die Entsorgung weiterer Abfallarten übertragen werden,
l. Verband
Art. 1 Name, Rechtsnatur, Verbandsgemeinden
L' Der Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland (ZAG) ist eine Körperschaft des kantonalen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des kantonalen Gemeindegesetzes.
2, Er besteht aus den drei Gemeinden des Kantons Glarus. Vorbehalten bleibt die Aufnahme von
weiteren Gemeinden sowie der Ausschluss oder der Austritt von Verbandsgemeinden (Art. 19 u
20).
Art. 2 Sitz
1. Der Sitz des Zweckverbandes befindet sich am jeweiligen Ort des Präsidiums
Art. 3
Zweck
1. Der Zweck des Verbandes besteht in:
a. der Abfuhr des Hauskehrichts im Verbandsgebiet und
b. der einheitlichen Überbindung der Kosten für Sammlung, Transport und Verbrennung des
Hauskehrichts auf die Verursacher mittels Gebühren.
2. Der Verband kann im Auftrag der Verbandsgemeinden die Sammlung und den Transport weiterer
Abfallarten organisieren und durchführen.
Art. 4 ll. Zweckerfü llu ng
Kernaufgaben des Verbandes
L, Der Verband erhebt für die Entsorgung des Kehrichts und für Sperrgut einheitliche Gebühren
nach dem Verursacherprinzip (Sack-, Sperrgut- und Containergebühren).
2, Er bestimmt die Kostenanteile der Verbandsgemeinden nach Massgabe der in ihrem Gebiet pro
Woche durchgeführten Abfuhren.
Art. 5
Zweckerfüllung
1. Der Verband bezweckt die Sammlung und den Transport folgender Abfallarten im Siedlungsgebiet
nach ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien im Rahmen dergesetzlichen Vorgaben sowie die
administrative und finanzielle Entlastung der Verbandsgemeinden:
a. Hauskehricht einschliesslich Sperrgut (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a);
b. weiterer Abfallarten wie Altglas, Altpapier, Karton und Kunststoffe, usw., wenn die
Verbandsgemeinden einen entsprechenden Auftrag erteilen und die
Delegiertenversammlung die Annahme des Auftrages beschliesst (Art.3 Ziff .21.
2. Er kann zuhanden der Verbandsgemeinden Beiträge an Einrichtungen leisten, die zur besseren
Aufgabenerfüllung des Verbandes dienen (Unter- oder Oberflurbehälter oder andere geeignete
gemeinschaftliche Sam melstellen).
Art. 5 Verbandsvorschrift en
1'. Die Delegiertenversammlung regelt im Rahmen dieser Statuten die Organisation des Verbandes
2. Sie regelt zudem insbesondere:
a. die Art der Bereitstellung des Hauskehrichts;
b. die Schnittstelle zwischen Zweckverband und Gemeinden;
c. die Höhe der Sack-, Sperrgut- und Containergebühren (Art.4Ziff. t);
d. Die Gewährung von Beiträgen an die Verbandsgemeinden zur Erstellung zentraler Unter-
und Oberflursammelbehälter sowie anderer geeigneter Sammelstellen (Art. 5 Zitf .2).
3. Sie erlässt Vorschriften für den Bau von zentralen Unter- oder Oberflursammelstellen.
Art. 7
Ablieferungspflicht und Abnahmeanspruch
t. Die Verbandsgemeinden sorgen dafür, dass ihre Bevölkerung dem Zweckverband die Abfälle
gemäss den Vorgaben des Verbandes (Art. 6Ziff .2 Bst. a u. b) abliefert.
2. Die Verbandsgemeinden haben Anspruch darauf, dass der Zweckverband die Entsorgung der
Abfälle gemäss Artikel 4 und 5 Ziffer L gewährleistet,
Art. 8 lll. Verbandsorganisation
Organe
Die Organe des Zweckverbandes sind:
a. dieVerbandsgemeinden;
b. die Delegiertenversammlung;
c. dieVorsteherschaft;
d. die Verwaltung;
e, das Rechnungsprüfungsorgan.
Art. 9 A: Delegiertenversa mmlung
Zusammensetzung, Stimmrecht
1, Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretungen aller Gemeinden zusammen.
2. Jede Verbandsgemeinde hat pro 6000 Einwohner, oder einen Bruchteil davon, je einen
Delegierten. Massgebend ist die jeweils neueste Volkszählung.
3. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
4. Die Verbandsgemeinden wählen nach Massgabe des Gemeindegesetzes und ihrer
Gemeindeordnung ihre Delegierten in den Verband.
5. Die Stellvertretung der Delegierten regeln die Gemeinden.
Art. 10
Zustä ndigkeit der Delegiertenversa m m lun g
L. Der Delegiertenversammlung stehen die im Gemeindegesetz vorgesehenen Befugnisse zu,
namentlich:
a. die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder der Vorsteherschaft;
b. die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
c. die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung der Vorsteherschaft;
d. die Genehmigung des Berichts des Rechnungsprüfungsorgans;
e. die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
f. der Erlass der Verbandsvorschriften (Art, 6);
g. der Entscheid über die Erfüllung weiterer Aufgaben im Auftrag der Verbandsgemeinden (Art. 5
Ziff, 1Bst. b);
h. der Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsaufgaben, welche die Grenzbeträge
zu den Kompetenzen der Vorsteherschaft für frei bestimmbare Ausgaben überschreiten (Art.
73 Ziff.2 Bst. f);
i. Genehmigung des Budgets;
j. die Beschlussfassung über neue bestimmbare Ausgaben, einmalig bis CHF 250'000.- und
wiederkehrende bis CHF 50'000.--, soweit nicht die Vorsteherschaft zuständig ist.;
k. die Anderung der Statuten unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der
Verbandsgemei nden;
I' die Aufnahme von weiteren Gemeinden (Art. 19 Ziff. L) unter Vorbehalt der Zustimmung der
Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden und der Ausschluss von Verbandsgemeinden
(Art. 19 Ziff .2);
m. die Auflösung des Zweckverbandes (Art. 21) unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden.
2' Die Delegiertenversammlung kann Rechtsetzungsbefugnisse gemäss Ziffer L Bst. f und
Vertragsbefugnisse gemäss Ziffer 1 Bst. h auf die Vorsteherschaft übertragen. Solche
Ermächtigungen müssen auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang
näher umschrieben sein.
Art. 11
Einberufung, Durchführung
1'. Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung der Vorsteherschaft oder auf Verlangen einer
Verbandsgemeinde, jährlich aber mindestens einmal, im 2. Quartal, zusammen. Sie ist
mindestens 30 Tage im Voraus anzukünden.
2. Sie wird durch das Verbandspräsidium, oder im Verhinderungsfall, durch die Stellvertretung
geleitet.
3. Anträge von Gemeinden zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung müssen bis
spätestens am letzten Tag im Februar eines jeden Jahres bei der Vorsteherschaft eingereicht
werden.
4. Die Anwesenheit von lnteressenvertretern an Delegiertenversammlungen bedarf der
Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
6. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte und des
Gemeindegesetzes über die Durchführung der Gemeindeversammlungen sinngemäss.
Art. 12 B. Vorsteherschaft
Zusammensetzung und Organisation
7. Die Vorsteherschaft besteht aus dem Präsidium und aus zwei weiteren Mitgliedern sowie einer
Fachvertretung des Kantons Glarus mit beratender Stimme, Jede Verbandsgemeinde hat Anrecht
auf eine Vertretung in der Vorsteherschaft, Sie kann zu ihren Sitzungen weitere Personen zur
Beratung oder zur administrativen Betreuung beiziehen, wie Vertretungen der Verwaltung.
2. Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein.
3. Die Wahl erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer (Art. 78 der Kantonsverfassung).
4. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Vorsteherschaft selber,
Art. 13
Zuständigkeit der Vorsteherschaft
L Die Vorsteherschaft ist unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegiertenversammlung das
Führungsorgan des Verbandes.
2. Sie ist namentlich zuständig für:
a. das Führen der Verbandsgeschäfte;
b. die Vertretung des Verbandes gegen innen und aussen;
c. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung;
d. das Anstellen von Mitarbeitenden;
e. den Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsaufgaben, im Rahmen der
Grenzbeträge zu seinen Kompetenzen für frei bestimmbare Aufgaben (Art, 13 Ziff . Z Bst. f);
f. die Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben bis höchstens 50'000.-- Franken
einmalig und 10'000.-- Franken wiederkehrend;
g. die Entscheide über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelstellen
sowie anderer Sammelstellen gemäss Art. 5 Ziff . 2.
3. Die Vorsteherschaft kann einzelne ihrer Befugnisse auf die Verwaltung übertragen.
4. Die Unterschriftenberechtigung besteht kollektiv zu zweien, Die Vorsteherschaft bestimmt die
u nterschriftenberechtigten Personen.
Art. 14 C. Verwaltung
Bestand der Veninaltung
L Die Verwaltung besteht aus einer oder mehreren Personen, welche durch einen Arbeitsvertrag
angestellt sind.
2. Die Vorsteherschaft kann statt der Beschäftigung von Angestellten geeignete Organisationen mit
der Erfü ll u ng von Verwa ltungsaufgaben beauftra ge n.
Art. 15
Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung
1. Der Verwaltung obliegt die operative Aufgabenerfüllung,
2. Sie nimmt die Befugnisse wahr, die ihr von der Vorsteherschaft zugewiesen oder übertragen sind.
3. Gegen Entscheide der Verwaltung kann Beschwerde bei der Vorsteherschaft erhoben werden, lm
Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar.
D. Rechnu ngsprüfungsorga n
Art. 15 Wahlvoraussetzungen; Unvereinbarkeiten; Amtsdauer
1. Als Rechnungsprüfungsorgan amtet eine externe Revisionsstelle, welche die Anforderungen nach
dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revision
(Revisionsaufsichtsgesetz) vom 15. Dezember 2005 erfüllt,
2. Die Leitung und die mit der Revision befassten Personen dürfen im Verband keine andere
Funktion ausführen.
3. Das Rechnungsprüfungsorgan wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt,
lV. Finanzierung, Finanzhaushalt
Art. t7 Deckung der Verbandskosten
1. Die Verbandskosten bestehen aus den Aufwendungen für die Eigenleistungen des Verbandes,
einschliesslich Administration und Öffentlichkeitsarbeit, sowie aus der Abgeltung der weiteren
Träger der Entsorgung (Kehrichtverbrennungsanlage, Transportunternehmen usw.). Sie werden
durch die verursachergerechten Entsorgungsgebühren gedeckt.
2. Allfällige Rechnungsüberschüsse sind in eine Reserve für künftige Ausgaben oder lnvestitionen
einzulegen.
3. Allfällige Defizite sind durch die Reserve auszugleichen.
Art. 18 V. WeitereBestimmungen
Rechnungsjahr
L. Das Rechnungsjahr des Verbandes entspricht dem standard-Kalenderjahr
Art. 19
Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden
7' Voraussetzung für die Aufnahme von Gemeinden (Art. LOZiff . L Bst. lTeil L) ist, dass der
Entsorgungsstanda rd dem der Verbandsgemeinden entspricht.
2. Der Ausschluss einer Verbandsgemeinde (Art. t0Ztff .1 Bst. lTeil 2) kann beschlossen werden,
wenn sich diese auf Dauer Verbandsbestimmungen oder Beschlüssen widersetzt.
Art. 20
Austritte
L. Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende
eines Rechnungsjahres aus dem Verband austreten,
2. Erwächst dem Verband aus dem Austritt einer Verbandsgemeinde ein nachweisbarer Nachteil, so
hat die austretende Gemeinde dem Verband eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Art. 2l Auflösu ng des Zweckverbandes
1' Eine allfällige Auflösung des Verbandes (Art. 10 Ziff. 1 Bst. m) erfolgt auf Ende eines
Rech nu ngsjahres.
2. Die Liquidation richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes, Soweit denselben keine
Regelung zu entnehmen ist, gelangen für die Durchführung die Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts über die Auflösung der Aktiengesellschaft sinngemäss zur
Anwendung.
Art, 22 Rechtsschutz; Streitigkeite n
1'. Die Entscheide der Vorsteherschaft über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und
Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen (Art. 73Ziff .2 Bst. g) unterliegen dem
Beschwerdeverfahren gemäss dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2, lm Übrigen ist bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Statuten zunächst eine Schlichtung
unter Beizug von Behördenmitgliedern oder Fachpersonen des Kantons anzustreben. Kommt
o
keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei zwecks Durchführung des Klageverfahrens (nach
dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz) an das Verwaltungsgericht gelangen.
Art. 23 Vl. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Aufhebung der bisherigen Statuten, Übergangsbestimmung
t, Mit dem lnkrafttreten dieser Statuten werden die bisherigen Statuten vom 29. Mai 1991 aufgehoben.
2. Bis zur Wahl der Verbandsorgane nach diesen Statuten bleiben die Verbandsorgane gemäss den
bisherigen Statuten tätig.
Art,24lnkrafttreten
1. Diese Statuten treten nach der Zustimmung durch die Delegiertenversammlung und durch die
Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat
auf das nächstfolgende Jahr in Kraft.
Diese Statuten wurden anlässlich der Delegiertenversammlung vom 10. Juni 2020 erlassen.
Die Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden erfolgte an folgenden Daten:
Glarus Nord Glarus Glarus Süd
20.1L.2020 28.O5.202L L7.06.202L
Die Genehmigung durch den Regierungsrat datiert vom
Die Statute n trete n a m...../1.:..4.,..:k;.i..]"....... i n Kraft . IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
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