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Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag

Bern · 430.121 · statute

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Artikel 14b
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1

Umwandlung 1 Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des schweizerischen Obligationenrechts1)umgewandelt. 2 Die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag führt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlichrechtlichen Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag weiter. 3 Die Statuten regeln die Firmenbezeichnung.

Art. 2

Zweck 1 Die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag bezweckt die Entwicklung, die Produktion, den Erwerb und den Vertrieb von Informationen, Daten und Medien im Schul- und Lernbereich. 2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. 3 Die Statuten regeln die Einzelheiten. 1) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 02-70 430.121 2

Art. 3

Beteiligung des Kantons 1 Der Kanton beteiligt sich an der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag. Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Der Regierungsrat kann die Beteiligung nach Absatz 1 teilweise oder vollständig an Dritte verkaufen.

Art. 4

Organisation und Aufsicht 1 Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten. 2 Die dem Kanton gegenüber der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag zukommenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat im Sinne dieses Gesetzes wahrgenommen. 2 Personal und Verantwortlichkeit

Art. 5

Personal 1 Das Anstellungsverhältnis des Personals unterliegt den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 6

Verantwortlichkeit 1 Die Haftung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 7

Übertragung des Vermögens 1 Die Bilanzkonten der Spezialfinanzierung "5084 Fonds Lehrmittelverlag" werden per 30. Juni 2002 bereinigt, so dass sie den Anforderungen einer handelsrechtlichen Bilanz genügen und die Finanzierung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag gesichert ist. 2 Der Regierungsrat fasst die notwendigen Beschlüsse zur Bereinigung. Er beschliesst insbesondere a die Höhe der Abschreibung des Lagerbestandes und b die Höhe der Entnahme aus der Spezialfinanzierung zu Gunsten der Investitionsrechnung des Kantons. 3 Aktiven und Passiven der bereinigten Bilanz werden auf den 1. Juli 2002 auf die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag übertragen. 3 430.121 4 Die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag führt bis zum Zeitpunkt der Umwandlung eine eigene Rechnung nach handelsrechtlichen Grundsätzen. 5 Die Spezialfinanzierung wird per 30. Juni 2002 aufgelöst.

Art. 8

Zuständigkeit zur Umwandlung 1. Grosser Rat 1 Der Grosse Rat beschliesst den Wortlaut der ersten Statuten der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag mit Ausnahme der Höhe des Aktienkapitals und dessen Stückelung sowie des Umwandlungsartikels. 2 Über spätere Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag.

Art. 9

2. Regierungsrat 1 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung des Berner Lehrmittel- und Medienverlags in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat. 2 Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nötig ist. 3 Der Regierungsrat beschliesst a die Umwandlungsbilanz und damit die Höhe des Aktienkapitals, b die Stückelung der Aktien und c den Umwandlungsartikel in den Statuten der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag.

Art. 10

Anstellungsverhältnisse 1 Auf den Zeitpunkt der Umwandlung werden die öffentlich- rechtlichen Anstellungsverhältnisse zwischen der Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag und dem Personal aufgehoben. Die Anstellungsbehörde erlässt die notwendigen Verfügungen.

Art. 11

Weitergeltung bisherigen Rechts 1 Auf die Tatsachen, die vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft eingetreten sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. 2 Insbesondere haftet der Kanton weiterhin für alle Verbindlichkeiten, die die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag vor der Umwandlung eingegangen ist. 430.121 4

Art. 12

Darlehen 1 Der Regierungsrat kann der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag während einer Übergangszeit von maximal drei Jahren Darlehen gewähren.

Art. 13

Umwandlungskosten 1 Sämtliche Kosten der Umwandlung sind von der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag zu übernehmen.

Art. 14

Änderung eines Erlasses 1 Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)2) wird wie folgt geändert: Art. 15 Inkrafttreten

Artikel 14b

VSG treten am 1. Juli 2002 in Kraft. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der übrigen Artikel.

Art. 16

Ausserkrafttreten 1 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald der Kanton an der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag nicht mehr beteiligt ist und die Darlehen gemäss Artikel 12 zurückbezahlt sind. Bern, 6. Juni 2002 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Widmer Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 3838 vom 13. November 2002: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003 2) BSG 432.210 5 430.121 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung 02-70 430.121 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.06.2002 01.07.2002 Erstfassung 02-70

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