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7 provisions
Art. 1 Grundsatz
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit.
2 Es erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
SR 172.041.1
Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses
Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt das BAZG die entsprechende Dienstleistung nicht.
SR 172.041.1
Art. 4 Pauschalgebühr
Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.
Art. 5 Besondere Fälle
Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.
[AS 1984 960; 2003 1126]
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.