Law

Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

Confederation · 631.035 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 afc4b27e58a014143828339e4242f73fb98433c27a472a3899a11fc20d36482d

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  3. Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses
  4. Art. 4 Pauschalgebühr
  5. Art. 5 Besondere Fälle
  6. Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit. 2 Es erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV). SR 172.041.1

Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses

Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt das BAZG die entsprechende Dienstleistung nicht. SR 172.041.1

Art. 4 Pauschalgebühr

Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.

Art. 5 Besondere Fälle

Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben. [AS 1984 960; 2003 1126]

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

← Find another law