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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Intercantonal · 4.5-1 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.9
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 12bis
  14. Art. 12ter
  15. Art. 13
  16. Art. 14

16 provisions

Art. 1

Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 10 Art. 12 Art. 12bis Art. 12ter Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle ZH 23.11.2005 01.01.2008 OS 63, 159 BE 31.01.2007 01.01.2008 BAG / ROB 07-71 LU 05.12.2005 01.01.2008 K 2005 3020 und G 2008 111 UR ? 01.01.2008 SZ 29.06.2006 01.01.2008 Abl. 2006 1902 OW 16.03.2006 01.01.2008 OGS 2006, 21 NW 25.10.2006 01.01.2008 A 2006, 1773, A 2007, 5 GL 06.05.2007 01.01.2008 SBE X/4 232 ZG 14.12.2006 01.01.2008 GS 29, 89 FR ? 01.01.2008 SO ? 01.01.2008 BS ? 01.01.2008 BL ? 01.01.2008 SH 08.05.2006 01.01.2008 Abl. 2006 S. 612, S. 1161 AR ? 01.01.2008 AI ? 01.01.2008 SG 07.06.2006 01.01.2008 nGS 41–48 Interkantonales Publikationsorgan iSR 4.5-1 Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle GR 25.04.2006 01.01.2008 AG 14.03.2006 01.01.2008 AGS 2007 S. 255 TG ? 01.01.2008 Abl. 11/2006 TI 30.01.2007 01.01.2008 BU 2007, 114 VD 03.07.2007 01.01.2008 VS 16.12.2015 01.01.2008 BO/Abl. 1/2016, 24/2016 NE 30.08.2006 01.01.2008 FO 2006 N° 66 GE 13.10.2006 01.01.2008 JU 24.04.2007 01.01.2008 Fassung per 01.01.2017: Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR 15.03.2014 01.01.2017 – Art. 1 Art. 6 Art. 10 Art. 12 Art. 12ter Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle ZH ? 01.01.2017 BE 17.11.2014 01.01.2017 BAG / ROB 15-35 LU 05.11.2014 01.01.2017 K 2014 3225 UR ? 01.01.2017 SZ 22.04.2015 01.01.2017 GS 24-39a OW 25.03.2014 01.01.2017 OGS 2017, 027 NW 11.06.2014 01.01.2017 A 2014, 1129, 1578 GL 05.03.2014 01.01.2017 SBE 2018 33 ZG 11.12.2014 01.01.2017 GS 2017/025 FR ? 01.01.2017 SO ? 01.01.2017 GS 2013, 63 BS ? 01.01.2017 BL ? 01.01.2017 SH 22.09.2014 01.01.2017 Abl. 2014 S. 1420, 2015 S. 59 AR 23.03.2015 01.01.2017 Abl. 2015, S. 357 AI ? 01.01.2017 SG 27.01.2015 01.01.2017 nGS 2017-036 GR 18.08.2015 01.01.2017 AG 16.09.2014 01.01.2017 AGS 2017/5-1 TG 13.08.2014 01.01.2017 Abl. 34/2014 TI ? 01.01.2017 BU 2017, 316 VD ? 01.01.2017 VS 16.12.2015 01.01.2017 BO/Abl. 1/2016, 24/2016 NE 15.04.2015 01.01.2017 FO 2015 N° 15 Interkantonales Publikationsorgan iSR 4.5-1 Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle GE 19.09.1014 01.01.2017 JU ? 01.01.2017 4.1.1 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)1 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 Art. 1 Zweck 1Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.2 2Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse3 sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.4 3Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen. 4Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.5 1 Änderung vom 16. Juni 2005 2 Änderung vom 16. Juni 2005 3 Änderung vom 16. Juni 2005 4 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013 5 Änderung vom 16. Juni 2005

Art. 2

Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3

Zusammenarbeit mit dem Bund6 1In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben. 2Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen, c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten. 3Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der EDK. Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

Art. 4

Anerkennungsbehörde 1Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.7 2Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme. 6 Änderung vom 16. Juni 2005 7 Änderung vom 16. Juni 2005

Art. 5

Vollzug der Vereinbarung 1Die EDK vollzieht die Vereinbarung. 2Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.8 3Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem

Art. 6 Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.9

Anerkennungsreglemente 1Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7), b. das Anerkennungsverfahren, c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.10 2Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements. 3Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde. 8 Änderung vom 16. Juni 2005 9 Änderung vom 16. Juni 2005 10 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013

Art. 7

Anerkennungsvoraussetzungen 1Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation. 3Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a. die Dauer der Ausbildung, b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c. die Lehrgegenstände und d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8

Wirkungen der Anerkennung 1Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht. 2Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons. 3Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen. 4Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9

Dokumentation, Publikation 1Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse. 2Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 10

Rechtsschutz11 1Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes12. 2Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes13 finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichtsgesetzes14 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.15 3Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement. 11 Änderung vom 16. Juni 2005 12 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 13 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32 14 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 15 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013

Art. 11

Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12

Kosten und Gebühren16 1Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. 2Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchstens CHF 1000.-- erhoben werden. 3Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms, b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchstens CHF 3000.-- erhoben werden. 4Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst 16 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013 sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.

Art. 12bis

Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung17 1Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen. 2Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 3Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet. 4Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht. 5Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren. 6Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. 17 Änderung vom 16. Juni 2005

Art. 12ter

Register über Gesundheitsfachpersonen18 1Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD19 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen. 2Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. 3Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. 4Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe. 5Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen. 6Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungs- 18 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013 19 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) 20 SR 831.10 abschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind. 7Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. 8Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben. 9Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht. 10Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet. 11Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 13

Beitritt/Kündigung 1Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit. 2Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14

In-Kraft-Treten Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Peter Schmid Der Generalsekretär: Moritz Arnet Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren21 und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren22 beschlossen. 21 Änderung vom 16. Juni 2005 22 Änderung vom 16. Juni 2005 Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern) erfolgte am 24. November 1994. Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997). Änderungen vom 16. Juni 2005 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Bern, 16. Juni 2005 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (21. November 2013) beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Braunwald, 24. Oktober 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl Die Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

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