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Verordnung über die Kommission für historisch belastetes Kulturerbe

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Stellung
  2. Art. 2 Anzahl der Mitglieder
  3. Art. 3 Förderung gerechter und fairer Lösungen
  4. Art. 4 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen
  5. Art. 5 Einverständnis der Eigentümer und Eigentümerinnen
  6. Art. 6 Gutachten und Berichte
  7. Art. 7 Veröffentlichungen
  8. Art. 8 Jahresbericht
  9. Art. 9 Sekretariat
  10. Art. 10 Finanzierung
  11. Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
  12. Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
  13. Art. 13 Inkrafttreten

13 provisions

Art. 1 Stellung

1 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus. 2 Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Kultur (BAK) angegliedert.

Art. 2 Anzahl der Mitglieder

Die Kommission besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern.

Art. 3 Förderung gerechter und fairer Lösungen

Bei ihrer Tätigkeit fördert die Kommission gerechte und faire Lösungen unter Berücksichtigung der «Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art» vom 3. Dezember 1998 und der «Terezín Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues» vom 30. Juni 2009.

Art. 4 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen

Jede natürliche oder juristische Person kann der Kommission ein Gesuch stellen, eine nicht bindende Empfehlung zu einem historisch belasteten Kulturgut zu erarbeiten.

Art. 5 Einverständnis der Eigentümer und Eigentümerinnen

1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Kulturguts muss der Anrufung der Kommission zustimmen. 2 Die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin ist nicht erforderlich bei Gesuchen von natürlichen Personen, von Museen oder Sammlungen oder von deren Trägern, sofern das Kulturgut: a. im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus steht; und b. sich im Eigentum oder als Dauerleihgabe im Besitz eines Museums oder einer Sammlung befindet, dessen oder deren Betrieb mit öffentlichen Geldern finanziert wird.

Art. 6 Gutachten und Berichte

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gutachten und Berichte von Dritten einholen.

Art. 7 Veröffentlichungen

1 Die Kommission veröffentlicht ihre Empfehlungen in geeigneter Form. 2 Sie kann von Dritten erstellte Gutachten und Berichte der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Art. 8 Jahresbericht

Die Kommission erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 9 Sekretariat

1 Das Sekretariat untersteht fachlich dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission und administrativ dem BAK. 2 Es unterstützt die Kommission in fachlicher Hinsicht, pflegt den Kontakt mit inländischen und ausländischen Amtsstellen und Organisationen und wirkt als Presse- und Auskunftsstelle gegenüber der Öffentlichkeit. 3 Es erledigt die administrativen Angelegenheiten und unterstützt die Kommission bei der Berichterstattung und der Information der Öffentlichkeit.

Art. 10 Finanzierung

Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das EDI sichergestellt.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe wird aufgehoben. [AS 2023 742]

Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses

... Die Änderung kann unter AS 2026 51 konsultiert werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

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