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Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Recht
  3. § 3 und Aufsicht
  4. § 4 Committees
  5. § 5 Studienziele
  6. § 6 Studienangebot
  7. § 7 Grad
  8. § 8 Immatrikulation
  9. § 9 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
  10. § 10 Studiengebühren
  11. § 11 Studienbeginn
  12. § 12 Credits der Partnerfakultäten
  13. § 12im
  14. § 15 Abschlussdokumente
  15. § 16 Rechtsschutz
  16. § 17 Übergangsbestimmungen

16 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Rahmenverordnung (RVO DD RWF) regelt die Modalitäten der Double Degree Masterstudiengänge an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) und an den ausländischen Partnerfakultäten (Partnerfakultäten), soweit sie die Durchführung des jeweiligen Double Degree Masterstudiengangs an der RWF UZH betreffen. 2 Für die Durchführung der Double Degree Masterstudiengänge an den jeweiligen Partnerfakultäten gelten die dortigen Rechtsgrundlagen. Anwendbares

§ 2 Recht

1 Auf die Double Degree Masterstudiengänge finden diese RVO sowie die Studienordnung zu den Double Degree Studiengängen Anwendung. 2 Sofern diese RVO keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)5 und die entsprechende Studienordnung sowie die für Austauschstudierende anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH. 3 Ergänzend sind die Kooperationsvereinbarungen mit den Partnerfakultäten anwendbar. II. Organisation Durchführung

§ 3 und Aufsicht

Die beteiligten Fakultäten entscheiden selbstständig über die Durchführung des Studiengangs und üben die Aufsicht aus. 415.415.7 RVO DD RWF Steering

§ 4 Committees

1 Es wird für jeden Double Degree Masterstudiengang ein Steering Committee gebildet. 2 Das Steering Committee nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: – Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des Double Degree Masterstudiengangs, – regelmässige Information zuhanden der Fakultätsversammlung über die durchgeführten Aktivitäten, – Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation des Double Degree Masterstudiengangs zuhanden der Fakultätsversammlung, – Entscheide über die Zulassung zum Double Degree Masterstudiengang, – Verhandlungen mit den Partnerfakultäten. III. Studium

§ 5 Studienziele

Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten Double Degree Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Möglichkeit, ihre Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung, der Rechtsordnung des Landes der jeweiligen Partnerfakultät und des internationalen Rechts zu erweitern und zu vertiefen.

§ 6 Studienangebot

1 Die Double Degree Studiengänge sind spezialisierte Masterstudiengänge. 2 Ein Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH sowie dem Studienangebot der Partnerfakultät zusammen. 3 Die Studienordnung legt für jeden Double Degree Studiengang ein Regelcurriculum fest. 4 Die Regelstudienzeit für die Double Degree Studiengänge beträgt vier Semester. Davon werden zwei Semester an der RWF UZH und zwei Semester an der jeweiligen Partneruniversität absolviert. Akademischer

§ 7 Grad

1 Die RWF UZH verleiht für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Studiengang den Grad «Master of Law UZH». 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde. 3 Der Grad wird mit «MLaw UZH» abgekürzt. 4 Die Partnerfakultäten verleihen ihren entsprechenden akademischen Grad. RVO DD RWF 415.415.7 Zulassung und

§ 8 Immatrikulation

1 Die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt der Zulassung der Partneruniversität. 2 Für die Dauer der Absolvierung des Studiengangs an der Partneruniversität, sind die Studierenden an beiden Universitäten immatrikuliert. Auswahlverfahren

§ 9 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

1 Für die Teilnahme an einem Double Degree Masterstudiengang wird zu Beginn des Herbstsemesters für Studierende der RWF UZH ein Auswahlverfahren durchgeführt. 2 Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultäten werden im Auswahlverfahren berücksichtigt. 3 Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz. 4 Erneute Bewerbungen sind möglich. 5 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

§ 10 Studiengebühren

1 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, zahlen die Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 5. März 20123 sowie die gemäss der jeweiligen Vereinbarung mit der Partnerfakultät festgesetzten Studiengebühren. Einzelheiten regelt die Studienordnung. 2 Studierende der Partnerfakultäten bezahlen bei der Immatrikulation an der Universität Zürich die von der Universität Zürich festgelegten Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 5. März 20123 sowie der Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität Zürich vom 1. Februar 20124. Ausnahmen regelt die Studienordnung.

§ 11 Studienbeginn

1 Studienbeginn ist jeweils im Herbstsemester. 2 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, beginnen mit dem Studiengang im Herbstsemester an der RWF UZH und treten in der Regel im darauffolgenden Herbstsemester an die Partnerfakultät über. 3 Studierende, die an einer Partnerfakultät immatrikuliert sind, treten in der Regel im Herbstsemester an die RWF UZH über. 4 Ausnahmen regelt die Studienordnung. Anerkennung und Anrechnung von ECTS

§ 12 Credits der Partnerfakultäten

1 An der UZH erbrachte Studienleistungen sind gemäss Studienordnung anrechenbar. 2 Abweichend von § 46 RVO RWF werden die an den Partnerfakultäten erbrachten Studienleistungen pauschal im Umfang von 30 ECTS Credits an den Studienabschluss angerechnet. 415.415.7 RVO DD RWF 3 Studienleistungen anderer Universitäten als denjenigen der Partnerfakultät werden nicht anerkannt und nicht an den Studienabschluss angerechnet. Endgültige Abweisung § 13. Die Fakultätsversammlung verfügt über die in § 33 RVO RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der Double Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit der Immatrikulation abgeschlossen wurde. IV. Studienabschluss Verleihung des Mastergrades § 14. Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn an

§ 12im

Umfang von 30 ECTS Credits erfolgt.

§ 15 Abschlussdokumente

1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). 2 Die Diplomurkunde wird in Verbindung mit dem an der Partnerfakultät erworbenen akademischen Grad ausgestellt. V. Rechtsschutz

§ 16 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Universität. 2 Leistungsausweise unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 3 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs. 4 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. RVO DD RWF 415.415.7 VI. Übergangsbestimmungen

§ 17 Übergangsbestimmungen

Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen: 1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung. 2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach alter Ordnung durchgeführt. 3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024. 4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen. 1 OS 76, 183; Begründung siehe ABl 2021-03-12. 2 Inkrafttreten: 1. August 2021. 3 LS 415.321. 4 LS 415.322. 5 LS 415.415.1.

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