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Kantonales Gewässerschutzgesetz

Valais · 814.3 · statute

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Gesetzeskonformität
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 die Gewässer
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53

53 provisions

Art. 41

Eingriffe in Seen 1 Eine Ausnahmebewilligung für das Einbringen fester Stoffe wird durch das Departement erteilt und danach in den Entscheid der zuständigen Behörden im massgeblichen Verfahren integriert, nachdem sie öffentlich aufgelegt worden ist und insbesondere nachdem die für den Wasserbau, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung und den Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Dienststellen angehört worden sind.

Art. 42

Spülung oder Leerung von Stauräumen 1 Die für die Wasserkraft zuständige Dienststelle erteilt die Bewilligung zur Spülung oder Leerung, nachdem sie insbesondere die Dienstelle sowie die für die Fischerei, die Wildtiere, den Wasserbau, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen angehört hat. 2 Sie weist die Betreiber eines Stauraums an, in Koordination mit den Gemeinden die Bevölkerung ausreichend über das Ereignis zu informieren sowie vor, während und nach dem Ereignis eine Kontrolle und Überwachung durchzuführen.

Art. 43

Sanierung bei Schwall und Sunk 1 Der Staatsrat genehmigt die kantonale Planung der Sanierungsmassnahmen bei Schwall und Sunk. 2 Das für die Wasserkraft zuständige Departement ordnet die Sanierungen an, genehmigt die diesbezüglichen Massnahmen und bewilligt deren Ausführung. 3 Angehört werden insbesondere die Inhaber der Wasserkraftwerke, die Gewässereigentümer, die Dienststelle sowie die für die Fischerei, die Wildtiere, den Wasserbau, den Natur- und Landschaftsschutz und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen.

Art. 44

Sanierung des Geschiebehaushalts 1 Der Staatsrat genehmigt die kantonale Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts. 2 Das für die Wasserkraft zuständige Departement ordnet die Sanierungen an, genehmigt die diesbezüglichen Massnahmen und bewilligt deren Ausführung. 3 Bei Anlagen, die nicht der Stromerzeugung dienen, ordnet der Staatsrat die Sanierungen an, genehmigt die diesbezüglichen Massnahmen und bewilligt deren Ausführung. 4 Angehört werden insbesondere die Inhaber der Wasserkraftwerke, die Gewässereigentümer, die Dienststelle sowie die für die Fischerei, die Wildtiere, den Wasserbau, den Natur- und Landschaftsschutz und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen.

Art. 45

Bewilligung für die Rückgabe von Treibgut 1 Das Departement erteilt eine Ausnahmebewilligung für die Rückgabe von Treibgut in das Wasser. Die Bewilligung wird gegebenenfalls in den Entscheid der zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren integriert.

Art. 46

Bewilligung für die Ausbeutung von Material 1 Das Departement erteilt die Bewilligung für die Durchführung von Probegrabungen sowie für den Abbau und die Ausbeutung von Material wie Kies, Sand oder Gestein in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao. Diese Bewilligung gilt ebenfalls für die Aufsuchungsgestattungen (Schürfzettel) im Sinne der Gesetzgebung über die Bergwerke und Steinbrüche. Vorbehalten bleibt das von der Gesetzgebung über den Wasserbau vorgesehene Verfahren für Entnahmen aus Gründen der Sicherheit oder des Unterhalts. 3 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47

Verfahren 1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) ist anwendbar, sofern das Verfahren nicht durch die Bestimmungen des Bundesrechts oder des massgeblichen Verfahrens geregelt wird.

Art. 48

Strafverfolgung 1 Die Dienststelle verfolgt die Übertretungen nach Bundesrecht. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) beziehungsweise des VVRG. 2 Die im Bundesrecht genannten Vergehen werden von der Dienststelle bei den ordentlichen strafrechtlichen Behörden zur Anzeige gebracht, welche in Anwendung der StPO ein Urteil fällen. Die Dienststelle ist als Partei im Verfahren zugelassen. Die richterliche Behörde ist verpflichtet, der Dienststelle die Polizeirapporte zu übermitteln und ihr den Entscheid, den sie auf Anzeige der Dienststelle hin gefällt hat, zuzustellen. 3 Vorbehalten bleiben die Verstösse gegen Gemeinderecht.

Art. 49

Polizei 1 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind den Behörden, die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, behilflich, wenn diese es verlangen. 2 Insbesondere gehen sie von sich aus oder im Auftrag der Behörden Verstössen nach.

Art. 50

Übergangsbestimmungen 1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits eingeleitet worden sind, anwendbar. 2 Für die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassenen Subventionsentscheide bleibt der angewendete Subventionssatz unverändert. Alle hängigen und noch nicht von der zuständigen Behörde entschiedenen Subventionsgesuche unterliegen mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes den neuen Gesetzesbestimmungen. 3 Bis der Staatsrat seine Vorschriften zu den Kosten und Gebühren im Gewässerschutz im Sinne von Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erlassen hat, kommen sinngemäss die Vorschriften des Umweltschutzes zur Anwendung. 4 Die Inhaber von Trinkwasserfassungen, deren Grundwasserschutzzonen und -areale und gegebenenfalls Schutzbereiche der oberirdischen Gewässer seit Inkrafttreten des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale vom 31. Januar 1996 noch nicht revidiert und genehmigt worden sind, haben ihre Schutzbereiche, -zonen und -areale innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zu überprüfen und zur öffentlichen Auflage zu bringen.

Art. 51

Gesetzesänderungen und -aufhebungen 1 Das vorliegende Gesetz hebt das Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 auf und ändert die folgenden Bestimmungen: a) Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007; b) Gesetz über den Umweltschutz vom 18. November 2010; c) Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998; d) Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011.

Art. 52

Vollzug 1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt und erlässt alle dazu notwendigen Bestimmungen. 2 Die Departemente erstellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Richtlinien.

Art. 53

Inkrafttreten und Publikation 1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat legt das Datum für sein Inkrafttreten fest. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.05.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.05.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 36/2013, 52/2013

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