Zweck und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt, alle ober- und unterirdischen Gewässer
qualitativ und quantitativ vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.
2 Es regelt und ergänzt die Anwendung des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer und dessen Verordnungen.
Art. 2
Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Anwendung von Bundes- und
Kantonsrecht im Gewässerschutzbereich aus.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Zuständiges Departement für den Gewässerschutz
1 Das mit dem Gewässerschutz beauftragte Departement (nachstehend: Departement) ist für die Anwendung des Bundes- und Kantonsrechts im
Gewässerschutzbereich zuständig. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen,
die ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen werden.
2 Es kann seine Entscheidungskompetenzen bereichs- oder fallweise an untergeordnete Instanzen delegieren.
Art. 4
Fachstelle
1 Die Gewässerschutzfachstelle im Sinne des Bundesrechts ist die mit dem
Umweltschutz beauftragte Dienststelle (nachstehend: Dienststelle). Die Erfüllung bestimmter spezifischer Aufgaben durch andere Behörden des
Kantons oder der Gemeinden bleibt vorbehalten.
2 Die Dienststelle führt Untersuchungen zu nachteiligen Einwirkungen auf die
Gewässer durch. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten anderer Fachstellen in deren jeweiligen Bereichen. Die Dienststelle hat Zugang zu sämtlichen
die Gewässer betreffenden amtlichen Dokumenten und anderweitigen Daten.
3 Sie gewährleistet die Koordination und sorgt für die Erstellung von Grundlagenstudien, Massnahmen- und Sanierungsplänen, unter Vorbehalt anderer
Zuständigkeiten. Sie kontrolliert die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
4 Sie kann von einem Inhaber verlangen, dass er Auskunft über die Einwirkungen auf die Gewässer gibt, die von seiner Anlage oder von seinem
Standort verursacht werden.
5 Sie hat freien Zugang zu privatem Grund, wenn dies der Erfüllung einer
Aufgabe dient, die sich aus der Gewässerschutzgesetzgebung ergibt.
Art. 5
Gemeinden
1 Die Trinkwasserversorgung, die Entwässerung und die Abwasserbehandlung obliegen den Gemeinden, die sich zur Ausführung ihrer Aufgaben zusammenschliessen können. Davon ausgenommen sind verschmutzte Abwässer aus Industriebetrieben, die über eine eigene Abwasserreinigungsanlage verfügen.
2 Die Gemeinden erlassen auf dem Wege der Gesetzgebung ein Reglement
über die Trinkwasserversorgung sowie ein Reglement über die Entwässerung und die Behandlung von Abwasser.
3 Die Gemeinden, unter Aufsicht der für den Verbraucherschutz zuständigen
kantonalen Dienststelle, erstellen und führen ein Inventar der Anlagen, die
der Trinkwasserversorgung dienen.
Art. 6
Wasserpolizei und Schadendienst
1 Im Falle einer Verschmutzung oder einer unmittelbaren Verschmutzungsgefährdung auf ihrem Gebiet, einschliesslich der Rhone und des Genfersees, ordnen die Gemeinden Interventions- und Behebungsmassnahmen
an. Bleibt ein Einschreiten seitens der Gemeinde aus, so kann die Dienststelle diese Massnahmen erzwingen.
2 Der Schadendienst wird von den Polizei- und Feuerwehrstellen des
Kantons und der Gemeinden gewährleistet.
3 Das Material für Interventionen für die Rhone und den Genfersee wird
durch die für den Wasserbau zuständige Dienststelle finanziert. Für andere
Gewässer wird dieses Material durch die Gemeinden finanziert.
4 Die Finanzierung der Interventionen ist in Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes geregelt.
1.2 Koordination, Bewilligungen, Zusammenarbeit und
Art. 7 Gesetzeskonformität
Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzes im
massgeblichen Verfahren
1 Bevor die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erteilt, eine Konzession oder eine
Betriebsbewilligung gewährt, einen Nutzungsplan homologiert oder einen
Richtplan genehmigt, prüft sie, ob das Projekt den bundes- und kantonsrechtlichen Anforderungen im Gewässerschutzbereich entspricht.
2 Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass sein Projekt den
gewässerschutzrechtlichen Anforderungen entspricht.
3 Bei Projekten, die einer kantonalen Bewilligung oder Ausnahmegenehmigung im Sinne des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz bedürfen, bei
Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen, bei Nutzungsplänen, bei Wasserbauprojekten, bei Projekten für Industrie- und Gewerbeanlagen sowie bei Lageranlagen für wassergefährdende Stoffe und Hofdünger hört die Behörde im massgeblichen Verfahren vor ihrem Entscheid die
Dienststelle an.
4 Die Behörde im massgeblichen Verfahren stellt sicher, dass die gestellten
Bedingungen bei der Realisierung des Projekts und gegebenenfalls auch
während des Betriebs eingehalten werden.
Art. 8
Koordination gewässerschutzrechtlicher Spezialbewilligungen
mit dem massgeblichen Verfahren
1 Wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden
erfordert, werden die Spezialbewilligungen zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der kantonalen zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg
gibt.
2 Bei Widersprüchen und wenn keine Einigung erfolgt, fällt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde einen Entscheid.
3 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese
Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebliche Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.
Art. 9
Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Behörden hören bei der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben alle anderen betroffenen Behörden an und berücksichtigen deren
Stellungnahmen. Sie können zum Vollzug ihrer Aufgaben auch Dritte hinzuziehen.
2 Befindet sich ein Gewässer auf Gebiet mehrerer Gemeinden, so trifft jede
einzelne Gemeinde sämtliche erforderlichen Massnahmen, damit das
Gewässer und die Interessen der anderen Gemeinden geschützt werden.
Gewässerschützerische Massnahmen sind grundsätzlich innerhalb desselben Einzugsgebiets aufeinander abzustimmen. Bei unzureichender Abstimmung oder mangelnder Umsetzung der Massnahmen ordnet der Staatsrat
die erforderlichen Massnahmen an.
Art. 10
Sanierung bestehender Anlagen
1 Die Behörde, die für die Erteilung einer Bewilligung zur Abänderung einer
Anlage zuständig ist, ist auch befugt, die Sanierung einer nichtkonformen
Anlage anzuordnen. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen, die ausdrücklich
einer anderen Behörde zugewiesen werden.
Art. 11
Umbau oder Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
Art. 12
Ersatzvornahme
1 Wird gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen und entsteht daraus eine
erhebliche Gefährdung der Gewässer, so ordnet die zuständige Behörde die
erforderlichen Massnahmen an oder nimmt sie auf Kosten des Pflichtigen
selbst vor.
2 Kommt eine Behörde der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nach und entsteht
daraus eine erhebliche Gefährdung der Gewässer, so ordnet das Departement die erforderlichen Massnahmen an oder nimmt sie auf Kosten der
pflichtigen Behörde selbst vor.
1.3 Ausbildung, Information und Beratung
Art. 13
Ausbildung
1 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die fachliche Aus- und Weiterbildung ihres Personals im Gewässerschutzbereich.
2 Innerhalb der Grenzen ihres Globalbudgets kann die Dienststelle durch finanzielle oder andere Leistungen zu allen zielgerichteten Aus- und Weiterbildungsmassnahmen von Dritten im Gewässerschutzbereich beitragen.
Art. 14
Information und Beratung
1 Die Dienststelle ist für die Information und die Beratung von kantonalen
und kommunalen Behörden sowie von Privaten besorgt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen anderer Dienststellen.
2 Die für die Wasserhygiene zuständige kantonale Dienststelle teilt den
Eigentümern von Badeplätzen die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen mit.
Die Eigentümer der Badeplätze informieren die Bevölkerung in geeigneter
Form darüber. Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Gesetzgebungen.
3 Die für die Landwirtschaft zuständige Dienststelle informiert und berät die
Landwirte über die gute Agrarpraxis, namentlich in Bezug auf bodengerechte Anbaumethoden, über den Umgang mit Hof- und Mineraldünger und über
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft. Dabei sind
besonders hervorzuheben:
a) die Bedeutung und Notwendigkeit der Grundwasserschutzzonen und -
areale sowie die in solchen Gebieten herrschenden Einschränkungen
in Sachen Anbaumethoden und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern;
b) die Wichtigkeit der Vorschriften über den eingeschränkten Gebrauch
oder das Verbot von Pflanzenschutzmitteln und Düngern entlang oberirdischer Gewässer;
c) die Verschmutzungsgefahr, die für ober- und unterirdische Gewässer
vom Abschwemmen, Auswaschen oder Driften von Stoffen ausgeht,
sowie die damit verbundene persönliche Haftpflicht.
1.4 Finanzierung
Art. 15
Verursacherprinzip
1 Wer Massnahmen nach Bundesgesetz oder nach dem vorliegenden Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
2 Wenn der Verursacher einer Verschmutzung nicht bekannt oder nicht zahlungsfähig ist, werden die Kosten von den betroffenen Gemeinden übernommen. Für die Interventionskosten betreffend die Rhone und den Genfersee
kommt die für den Wasserbau zuständige Dienststelle auf.
Art. 16
Gebühren, Vorschüsse, Sicherheiten und andere Garantien
1 Der Staatsrat erlässt einen Tarif der Kosten und Gebühren, die von den
kantonalen Behörden für Vormeinungen, Bewilligungen, Kontrollen und
andere besondere Leistungen nach Bundesrecht oder nach dem vorliegenden Gesetz erhoben werden können. Als Grundlage dienen dabei die effektiven Kosten der angebotenen Leistungen. Der Gemeinderat erlässt einen Tarif der Kosten und Gebühren, die von der Gemeinde erhoben werden.
2 Die Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller für vorhersehbare
Kosten eine Vorauszahlung leistet, einschliesslich im Fall einer Ersatzvornahme.
3 Damit die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes ergeben, gewährleistet wird, kann die Behörde Sicherheiten verlangen (Bürgschaft, Bankgarantie, Versicherung usw.). Die Abgaben, Kosten und Gebühren sowie die Kosten für eine Ersatzvornahme sind
durch ein nicht eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht garantiert, das
im ersten Rang in Rangparität mit den übrigen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Grundpfandrechten ist und jedem weiteren Grundpfand vorgeht. Auf
Begehren der Dienststelle kann das Grundpfandrecht deklaratorisch im
Grundbuch eingetragen werden.
Art. 17
Abgaben zur Deckung der Kosten öffentlicher Entwässerungs-
und Abwasserreinigungsanlagen
1 Die Gemeinden sichern die Selbstfinanzierung der Kosten für den Bau, den
Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz öffentlicher Anlagen
für die Entwässerung und die Abwasserreinigung durch Erhebung von Kausalabgaben, die sie in einem Reglement festlegen. Die Höhe der Abgabe hat
auf der Grundlage einer langfristig angelegten Planung zu erfolgen, die auch
in absehbarer Zeit hinzukommende finanzielle Belastungen berücksichtigt.
Die Gemeinden richten zu diesem Zweck ein Konto für Spezialfinanzierungen ein.
2 Für den Anschluss an das Entwässerungssystem beziehungsweise falls
ein Neubau oder Umbau eine Erhöhung des Abwasservolumens mit sich
bringt, kann eine einmalige Gebühr erhoben werden.
3 Es wird jährlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Sie setzt sich zusammen
aus:
a) einem Grundgebührenanteil zur Deckung der Infrastrukturkosten, der
nach einem dem Verursacherprinzip entsprechenden Kriterium zu berechnen ist, wie beispielsweise nach der Fläche der Liegenschaft,
nach der Nutzungszone, nach der bebauten oder befestigten Fläche
oder nach dem Bruttobauland, nach dem SIA-Bauvolumen in Kubikmetern, nach Anzahl Räume pro Wohnhaus oder nach Anzahl Anschlüsse;
b) und einem variablen Gebührenanteil zur Deckung der Betriebskosten,
der sich nach Art und Menge des zu entsorgenden Wassers richtet.
Art. 18
Kantonale Subventionen
1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten, die den Gemeinden zufallen:
a) durch einen Beitrag von 25 Prozent an die Studienkosten des Generellen Entwässerungsplans (nachstehend: GEP);
b) durch einen Beitrag von 45 Prozent an die Studienkosten des Regionalen Entwässerungsplans (nachstehend: REP);
c) durch einen Beitrag von 25 Prozent an die Kosten einer Kapazitätserweiterung von Entwässerungs- und Behandlungsanlagen, die zur Erfüllung der allgemeinen Anforderungen der Bundesgesetzgebung erforderlich ist;
d) durch einen Beitrag von 45 Prozent an die zusätzlichen Kosten einer
Kapazitätserweiterung, die der Verringerung der Einleitung von Schadstoffen wie Stickstoff (Nitrifikation/Denitrifikation) und Phosphor dient,
sofern die Zweckmässigkeit solcher Massnahmen zum Schutz der
Gewässer von der Dienststelle überprüft worden ist;
e) durch einen Beitrag von 45 Prozent an die Projektkosten für den
Ersatz von Kleinabwasserreinigungsanlagen durch einen Anschluss an
leistungsfähigere Anlagen;
f) durch einen Beitrag von 20 Prozent an die Investitionskosten für die
Behandlung von Mikroverunreinigungen.
Art. 19
Beteiligung an den Kosten für die Reinigung von verschmutztem
Abwasser
1 Wer öffentliche Gewässer so nutzt, dass dadurch direkt oder indirekt höhere Bau- oder Betriebskosten für öffentliche Abwasserreinigungsanlagen verursacht werden, ist verpflichtet, für die auf diese Weise zusätzlich entstandenen Kosten aufzukommen.
2 Über Pflicht und Höhe der Beteiligung entscheidet das Departement.
Art. 20
Fonds
1 Der Kanton schafft einen Fonds zur Finanzierung der Gewässerschutzmassnahmen, die er selbst als Ersatzvornahme trifft.
2 In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten sowie die eingezogenen Bussgelder. Die Sicherheiten werden ausschliesslich für die Ausführung
der von der Behörde auferlegten Pflichten verwendet.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten zur Verwaltung des Fonds.
Art. 21
Formelle und materielle Enteignung
1 Der Staatsrat kann Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen oder
Anstalten und privatrechtlichen Personen ein Enteignungsrecht einräumen;
dies im Hinblick auf den Erwerb dinglicher Rechte, die für den Bau und
Betrieb von Anlagen, die der Gewässerschutz erfordert, nötig sind. Unter
Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen gilt die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung.
2 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die auf dem vorliegenden
Gesetz oder auf einem Entscheid, der auf der Grundlage desselben gefällt
wurde, basieren, geben Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die Einschränkungen in ihrer Auswirkung einer Enteignung gleichkommen.
3 Das Instruktionsorgan ist die für Gemeindeangelegenheiten zuständige
Dienststelle.
2 Qualitativer und quantitativer Schutz
2.1 Entwässerung und Abwasserbehandlung
Art. 22
Planung der Entwässerung
1 Die Gemeinden arbeiten nach den Vorgaben der Dienststelle einen GEP
aus. Der GEP sowie dessen nachträgliche Änderungen werden durch die
Dienststelle genehmigt.
2 Wenn ein nachweisliches Bedürfnis vorhanden ist, kann das Departement
von den Gemeinden eines Einzugsgebiets verlangen, dass nach seinen Vorgaben ein REP ausgearbeitet wird. Das Departement genehmigt diesen
REP sowie dessen nachträgliche Änderungen.
3 Der Inhalt des GEP und des REP ist bei Verfahren der Raumplanung
(Richtpläne, kommunale Zonennutzungspläne, Bau- und Zonenreglemente)
zu berücksichtigen.
Art. 23
Entwässerungsnetz
1 Im Zuge der Erneuerung ihres Mischsystems richten die Gemeinden ein
Kanalisationsnetz ein, das die Trennung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser ermöglicht.
2 Sie kontrollieren den ordnungsgemässen Zustand ihres Kanalisationsnetzes und sorgen für dessen Unterhalt.
3 Anlässlich der Bewilligung einer neuen oder in erheblichem Masse umgebauten Anlage oder Baute verlangt die Behörde im massgeblichen Verfahren die Einrichtung eines Trennsystems.
Art. 24
Einleitung und Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser
1 Nicht verschmutztes Abwasser muss gemäss den Modalitäten des GEP
und den Vorschriften der Dienststelle versickert gelassen oder getrennt entsorgt werden.
2 Einleitungen, die nicht in einem kantonal genehmigten GEP verzeichnet
sind, müssen von der Dienststelle bewilligt werden. Diese kann ausnahmsweise die Einleitung von stetig anfallendem nicht verschmutztem Abwasser
in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage bewilligen, nachdem sie den Inhaber der Anlage angehört hat.
Art. 25
Einleitung und Versickerung von verschmutztem Abwasser
nach der Behandlung
1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden.
2 Die Dienststelle erteilt die kantonale Bewilligung, um verschmutztes
Wasser nach der Behandlung versickern zu lassen oder es in ein Oberflächengewässer einzuleiten.
Art. 26
Behandlung von verschmutztem Abwasser
1 Die Gemeinden sind für die Behandlung des verschmutzten Abwassers,
das auf ihrem Gebiet anfällt, verantwortlich, mit Ausnahme der in Artikel 27
genannten Sonderfälle.
2 Sie sorgen dafür, dass das im Bereich öffentlicher Kanalisationen anfallende verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Sie erstellen
und führen einen Kataster der verschmutzten Abwässer, die von Industrie-
und Gewerbebetrieben in die Kanalisation eingeleitet werden. Soweit notwendig, verlangen sie nach Anhörung der Dienststelle eine Vorbehandlung.
Im Bedarfsfall ordnen sie per Verfügung eine Sanierung oder einen Anschluss an.
3 Sie sorgen dafür, dass das ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen anfallende verschmutzte Abwasser individuell behandelt wird. Sie führen einen Kataster darüber und ordnen im Bedarfsfall per Verfügung eine
Sanierung an.
4 Auf Vormeinung der Dienststelle und der für die Landwirtschaft zuständigen Dienststelle kann die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren,
andernfalls die Gemeinde, das Mischen von Haushaltsabwasser oder von
Reinigungsabwasser aus der gewerblichen Käsezubereitung eines Landwirtschaftsbetriebs mit dessen Gülle bewilligen.
5 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren sorgt dafür, dass
Baustellenabwasser nach den geltenden technischen Normen abgeleitet
und behandelt wird.
Art. 27
Sonderfälle der Ableitung und Behandlung von verschmutztem
Abwasser
1 Die Dienststelle ist befugt, die Sanierung der Ableitungs- und Behandlungsanlagen von Industriebetrieben anzuordnen, die über eine eigene Abwasserreinigungsanlage verfügen.
2 Sie schreibt eine fachgerechte Entsorgungsmethode vor, wenn das verschmutzte Abwasser nicht für die Reinigung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage geeignet ist.
Art. 28
Lagerung und Entsorgung von Klärschlamm
1 Die Massnahmen zur Lagerung und Entsorgung von Klärschlamm sind im
kantonalen Abfallbewirtschaftungsplan (nachstehend: KABP) festgelegt. Die
Dienststelle ist die kantonale Behörde, die befugt ist, andere als die im
KABP vorgesehenen Entsorgungsmassnahmen zu bewilligen.
2.2 Hofdünger
Art. 29
Lagerung und Verwendung von Hofdünger
1 Die Bewilligung für den Bau von Lagereinrichtungen für Hofdünger wird auf
Vormeinung der Dienststelle sowie der für die Landwirtschaft zuständigen
Dienststelle durch die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren erteilt.
2 Die Dienststelle kontrolliert die Lagereinrichtungen für Hofdünger und deren Betrieb sowie die Führung des Inventars dieser Einrichtungen. Im Bedarfsfall ordnet sie nach Anhörung der für die Landwirtschaft zuständigen
Dienststelle Sanierungen an.
3 Die Dienststelle kann die Haltung von Tieren, deren Hofdünger nicht gesetzeskonform gelagert wird, verbieten oder die Tiere zahlenmässig beschränken. Sie kann die vorübergehende Verlegung von Tieren anordnen oder
auch ein Strafverfahren einleiten. Ausserdem kann sie im Einvernehmen mit
der für den Tierschutz zuständigen Dienststelle Tiere zulasten des Tierhalters beschlagnahmen und deren Verkauf veranlassen, wobei der erzielte Erlös, nach Abzug der Verfahrenskosten, dem Tierhalter zukommt.
4 Die Berechnung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs und der Nutzfläche, die Genehmigung von Düngerabnahmeverträgen sowie die Kontrolle
der Buchführung über die Düngerabgabe sind Sache der für die Landwirtschaft zuständigen Dienststelle.
2.3 Planerischer Schutz
Art. 30
Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche und der Zuströmbereiche der Gewässer
1 Die Dienststelle scheidet die Gewässerschutzbereiche und, nach Anhörung
der betroffenen Gemeinden, die Zuströmbereiche der unterirdischen Gewässer aus.
2 Sie scheidet die Zuströmbereiche der oberirdischen Gewässer nach Anhörung der betroffenen Gemeinden aus.
3 Der Staatsrat genehmigt die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche
und Zuströmbereiche der Gewässer sowie deren nachträgliche Änderungen.
Art. 31
Trinkwasserfassungen: Grundwasserschutzzonen und -areale,
Schutzbereiche der oberirdischen Gewässer
1 Die Inhaber von Trinkwasserfassungen scheiden in Zusammenarbeit mit
den Gemeinden, deren Gebiet davon betroffen ist, Grundwasserschutzzonen und -areale sowie gegebenenfalls Schutzbereiche für oberirdisches
Gewässer aus.
2 Sie legen die Pläne der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie gegebenenfalls der Schutzbereiche für oberirdische Gewässer mit den zugehörigen Vorschriften öffentlich auf.
3 Das Departement beziehungsweise, im Falle mehrerer betroffener
Gemeinden, der Staatsrat genehmigt die Pläne und Vorschriften.
4 Der Staatsrat regelt das Verfahren.
Art. 32
Massnahmen zum Schutz von Trinkwasserfassungen und Entschädigungsleistungen
1 Die Gemeinden ergreifen sämtliche notwendigen Massnahmen zur Sanierung oder zum Rückbau bestehender Bauten und Anlagen, die Trinkwasserfassungen gefährden.
2 Die Kosten für zusätzliche Schutzmassnahmen, die für Bauten und Anlagen erforderlich sind, die bereits vor Genehmigung der Pläne und Vorschriften im Sinne von Artikel 31 bestanden haben, gehen zulasten des Inhabers
der Trinkwasserfassung. Für Anlagen, die neu errichtet oder umgebaut werden, gehen die Kosten für die Schutzmassnahmen zulasten des Eigentümers.
3 Wertminderungen und Eigentumsbeschränkungen als Folge von Schutzmassnahmen für Trinkwasserfassungen sind entschädigungsberechtigt, sofern sie eine materielle Enteignung im Sinne des kantonalen Enteignungsgesetzes begründen. Sie gehen zulasten des Inhabers der Trinkwasserfassung.
Art. 33
Gewässerschutzkarte und hydrogeologische Daten
1 Die Dienststelle erstellt eine Gewässerschutzkarte und führt sie nach.
2 Die Dienststelle sorgt dafür, dass die Karte öffentlich zugänglich ist. Auf ein
begründetes Gesuch hin können die hydrogeologischen Daten, welche die
Dienststelle verwaltet, an anerkannte Fachleute für die Ausführung von Gutachten oder Untersuchungen abgegeben werden.
Art. 34
Kantonale Bewilligungen und Sondergenehmigungen für besonders gefährdete Bereiche
1 Kantonale Bewilligungen und Sondergenehmigungen für wassergefährdende Anlagen und Tätigkeiten werden durch die Dienststelle erteilt. Für die
Gewässerschutzzone S2 und das Grundwasserschutzareal werden diese
durch das Departement erteilt.
2 Das Departement erstellt eine Liste der Anlagen und Tätigkeiten, für welche keine kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
3 Die hydrogeologischen Daten aus Untersuchungen des Untergrunds werden nach Beendigung der Arbeiten an die Dienststelle weitergeleitet.
2.4 Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
Art. 35
Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
1 Die Dienststelle führt ein kantonales Verzeichnis der Lageranlagen für
wassergefährdende Flüssigkeiten.
2 Alle bewilligungs- oder meldepflichtigen Anlagen sind mit einer Kennzeichnung der Dienststelle (Vignette) zu versehen, anhand welcher die Anlage zu
identifizieren und, falls es sich um eine nach Bundesgesetzgebung periodisch zu kontrollierende Anlage handelt, auf der die Frist für die nächste
vorzunehmende Kontrolle ersichtlich ist.
3 Die Vignette darf nur von Fachleuten angebracht werden, welche die Konformität der Anlage bezüglich des Gewässerschutzes bescheinigen können.
4 Lageranlagen, die innert elf Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht mit einer gültigen Kennzeichnung versehen worden sind, dürfen
nicht mehr befüllt werden.
5 Die Dienststelle sorgt dafür, dass sich Fachpersonen, die Tankanlagen
bauen, umbauen, kontrollieren, befüllen, unterhalten, entleeren oder ausser
Betrieb setzen, an die gesetzlichen Anforderungen und fachbezogenen
Richtlinien halten. Andernfalls kann sie einer Fachperson die Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen.
6 Die Fachpersonen stellen der Dienststelle die Berichte über Kontrollen, Sanierungen und Ausserbetriebsetzungen zu.
7 Die Dienststelle verfügt gegebenenfalls die Kontrolle, die Sanierung und
die Ausserbetriebsetzung einer Anlage.
Art. 36
Garagen, Karosserie-Werkstätten und verwandte Betriebe
1 Die Dienststelle kontrolliert gemäss den diesbezüglichen Richtlinien Garagen, Karosserie-Werkstätten und verwandte Betriebe, in denen verschmutztes Abwasser anfällt, dass vor seiner Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorbehandelt werden muss.
2 Sie verfügt die Sanierung nichtkonformer Anlagen sowie die Entsorgung
von Stoffen und Fahrzeugen, die eine konkrete Verunreinigungsgefahr darstellen. Vorbehalten bleiben die kommunalen Reglemente über die Polizei,
die Hygiene und die Raumplanung.
2.5 Wasserentnahmen
Art. 37
Entnahmebewilligung
1 Die kantonale Bewilligung für eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen oder unterirdischen Gewässer wird durch das Departement erteilt,
nachdem die Entnahme öffentlich aufgelegt worden ist und insbesondere die
für die Energie, die Wasserkraft, den Wasserbau, die Fischerei, die Wildtiere, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen angehört worden sind. Diese Bewilligung legt für Entnahmen aus Oberflächengewässern
eine Restwassermenge und für solche aus dem Grundwasser eine maximale Entnahmemenge fest.
2 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren kontrolliert die Restwassermengen sowie das Gleichgewicht des Grundwasserspiegels bei
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser.
3 Entnahmemengen, die nachweislich auf Gewohnheitsrecht beruhen, bleiben vorbehalten.
Art. 38
Sanierung bestehender Wasserentnahmen
1 Der Staatsrat ordnet in Anwendung der Artikel 80 und folgende GSchG und
auf der Grundlage des kantonalen Gewässersanierungsplans die Sanierung
bestehender Wasserentnahmen an, die der Stromerzeugung dienen. Nach
öffentlicher Auflage des konkreten Sanierungsprojekts und Anhörung der
Dienststelle sowie der für die Fischerei, die Wildtiere, den Wasserbau, den
Natur- und Landschaftsschutz und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen genehmigt er die darin enthaltenen Sanierungsmassnahmen und bewilligt deren Ausführung.
2 Für die übrigen Wasserentnahmen gelten die Bestimmungen von Artikel 10
des vorliegenden Gesetzes.
3 Die Dienststelle erstellt ein Inventar der Wasserentnahmen und führt dieses nach.
2.6 Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf
Art. 39 die Gewässer
Gewässerraum, Wasserbau und Revitalisierung von Fliessgewässern
1 Die Gesetzgebung über den Wasserbau bezeichnet die zuständigen Verwaltungsorgane sowie die Verfahren in Sachen Gewässerraum, Wasserbau
und Revitalisierung von Fliessgewässern.
Art. 40
Verbauung, Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern
1 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren erteilt die Bewilligung
zur Verbauung, Überdeckung oder Eindolung eines Fliessgewässers, nachdem sie die für den Wasserbau zuständige Dienststelle angehört hat, welche
prüft, ob das Vorhaben den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.