§ 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung4).
Nidwalden · 931.21 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung4).
Zuständigkeit 1. Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton gemäss der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung5) zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen; 2. die Erteilung von Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private; 3. die Durchführung von Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen, soweit diese Aufgabe nicht geeigneten Organisationen der Wirtschaft übertragen werden; 1) SR 941.41 2) SR 941.411 3) NG 911.1 4) SR 941.41, SR 941.411 5) SR 941.41, SR 941.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 931.21 4. die Bescheinigung der Zuverlässigkeit, welche Bewerberinnen und Bewerber für einen Sprengausweis beizubringen haben; 5. die Abgabe von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände; 6. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, Schiesspulver und pyrotechnischen Gegenständen; 7. der Entzug von Sprengausweisen; 8. die Anordnung administrativer Massnahmen. 3 Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.
2. Arbeitsamt 1 Das Arbeitsamt ist zuständig für die Überwachung: 1. der Verantwortung in den Fabrikationsbetrieben gemäss Art. 18 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes6); 2. der Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden gemäss Art 23 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes7).
Verkaufsbewilligung 1 Gesuche um Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und losem Schiesspulver sind bei der Kantonspolizei einzureichen. 2 Diese holt vor der Erteilung der Bewilligung bei der Nidwaldner Sachversicherung die Genehmigung gemäss dem Brandschutz- und Feuerwehrgesetz8) ein.
Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe 1 Die Kantonspolizei kann für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche die Verwendung von Schiesspulver erlauben, wenn: 1. das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung mindestens 20 Tage vor dem Anlass eingereicht wird; 2. die gesuchstellende Person für eine fachgemässe Verwendung des Schiesspulvers Gewähr bietet; und 3. die gesuchstellende Person einen Nachweis für eine genügende Unfall- und Haftpflichtversicherung erbringt. 6) SR 941.41 7) SR 941.41 8) NG 613.1 931.21 2 Nicht verwendetes Schiesspulver ist der Verkäuferin oder dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben.
Gebühren 1 Die Bewilligungs- und Kontrollgebühren richten sich nach der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung9). 2 Die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 ist gebührenfrei. 9) SR 941.41, SR 941.411 931.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.02.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung 2026-009 931.21 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.02.2026 01.04.2026 Erstfassung 2026-009