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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zur Vergütung der Arbeiten des Amts für baulichen Zivil
schutz in seiner Funktion als Kontrollorgan für die Schutzbauten
und Schutzraumkontrolleur werden die nachfolgenden Bestim
mungen über die Gebührenansätze erlassen.
Art. 2
Diese Gebührenordnung stützt sich auf die nachfolgen
den Grundlagen:
a. Bundesrecht:
Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz
vom 27. November 1978 (SR 520.21) mit den seitherigen
Änderungen.
b. Kantonales Recht:
Kantonale Verordnung über den Zivilschutz vom 17. Dezem
ber 1980 (LS 521) mit den seitherigen Änderungen;
Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden
vom 8. Dezember 1966 (LS 681) mit den seitherigen Ände
rungen.
Soweit diese Gebührenordnung keine Sonderregelung enthält,
ist die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden
anwendbar.
Art. 3 II. Gebühren bei der Erstellung von Schutzräumen
Für die folgenden Leistungen des Kontrollorgans im Zu
sammenhang mit der Erstellung von Schutzbauten wird eine
Gebühr erhoben:
Beurteilung der Schutzraumbaupflicht, Beratungen, Prüfung des
Schutzraumprojekts (inkl. statische Berechnung), alle Baukon
trollen (insbesondere Abnahmen der Armierungen), eine Ab
nahme des Schutzraums, eine Nachkontrolle.
1 AS 42, 459.
Zweck
Grundlagen
Leistungs
umfang
2Gebührenordnung des
Art. 4 Amts für baulichen Zivilschutz520.100
Bei Schutzräumen gemäss TWP richtet sich die Gebühr
nach der Anzahl der Pflichtschutzplätze pro Schutzraum:
Schutzplätze Gebühr in Fr.
5 500.–
25 1500.–
50 2250.–
100 3250.–
200 4250.–
Für Zwischenwerte wird die Gebühr nach der Anzahl der Schutz
plätze abgestuft (lineare Interpolation).
Art. 5
Bei Schutzräumen gemäss TWS richtet sich die Gebühr
nach der Art des Schutzraumes: Fr.
Schutzraum für Kranken und Altersheime 5 000.–
Schutzraum in Tiefgarage ohne Notstrom 15 000.–
Schutzraum in Tiefgarage mit Notstrom 20 000.–
Art. 6 Freifeldschutzraum 5 000.–
Die Berechnung der Gebühr für ein geändertes Projekt
erfolgt sinngemäss nach den Ansätzen von Art. 4 und 5. Bei
geringerem Arbeitsaufwand wird der Betrag angemessen redu
ziert.
Art. 7
Die Berechnung der Gebühr für ein zurückgezogenes
Projekt erfolgt sinngemäss nach den Ansätzen von Art. 4 und 5.
Entsprechend dem geringeren Arbeitsaufwand wird der Betrag
angemessen reduziert.
Art. 8
Zusätzliche Leistungen, die über den gemäss Art. 3 vor
gesehenen Umfang hinausgehen und durch den Bauherrn ver
ursacht werden, können nach Aufwand verrechnet werden. Es
gelten die vom Stadtrat festgesetzten Ansätze. Der gesamte Be
trag darf jedoch die durch § 53 der Kantonalen Verordnung über
den Zivilschutz festgelegte obere Grenze nicht überschreiten.
Art. 9
Wird ein vereinbarter Termin für Kontrollen oder Abnah
men nicht eingehalten. wird eine Gebühr von Fr. 100.– in Rech
nung gestellt.
Art. 10 III. Gebühren bei der Erhebung von Ersatzbeiträgen
Für die Arbeiten des Kontrollorgans im Zusammenhang
mit der Erhebung der Ersatzbeiträge wird eine Gebühr von
Fr. 500.– in Rechnung gestellt.
Schutzraum
gemäss den
vom Bundesamt
für Zivilschutz
erlassenen
Technischen
Weisungen für
den Pflicht-
Schutzraumbau
(TWP)
Schutzraum
gemäss den
vom Bundesamt
für Zivilschutz
erlassenen
Technischen
Weisungen
für spezielle
Schutzräume
(TWS)
Projektänderung
Rückzug
des Projektes
Zusätzliche
Leistungen
Vergebliche
Gänge
Ersatzbeiträge
3Gebührenordnung des
Amts für baulichen Zivilschutz 520.100
IV. Gebühren für die periodische Schutzraum
Art. 11 kontrolle
Für die folgenden Leistungen des Schutzraumkontrol
leurs im Zusammenhang mit der periodischen Schutzraumkon
trolle wird eine Gebühr erhoben:
Kontrolle von Schutzraumhülle, Abschlüssen, Belüftung, Not
ausgängen und Einrichtungen.
Art. 12
Bei Schutzräumen gemäss TWP wird die Gebühr wie
folgt bemessen:
a. Für die ordentliche Kontrolle:
Fr. 100.– pro Schutzraum mit einem Abteil
Fr. 100.– pro Schutzraum und Fr. 25.– pro Abteil bei Schutz
räumen mit mehr als einem Abteil
b. Für die Nachkontrolle (falls notwendig):
Fr. 100.– pro Schutzraum und Kontrollgang
Für mehrere Schutzräume in der gleichen Überbauung, die
der gleichen Verwaltung unterstehen, wird eine Reduktion von
30 Prozent auf die Normalgebühr gewährt.
Art. 13
Bei Schutzräumen gemäss TWS wird die Gebühr wie
folgt bemessen:
a. Für die ordentliche Kontrolle:
Fr. 100.– pro Kontrollgang und Fr. 1.– pro Schutzplatz
b. Für die Nachkontrollen (falls notwendig):
Art. 14 Fr. 200.– pro Schutzraum und Kontrollgang
Wird ein vereinbarter Termin für Kontrollarbeiten nicht
eingehalten, wird eine Gebühr von Fr. 100.– in Rechnung ge
stellt.
V. Gebühren für behördliche Anordnungen,
Art. 15 Schreibgebühren
Für behördliche Anordnungen (Befehle usw.) wird eine
Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2500.– erhoben. Sie wird den anfal
lenden Gebühren gemäss II. bis IV. zugeschlagen.
Art. 16
Die Schreibgebühren richten sich nach den einschlägi
gen Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren der Ge
meindebehörden.
Leistungs
umfang
Schutzraum
gemäss den
vom Bundesamt
für Zivilschutz
erlassenen
Technischen
Weisungen für
den Pflicht-
Schutzraumbau
(TWP)
Schutzraum
gemäss den
vom Bundesamt
für Zivilschutz
erlassenen
Technischen
Weisungen
für spezielle
Schutzräume
(TWS)
Vergebliche
Gänge
Behördliche
Anordnungen
Schreib
gebühren
4Gebührenordnung des
Amts für baulichen Zivilschutz520.100
Art. 17 Vl. Schlussbestimmung
Diese Gebührenordnung tritt am 2. August 1997 in Kraft
und ersetzt die Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivil
schutz vom 8. Januar 19922.
2 AS 41, 8.
Inkraftsetzung