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Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 520.100 · decree

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Gebühren bei der Erstellung von Schutzräumen
  4. Art. 4 Amts für baulichen Zivilschutz520.100
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Freifeldschutzraum 5 000.–
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Gebühren bei der Erhebung von Ersatzbeiträgen
  11. Art. 11 kontrolle
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Fr. 200.– pro Schutzraum und Kontrollgang
  15. Art. 15 Schreibgebühren
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Vl. Schlussbestimmung

17 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zur Vergütung der Arbeiten des Amts für baulichen Zivil schutz in seiner Funktion als Kontrollorgan für die Schutzbauten und Schutzraumkontrolleur werden die nachfolgenden Bestim mungen über die Gebührenansätze erlassen.

Art. 2

Diese Gebührenordnung stützt sich auf die nachfolgen den Grundlagen: a. Bundesrecht: Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. November 1978 (SR 520.21) mit den seitherigen Änderungen. b. Kantonales Recht: Kantonale Verordnung über den Zivilschutz vom 17. Dezem ber 1980 (LS 521) mit den seitherigen Änderungen; Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (LS 681) mit den seitherigen Ände rungen. Soweit diese Gebührenordnung keine Sonderregelung enthält, ist die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden anwendbar.

Art. 3 II. Gebühren bei der Erstellung von Schutzräumen

Für die folgenden Leistungen des Kontrollorgans im Zu sammenhang mit der Erstellung von Schutzbauten wird eine Gebühr erhoben: Beurteilung der Schutzraumbaupflicht, Beratungen, Prüfung des Schutzraumprojekts (inkl. statische Berechnung), alle Baukon trollen (insbesondere Abnahmen der Armierungen), eine Ab nahme des Schutzraums, eine Nachkontrolle. 1 AS 42, 459. Zweck Grundlagen Leistungs umfang 2Gebührenordnung des

Art. 4 Amts für baulichen Zivilschutz520.100

Bei Schutzräumen gemäss TWP richtet sich die Gebühr nach der Anzahl der Pflichtschutzplätze pro Schutzraum: Schutzplätze Gebühr in Fr. 5 500.– 25 1500.– 50 2250.– 100 3250.– 200 4250.– Für Zwischenwerte wird die Gebühr nach der Anzahl der Schutz plätze abgestuft (lineare Interpolation).

Art. 5

Bei Schutzräumen gemäss TWS richtet sich die Gebühr nach der Art des Schutzraumes: Fr. Schutzraum für Kranken und Altersheime 5 000.– Schutzraum in Tiefgarage ohne Notstrom 15 000.– Schutzraum in Tiefgarage mit Notstrom 20 000.–

Art. 6 Freifeldschutzraum 5 000.–

Die Berechnung der Gebühr für ein geändertes Projekt erfolgt sinngemäss nach den Ansätzen von Art. 4 und 5. Bei geringerem Arbeitsaufwand wird der Betrag angemessen redu ziert.

Art. 7

Die Berechnung der Gebühr für ein zurückgezogenes Projekt erfolgt sinngemäss nach den Ansätzen von Art. 4 und 5. Entsprechend dem geringeren Arbeitsaufwand wird der Betrag angemessen reduziert.

Art. 8

Zusätzliche Leistungen, die über den gemäss Art. 3 vor gesehenen Umfang hinausgehen und durch den Bauherrn ver ursacht werden, können nach Aufwand verrechnet werden. Es gelten die vom Stadtrat festgesetzten Ansätze. Der gesamte Be trag darf jedoch die durch § 53 der Kantonalen Verordnung über den Zivilschutz festgelegte obere Grenze nicht überschreiten.

Art. 9

Wird ein vereinbarter Termin für Kontrollen oder Abnah men nicht eingehalten. wird eine Gebühr von Fr. 100.– in Rech nung gestellt.

Art. 10 III. Gebühren bei der Erhebung von Ersatzbeiträgen

Für die Arbeiten des Kontrollorgans im Zusammenhang mit der Erhebung der Ersatzbeiträge wird eine Gebühr von Fr. 500.– in Rechnung gestellt. Schutzraum gemäss den vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Technischen Weisungen für den Pflicht- Schutzraumbau (TWP) Schutzraum gemäss den vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Technischen Weisungen für spezielle Schutzräume (TWS) Projektänderung Rückzug des Projektes Zusätzliche Leistungen Vergebliche Gänge Ersatzbeiträge 3Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz 520.100 IV. Gebühren für die periodische Schutzraum

Art. 11 kontrolle

Für die folgenden Leistungen des Schutzraumkontrol leurs im Zusammenhang mit der periodischen Schutzraumkon trolle wird eine Gebühr erhoben: Kontrolle von Schutzraumhülle, Abschlüssen, Belüftung, Not ausgängen und Einrichtungen.

Art. 12

Bei Schutzräumen gemäss TWP wird die Gebühr wie folgt bemessen: a. Für die ordentliche Kontrolle: Fr. 100.– pro Schutzraum mit einem Abteil Fr. 100.– pro Schutzraum und Fr. 25.– pro Abteil bei Schutz räumen mit mehr als einem Abteil b. Für die Nachkontrolle (falls notwendig): Fr. 100.– pro Schutzraum und Kontrollgang Für mehrere Schutzräume in der gleichen Überbauung, die der gleichen Verwaltung unterstehen, wird eine Reduktion von 30 Prozent auf die Normalgebühr gewährt.

Art. 13

Bei Schutzräumen gemäss TWS wird die Gebühr wie folgt bemessen: a. Für die ordentliche Kontrolle: Fr. 100.– pro Kontrollgang und Fr. 1.– pro Schutzplatz b. Für die Nachkontrollen (falls notwendig):

Art. 14 Fr. 200.– pro Schutzraum und Kontrollgang

Wird ein vereinbarter Termin für Kontrollarbeiten nicht eingehalten, wird eine Gebühr von Fr. 100.– in Rechnung ge stellt. V. Gebühren für behördliche Anordnungen,

Art. 15 Schreibgebühren

Für behördliche Anordnungen (Befehle usw.) wird eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2500.– erhoben. Sie wird den anfal lenden Gebühren gemäss II. bis IV. zugeschlagen.

Art. 16

Die Schreibgebühren richten sich nach den einschlägi gen Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren der Ge meindebehörden. Leistungs umfang Schutzraum gemäss den vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Technischen Weisungen für den Pflicht- Schutzraumbau (TWP) Schutzraum gemäss den vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Technischen Weisungen für spezielle Schutzräume (TWS) Vergebliche Gänge Behördliche Anordnungen Schreib gebühren 4Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz520.100

Art. 17 Vl. Schlussbestimmung

Diese Gebührenordnung tritt am 2. August 1997 in Kraft und ersetzt die Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivil schutz vom 8. Januar 19922. 2 AS 41, 8. Inkraftsetzung

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