Art. 1 I. Begriffsbestimmungen
Erwerbstätigkeit Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Reglements gilt jede Tätigkeit, die der AHV-Beitragspflicht unterliegt.
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Erwerbstätigkeit Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Reglements gilt jede Tätigkeit, die der AHV-Beitragspflicht unterliegt.
Propose a changePraktika (Art. 2 Abs. 2 lit. a Reglement) 1 Als Praktikum gilt ein auf bestimmte Dauer ausgelegter Arbeitseinsatz, bei welchem bereits schulisch erworbene oder noch zu erwerbende Kenntnisse in praktischer Anwendung vertieft werden, wobei eine Betreuung und Beaufsichtigung der Arbeitsleistung notwendig ist. Ziel eines Praktikums ist es, berufliche Erfahrungen zu sammeln und Fähigkeiten zu schulen, ohne dass eine systematische und umfassende Bildung vermittelt wird. Das Praktikum besitzt stets Ausbildungscharakter. 2 Hat ein Arbeitsverhältnis keinen Ausbildungscharakter, gilt unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung der Mindestlohn.
Propose a changeAu-pairs (Art. 2 Abs. 2 lit. d Reglement) 1 Als Au-pairs gelten junge Personen bis maximal zum 30. Altersjahr, die zum Erlernen einer fremden Sprache bei einer Gastfamilie wohnen, dort Kinder betreuen sowie leichte Hausarbeiten verrichten und dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Sie besuchen einen Deutschkurs und dürfen höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche zur Arbeit beansprucht werden. 2 Für ausländische Au-pairs gelten zusätzlich die besonderen für sie anwendbaren Bestimmungen.
Propose a changeBerufliche Integration (Art. 2 Abs. 2 lit. e Reglement) 1 Als berufliche Integration gelten unabhängig von der Institution sowohl die soziale als auch die berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung oder Förderprogramme, selbst wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. 2 Bei Personen mit Berentung gilt der Mindestlohn für die verbliebene Erwerbsfähigkeit, d. h. die Differenz zwischen 100 Prozent und dem Invaliditätsgrad. Seite 3/7
Propose a changeBerechnung des Mindestlohns 1 Die Stadt Luzern veröffentlicht den im Folgejahr gültigen Mindestlohn jeweils im Oktober des laufenden Jahres auf ihrer Website. Er wird auf 5 Rappen gerundet. 2 Massgebend ist der Juli-Index des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Basisindex ist der Juli-Index 2022. 3 Für den Wert von 100 Punkten gelten folgende Grundlagen: a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von Juli 2022: 104,5 Punkte (Dezember 2020 = 100; b. beim Nominallohnindex der Stand von 2022: 100,7 Punkte (2020 = 100). 4 Zusätzlich zum Mindestlohn sind der gesetzliche Ferienzuschlag und die Feiertagsentschädigung geschuldet. Die gesetzliche Minimaldauer der Ferien bemisst sich nach Art. 329a OR. III. Gremien 1. Stadtrat
Propose a changeAufgaben Dem Stadtrat obliegen die folgenden Aufgaben: a. Bezeichnung einer internen oder externen Kontrollstelle; b. Bestimmung des Umfangs der Mindestlohnkontrollen; c. Bestimmung der maximalen Kontrollkosten; d. Wahl der Mitglieder der Kommission Mindestlohn auf Vorschlag der Sozialpartner und der Stadtverwaltung; e. Einsetzen eines Sekretariats für die Kommission Mindestlohn auf deren Vorschlag. 2. Kontrollstelle
Propose a changeAufgaben Der Kontrollstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Seite 4/7 a. Jährliche Prüfung von mindestens 10 Prozent der durch die Kommission Mindestlohn definierten Fokusbranchen; b. Jährliche Prüfung von mehr als 10 Prozent der durch die Kommission Mindestlohn definierten Fokusbranchen unter der Voraussetzung der Zustimmung der Kommission Mindestlohn gemäss Art. 10 lit. b und der Berücksichtigung des Kostendachs gemäss Art. 8; c. Verfassen eines jährlichen Kontrollberichts zuhanden des Stadtrates und der Kommission Mindestlohn.
Propose a changeKontrollkosten Die jährlichen Kontrollkosten dürfen Fr. 130’000.– nicht übersteigen.
Propose a changeÜbertragung der Kontrolle Die Kontrolle des Mindestlohns wird vom Stadtrat vertraglich an Dritte übertragen. Die Kontrollstelle kann Teile der Kontrolle vertraglich an Sozialpartner wie Branchenverbände und Gewerkschaften übertragen. 3. Kommission Mindestlohn
Propose a changeAufgaben Der Kommission Mindestlohn obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Jährliche Definition der Fokusbranchen zuhanden der Kontrollstelle; b. Entscheid über die Ausweitung der Kontrollen gemäss Art. 7 lit. b; c. Ansprechstelle für Meldungen zu Mindestlohnverstössen.
Propose a changeZusammensetzung Die Kommission Mindestlohn besteht aus fünf Kommissionsmitgliedern: a. Zwei Vertretungen der Arbeitgebenden; b. Zwei Vertretungen der Arbeitnehmenden; c. Eine Vertretung der Stadtverwaltung.
Propose a changeWahl 1 Die vorsitzende Person sowie die Mitglieder der Kommission Mindestlohn werden vom Stadtrat für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar. 2 Die Mitgliedschaft in der Kommission Mindestlohn ist auf drei Amtsperioden beschränkt. 3 Den Vorsitz übernimmt jeweils eine Vertretung der Sozialpartner im jährlichen Turnus.
Propose a changeBeschlussfähigkeit und Stimmrecht 1 Die Kommission Mindestlohn ist beschlussfähig, wenn mindestens je eine Vertretung der Arbeitgebenden, eine Vertretung der Arbeitnehmenden und die Vertretung der Stadtverwaltung anwesend sind. 2 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Kommissionsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt. 3 Darüber hinaus konstituiert sich die Kommission Mindestlohn selbst.
Propose a changeVergütung Die Vergütung der Kommissionsmitglieder und der vorsitzenden Person richtet sich nach der geltenden Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen.
Propose a changeSekretariat der Kommission Mindestlohn 1 Dem Sekretariat der Kommission Mindestlohn obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Kommunikation und Koordination zwischen der Kommission Mindestlohn und der Kontrollstelle; b. Beschaffung und Bereitstellung der Unterlagen und Informationen, welche die Kommission Mindestlohn zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; c. Vorbereitung der Sitzungen der Kommission Mindestlohn sowie Protokollführung in deren Sitzungen; d. Aufbereitung der Kontrollergebnisse zuhanden der Kommission Mindestlohn; e. Verwaltung relevanter Dokumente. Seite 6/7 2 Die Kosten für das Sekretariat dürfen maximal 10 Prozent der Kontrollkosten gemäss Art. 8 betragen.
Propose a change4 Übergangsregelung betreffend Mindestlohnkontrollen 1 Bis zu einem rechtskräftigen Beschluss des Grossen Stadtrates beziehungsweise einem allfälligen Volksentscheid über die Aufhebung des Reglements über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 16. Mai 2024 wird die Durchführung von Mindestlohnkontrollen aufgeschoben. 2 Bleibt das Reglement in Kraft, werden die Mindestlohnkontrollen rückwirkend auf den 1. Januar 2026 durchgeführt. 3 Bei einer Aufhebung des Reglements entfällt eine rückwirkende Durchführung der Mindestlohnkontrollen.
Propose a changeInkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 28. Mai 2025 Namens des Grossen Stadtrates Beat Züslli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 3 Fassung gemäss Änderung vom 10. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. 4 Eingefügt durch Änderung vom 10. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. 5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. Juni 2025. Seite 7/7 Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule vom 26. Januar 2011 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 926 10.12.25 20.12.25 ... Art. 15a eingefügt 1.1.26
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