Law

Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

Aargau · 155.614 · regulation

Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 e1a7b8fd855c38fa5c5f089badd173ea90c06b93a90d628783ea52c919241e4f

Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Vorsitz 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden bestimmen für den Vorsitz der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht eine Präsidentin oder einen Präsidenten aus ihrer Mitte.

§ 2

Stellvertretung 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden vertreten sich gegenseitig im ganzen Kanton. 2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörde regeln intern, wer bei Abwesenheit die Stellvertretung übernimmt. Sie stellen sicher, dass die für sie administrativ zuständigen Bezirksgerichte bei ihrer Abwesenheit über die Person der Vertretung informiert sind. 3 Der Stellvertretungsplan wird der Justizleitung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 3

Geschäftsführung 1 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und die beförderliche Erledigung der Geschäfte. 1) SAR 155.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 155.614 2 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde setzt die Mitglieder der örtlichen Schlichtungsbehörde nach Möglichkeit gleichmässig ein.

§ 4

Grundsatz der Einigung 1 Die Schlichtungsbehörden versuchen, in allen Fällen eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen unterbreiten sie im Falle der Nichteinigung nach Möglichkeit einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid. Dient es der Beilegung des Streites, können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.

§ 5

Ausschluss der Verbeiständung und Vertretung 1 Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde dürfen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, der sie angehören, nicht als Parteivertretung auftreten.

§ 6

Rechtsberatung 1 In den Angelegenheiten gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO erteilen die Schlichtungsbehörden auch allgemeine Rechtsauskünfte. Dies kann telefonisch oder persönlich erfolgen. 2 Die Schlichtungsbehörden publizieren in geeigneter Art und Weise die Zeiten der allgemeinen Rechtsauskunft.

§ 7

Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten 1 Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen beträgt 10 Jahre. Im Übrigen wird auf die Regelungen im Archivierungsreglement verwiesen.

§ 8

Formulare 1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für die Genehmigung der Formulare für die Kündigung sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen.

§ 9

Berichterstattung und richterliche Urteile 1 Die Schlichtungsbehörden erstatten dem Generalsekretariat Justiz über ihre Tätigkeit halbjährlich einen Bericht (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] vom 9. Mai 1990 2)). 2) SR 221.213.11 155.614 2. Inkrafttreten

§ 10

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 26. November 2012 Obergerichtspräsident GUIDO MARBET Generalsekretär Justiz URS HODEL 155.614 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 26.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-39 155.614 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-39

← Find another law