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Personalgesetz

St. Gallen · 143.1 · statute

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Contents: 107 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 47–31
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Arbeitsverhältnisses an Abteilungen übertragen.*
  13. Art. 12 bis
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 III. Unvereinbarkeit (3.)
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 38a
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 49
  50. Art. 52
  51. Art. 53 Arbeitgeber in der Arbeitszeit ausgeübt werden können.*
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56
  55. Art. 58
  56. Art. 59
  57. Art. 60
  58. Art. 61
  59. Art. 62
  60. Art. 63
  61. Art. 64
  62. Art. 65
  63. Art. 66
  64. Art. 67
  65. Art. 68
  66. Art. 69
  67. Art. 70
  68. Art. 71
  69. Art. 72
  70. Art. 73
  71. Art. 74
  72. Art. 75 VI. Personalrechtliche Massnahmen (6.)
  73. Art. 76
  74. Art. 77
  75. Art. 78 VII. Streiterledigung (7.)
  76. Art. 79
  77. Art. 80
  78. Art. 81
  79. Art. 82
  80. Art. 83
  81. Art. 84
  82. Art. 85
  83. Art. 86
  84. Art. 87
  85. Art. 89 VIII. Magistratspersonen (8.)
  86. Art. 90
  87. Art. 91
  88. Art. 92 IX. Schlussbestimmungen (9.)
  89. Art. 93
  90. Art. 94
  91. Art. 95
  92. Art. 96
  93. Art. 97
  94. Art. 98
  95. Art. 99
  96. Art. 100
  97. Art. 101
  98. Art. 102
  99. Art. 103
  100. Art. 104
  101. Art. 105
  102. Art. 106
  103. Art. 107
  104. Art. 108
  105. Art. 109
  106. Art. 111
  107. Art. 112

107 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieser Erlass regelt das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieser Erlass gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von: a) Departementen und Staatskanzlei; b) Gerichten und anderen Justizbehörden, soweit sie nicht richterlich handeln. 2 Er gilt unter Vorbehalt von besonderen gesetzlichen Bestimmungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 1. von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten; 2. von unabhängig und selbständig handelnden, dem Departement oder der Staatskanzlei zugeordneten Dienststellen. 3 Die Regierung legt für Personen, die nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Bestimmungen nebenamtlich Aufgaben für den Kanton erfüllen, durch Verordnung fest, welche Bestimmungen dieses Erlasses anwendbar sind. 1 ABl 2010, 1585 ff. 2 Abgekürzt PersG. Vom Kantonsrat erlassen am 1. Dezember 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 25. Januar 2011; die Änderung von Art. 28 des Gemeindegesetzes in Art. 93 in Vollzug ab 1. Januar 2011, Art. 47 in Vollzug ab 1. Januar 2013, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Juni 2012.

Art. 3 nGS 47–31

Personalpolitik a) Grundsätze 1 Der Kanton bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik. 2 Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nimmt auf deren Gesundheit Rücksicht.

Art. 4

b) Instrumente* 1 Die Regierung und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 dieses Erlasses schaffen Instrumente zur Gestaltung und Umsetzung der Personalpolitik und sorgen für eine stufengerechte Personal- und Führungsentwicklung.* 2 Sie überprüfen die Umsetzung der Personalpolitik regelmässig.*

Art. 5

Sozialpartnerschaft a) Grundsatz 1 Der Kanton bekennt sich zur Sozialpartnerschaft. 2 Sozialpartner sind die Regierung und die Verbände des Staatspersonals. 3 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen über die Organisation der Sozialpartnerschaft.

Art. 6

b) Information 1 Die Regierung informiert die Verbände des Staatspersonals frühzeitig und umfassend über Gestaltung und Umsetzung der Personalpolitik sowie über wichtige Personalangelegenheiten. 2 Sie gibt den Verbänden des Staatspersonals Gelegenheit zur Vernehmlassung oder führt Verhandlungen und Anhörungen durch, insbesondere über: a) Änderungen dieses Erlasses; b) Erlass und Änderungen von Verordnungsrecht und weiteren Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlass; bbis)* Entwicklungen im Lohnsystem; c) Umstrukturierung der Staatsverwaltung; d) Übertragung von Teilen der Staatsverwaltung an Dritte; e) Erlass eines Sozialplans. 3 Sie erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen.

Art. 7

Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Die Regierung informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig und umfassend über Gestaltung und Umsetzung der Personalpolitik.

Art. 8

Ergänzendes Recht 1 Soweit dieser Erlass und gestützt darauf erlassenes Verordnungsrecht sowie besondere gesetzliche Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen, werden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 über den Arbeitsvertrag3 sachgemäss angewendet. 2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte (1.2.)

Art. 9

Arbeitgeberin oder Arbeitgeber 1 Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach diesem Erlass handeln: a)* Regierung, Departemente und Staatskanzlei; b)* … c)* nach Gesetz oder zwischenstaatlicher Vereinbarung zuständige Organe von Gerichten und anderen Justizbehörden; d)* nach Gesetz oder zwischenstaatlicher Vereinbarung zuständige Organe von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und weiteren Institutionen. 2 Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Parlamentsdienste, die Finanzkontrolle und die Fachstelle für Datenschutz bleiben vorbehalten.4*

Art. 10

Zuständigkeit a) Regierung 1 Die Regierung ist zuständig für Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von: a) Generalsekretärin oder Generalsekretär; b)* Leiterin oder Leiter eines Amtes; c) Leiterin oder Leiter des Dienstes für politische Planung und Controlling; d) … e) weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen. 2 Sie kann durch Verordnung die Zuständigkeit für Begründung und Beendigung auf weitere Arbeitsverhältnisse ausdehnen. 3 Art. 319 ff. OR, SR 220. 4 Art. 7c, 42d und 42e des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994, sGS 140.1; Art. 28 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009, sGS 142.1.

Art. 11

b) Departemente und Staatskanzlei* 1 Soweit nicht die Regierung zuständig ist, sind die Departemente und die Staatskanzlei für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.* a)* … b)* … 2 Das Departement kann seine Zuständigkeit ganz oder teilweise an das Generalsekretariat sowie an Ämter und Anstalten, die Staatskanzlei an ihre Dienststellen übertragen.* 3 Das Amt und die Anstalt können die Zuständigkeit für die Gestaltung des

Art. 12 Arbeitsverhältnisses an Abteilungen übertragen.*

…

Art. 12 bis

c) Gerichte und andere Justizbehörden 1 Die Gerichte und anderen Justizbehörden sind nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig. Art. 12ter* d) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten 1 Die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und weiteren Institutionen sind nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.

Art. 13

Personalamt 1 Das Personalamt:* a)* übernimmt eine strategische Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der Personalpolitik der Regierung; b)* unterstützt die Regierung, die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und anderen Justizbehörden sowie die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und weiteren Institutionen in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts; c)* stellt die Personaladministration für die Regierung, die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und anderen Justizbehörden sicher. Es kann die Personaladministration auch für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und weitere Institutionen übernehmen. 2 Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über Aufgaben und Zuständigkeit des Personalamtes. II. Arbeitsverhältnis (2.) 1. Bestand (2.1.)

Art. 14

Rechtsnatur 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 15

Begründung a) im Allgemeinen 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags begründet. Art. 16 b) bei vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 1 Bei vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird das Arbeitsverhältnis durch gültige Wahl und Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags begründet. 2 Kommt der Arbeitsvertrag nicht zustande und nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Tätigkeit auf, wird das Arbeitsverhältnis nach den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber angebotenen Bedingungen begründet. 3 Einigen sich die Vertragsparteien bei der erstmaligen Begründung des Arbeitsverhältnisses über den Inhalt des Arbeitsvertrags nicht, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter öffentlich-rechtliche Klage vor Verwaltungsgericht erheben. 2. Beginn (2.2.)

Art. 17

Grundsatz 1 Das Arbeitsverhältnis beginnt: a) an dem im Arbeitsvertrag festgelegten Tag; b) bei Wahl auf Amtsdauer am ersten Tag der Amtsdauer oder, während einer laufenden Amtsdauer, am Tag der Aufnahme der Amtstätigkeit. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

Art. 18

Probezeit 1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Ausgenommen ist das auf Amtsdauer bestehende Arbeitsverhältnis. 2 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder aus betrieblichen Gründen verhindert, die Arbeit während der Probezeit zu leisten, wird diese im Ausmass der Abwesenheitsdauer verlängert. 3 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können in gegenseitigem Einvernehmen die Probezeit verkürzen oder auf diese verzichten. 3. Ende (2.3.)

Art. 19

Gründe 1 Das Arbeitsverhältnis endet: a) mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer oder dem Ablauf der Amtsdauer; b) durch Kündigung; c) durch Aufhebung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen; d) aus Altersgründen; e) bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung des Kantons vollständigen oder teilweisen Invalidität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem rentenberechtigten Teil; f) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. 2 Die Vertragsparteien können die vorzeitige Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag regeln.

Art. 20

Kündigung a) Grundsatz 1 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Vorbehalten bleibt eine andere Kündigungsfrist nach Massgabe des Arbeitsvertrags. 2 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen kündigen.

Art. 21

b) Begründung 1 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. 2 Nach Ablauf der Probezeit liegt ein ausreichender sachlicher Grund vor, insbesondere wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt: a) aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, wie Umstrukturierungen oder Aufhebung von Stellen; b) wegen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen; c) wegen ungenügender Arbeitsleistung oder unbefriedigenden Verhaltens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; d) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; e) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist.

Art. 22

c) Fristlose Kündigung 1 Die Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und Glauben unzumutbar ist. 2 Die fristlose Kündigung bewirkt die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 23

d) Form 1 Die Kündigung wird schriftlich mitgeteilt.

Art. 24

e) Freistellung 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann aus wichtigen öffentlichen oder betrieblichen Interessen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter während der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freistellen. 2 Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird an den Lohn angerechnet. Die Vertragsparteien können eine andere Regelung vereinbaren.

Art. 25

f) Kündigungsschutz 1 Das Arbeitsverhältnis kann während Krankheit oder Unfall frühestens auf den Zeitpunkt, an dem die Lohnfortzahlung endet, gekündigt werden, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter missachte die Meldepflicht oder wirke bei der Betreuung infolge krankheits- und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht oder ungenügend mit. 2 Vorbehalten bleiben: a) die Kündigung während der Probezeit; b) die fristlose Kündigung. 3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 über den Kündigungsschutz5 sachgemäss angewendet. 5 Art. 336 ff. OR, SR 220.

Art. 26

g) Ausnahme 1 Auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden die Bestimmungen über die Kündigung durch den Arbeitgeber nach Art. 20 bis 25 dieses Erlasses nicht angewendet.

Art. 27

Abgangsentschädigung 1 Die Regierung kann eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn ausrichten. 2 Sie regelt Voraussetzungen und Bemessung durch Verordnung.

Art. 28

Ende des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen 1 Das Arbeitsverhältnis endet aus Altersgründen: a) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Amtsdauer angestellt sind, mit Ende der Amtsdauer, während der sie das 65. Altersjahr erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen oder eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag; b) für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach erfülltem 65. Altersjahr auf Ende des Monats. 2 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sowie Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können in gegenseitigem Einvernehmen das Ende des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen über das 65. Altersjahr hinaus verschieben. 3 Auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Art. 29 III. Unvereinbarkeit (3.)

Ausschluss von der Mitgliedschaft im Kantonsrat 1 Von der Mitgliedschaft im Kantonsrat sind ausgeschlossen: a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der unmittelbaren Weisungsgewalt von Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher sowie von Staatssekretärin oder Staatssekretär unterstehen, insbesondere: 1. Generalsekretärinnen und Generalsekretäre; 2. Leiterinnen und Leiter der Ämter und Anstalten; 3. Leiterinnen und Leiter der Rechtsdienste; 4. Leiterinnen und Leiter der Dienste der Staatskanzlei; 5. Leiterinnen und Leiter der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten; 6. Leiterinnen und Leiter der kantonalen psychiatrischen Kliniken; b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste; c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle; d) Leiterin oder Leiter der kantonalen Fachstelle für Datenschutz; e) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Bst. a und d dieser Bestimmung; f) Mitglieder der Kreisgerichte, des Versicherungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission. IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses (4.) 1. Grundsätze (4.1.)

Art. 30

Schutz der Persönlichkeit 1 Der Kanton: a) achtet die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; b) schützt Leben, persönliche Integrität und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c) sorgt dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht Opfer von Diskriminierung werden; d) trifft die nach der Erfahrung notwendigen, dem Stand der Technik anwendbaren und nach den Verhältnissen an den Arbeitsplätzen angemessenen Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 31

Rechtliche Unterstützung 1 Der Kanton gewährt rechtliche Unterstützung, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung auf dem Rechtsweg belangt wird und die Beschreitung des Rechtsweges zur Wahrung ihrer oder seiner Rechte als angemessen erscheint. 2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen.

Art. 32

Förderung von Fort- und Weiterbildung 1 Der Kanton fördert und unterstützt die berufliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen, insbesondere über: a) Kostentragung; b) Voraussetzungen und Umfang der Kostenrückerstattung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter; c) Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen.

Art. 33

Anwesenheit am Dienstort 1 Wenn die Art der Aufgabe es erfordert, kann im Arbeitsvertrag: a) die Zeitspanne festgelegt werden, innert der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Aufforderung durch die vorgesetzte Stelle oder bei Pikettdienst am Dienstort anwesend ist; b) vereinbart werden, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die am Dienstort vorhandene Dienstwohnung bezieht.

Art. 34

Verordnung 1 Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über: a) Arbeits-, Dienst- und Überzeit; b) Feier- und Ruhetage; c) Ferien; d) bezahlten und unbezahlten Urlaub. 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen (4.2.)

Art. 35

Anspruch 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach Massgabe dieses Erlasses Anspruch auf: a) Lohn; b) Zulagen; c) weitere Entschädigungen.

Art. 36

Lohn a) Bemessung 1 Der Lohn bemisst sich: a) nach den Anforderungen der Stelle; b)* nach den persönlichen Eigenschaften, insbesondere Ausbildung, Qualifikation, Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; c)* im Rahmen von Referenzfunktionen und den ihnen zugeordneten Lohnbändern. 2 Bei vergleichbarer Ausbildung, Qualifikation, Leistung und Erfahrung wird gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit ausgerichtet. 3 Wurde die Erwerbstätigkeit zur unentgeltlichen Erfüllung von Familien-, Eltern- oder Betreuungspflichten vorübergehend ausgesetzt, werden die damit verbundenen Erfahrungen mitberücksichtigt.

Art. 37

b) Änderung 1. Grundsatz 1 Die Regierung überprüft jährlich die Löhne. 2 Sie bestimmt die Änderung im Rahmen der mit dem Staatsvoranschlag bewilligten Kredite durch Verordnung. Sie berücksichtigt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die allgemeine Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie die Finanzlage des Kantons. 3 Die Änderung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres.

Art. 38

2. Begrenzung 1 Die jährliche Änderung weicht von der Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise nicht mehr als 3 Prozentpunkte ab. 2 Der Landesindex der Konsumentenpreise kann höchstens um 6 Prozent über- und 6 Prozent unterschritten werden. 3 Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Oktober des Vorjahres.

Art. 38a

c) Referenzfunktionskommission 1 Die Pflege des Systems der Referenzfunktionen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses obliegt einer Referenzfunktionskommission. Sie wird von der Regierung eingesetzt und ist insbesondere: a) als Entscheidgremium für die Zuordnung von Stellen zu Referenzfunktionen in den Departementen und der Staatskanzlei sowie den anderen Justizbehörden zuständig. Abs. 2 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten; b) als beratendes Gremium betreffend die Zuordnung von Stellen zu Referenzfunktionen bei den Gerichten und den Parlamentsdiensten tätig. 2 Die Referenzfunktionskommission kann Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Zuordnung von Stellen zu Referenzfunktionen in den Departementen und der Staatskanzlei betreffen, der Regierung zum Entscheid vorlegen.

Art. 39

Zulagen a) Kinderzulage* 1 Es werden ausgerichtet: a)* … b) die Kinderzulage nach Massgabe der Gesetzgebung über die Kinderzulagen.6 6 sGS 371.1.

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