b) Funktions- und Marktzulage
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann zusprechen:
a) eine Funktionszulage bei Übernahme von zusätzlichen Aufgaben;
b) in besonderen Fällen eine Marktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Art. 41
Variabler Lohnbestandteil
1 In besonderen Fällen kann im Arbeitsvertrag ein variabler Lohnbestandteil vereinbart werden.
Art. 42
Lohnnachgenuss
1 Hinterlassene einer verstorbenen Mitarbeiterin oder eines verstorbenen Mitarbeiters, für deren Unterhalt diese oder dieser ganz oder teilweise aufgekommen ist,
haben für den Monat, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstorben
ist, und zwei weitere Monate Anspruch auf Ausrichtung von Lohn und Zulagen.
Art. 43
Weitere Entschädigungen
a) Inkonvenienzen und Spesen
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber richtet aus:
a) Inkonvenienzentschädigungen für Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit
oder unter erschwerten Bedingungen;
b) Spesenentschädigungen als Ersatz von ausgewiesenen arbeitsbedingten Auslagen.
Art. 44
b) Ausserordentliche Leistungsprämie
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anerkennt ausserordentliche Leistungen
und ausserordentliches Leistungsverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
durch Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien.
2 Der Kantonsrat stellt für ausserordentliche Leistungsprämien jährlich im Voranschlag einen Betrag ein.
Art. 45
c) Treueprämie
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach Massgabe der Dauer ihres
Arbeitsverhältnisses, erstmals nach Vollendung des 10. Jahres, eine Treueprämie.
3. Lohnfortzahlung und Vorsorge (4.3.)
Art. 46
Anspruch
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf:
a) Lohnfortzahlung bei
1. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall;
2. Mutterschaft;
3. Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von
zivilem Ersatzdienst;
b) berufliche Vorsorge;
c) Unfallversicherung;
d) Leistungen aus Sozialplan.
Art. 47
Lohnfortzahlung
a) bei Krankheit7
1 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit dauert 24 Monate innert dreier Jahre.
2 Sie beträgt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und anschliessend 80
Prozent des Lohns.
3 Die Regierung kann eine Versicherung abschliessen und die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter verpflichten, sich zur Hälfte an den Prämien zu beteiligen.
Art. 48 b) bei Unfall
1 Die Lohnfortzahlung bei Unfall beträgt während der ersten zwölf Monate 100
Prozent und während weiterer zwölf Monate 80 Prozent des Lohns.
Art. 49
c) Kürzung
1 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall wird gekürzt, soweit sie zusammen mit Renten und anderen Ersatzeinkünften die Leistung nach Art. 47 und 48
dieses Erlasses übersteigt.
Art. 50 d) bei Mutterschaft
1 Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft dauert sechzehn Wochen. Sie bemisst sich
nach dem durchschnittlichen Lohn unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der neun Monate vor der Geburt.
7 In Vollzug ab 1. Januar 2013.
2 Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung in
der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung8 sachgemäss angewendet.
Art. 51 e) bei Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von zivilem Ersatzdienst
1 Die Lohnfortzahlung bei Dienstleistungen in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr
sowie Leistung von zivilem Ersatzdienst beträgt:
a) während des ersten Monats 100 Prozent des Lohns;
b) ab dem zweiten Monat:
1. 90 Prozent des Lohns für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches9 unterhaltspflichtig sind;
2. 70 Prozent des Lohns für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Den Dienstleistungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind gleichwertige Einsätze
im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungsdiensten, gleichgestellt.
3 Leistungen der Erwerbsersatzordnung10 gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung
an den Kanton über.
Art. 52
Verordnung
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen über Lohn,
Lohnfortzahlung und weitere Entschädigungen, einschliesslich solcher über die
Referenzfunktionen sowie über Organisation und Aufgaben der Referenzfunktionskommission.*
2 Die Regierung regelt durch Verordnung die Pflicht der Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters zur Ablieferung von nicht im Lohn enthaltenen finanziellen Abgeltungen von Tätigkeiten, die nach Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem
Art. 53 Arbeitgeber in der Arbeitszeit ausgeübt werden können.*
Berufliche Vorsorge
1 Der Kanton versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
8 SR 834.
9 SR 210.
10 SR 834.
Art. 54
Unfallversicherung
1 Der Kanton versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 198111 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen.
2 Die Prämien tragen:
a) der Kanton für die Berufsunfallversicherung;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nichtberufsunfallversicherung.
Art. 55
Sozialplan
1 Die Regierung kann einen Sozialplan erlassen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen betrieblicher Umstrukturierungen oder Aufhebung von Dienststellen den Arbeitsplatz verlieren.
4. Datenschutz (4.4.)
Art. 56
Bearbeitung von Personendaten
a) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
1 Die für den Vollzug dieses Erlasses zuständigen Stellen bearbeiten Personendaten
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind.
1bis Im Auftrag der für den Vollzug dieses Erlasses zuständigen Stellen können Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, wenn dies:*
a) zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Aktenführung unentbehrlich ist
und
b) durch Personen erfolgt, die mit der Sicherstellung der ordnungsgemässen Aktenführung betraut sind.
2 Sie sind berechtigt, den im Versicherungsverhältnis mit dem Kanton stehenden
Versicherungsgesellschaften die für die Bearbeitung der Versicherungsfälle notwendigen Personendaten bekannt zu geben.
Art. 57 b) von Bewerberinnen und Bewerbern
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beschafft Personendaten im Hinblick auf
die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, soweit diese für die Beurteilung der
Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig
und geeignet sind.
11 SR 832.20.
2 Die Personendaten werden nach Möglichkeit bei der betroffenen Person beschafft. Sie werden bei Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben oder vernichtet, wenn die betroffene Person der Aufbewahrung nicht zustimmt.
Art. 58
Datenschutzgesetz
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar
200912.
5. Konfliktregelung (4.5.)
Art. 59
Gütliche Erledigung
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wenden und diese oder diesen um gütliche Erledigung
ersuchen. Sie oder er hält in der Regel den Dienstweg ein.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.
Art. 60
Ombudsstelle
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten sowie bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weder eine personalrechtliche Massnahme angeordnet noch eine Kündigung
ausgesprochen hat, an die Ombudsstelle wenden.
2 Die Ombudsstelle berät die Beteiligten. Sie kann Empfehlungen abgeben.
3 Die Ombudsstelle besteht aus:
a) den von der Regierung bezeichneten Vertreterinnen und Vertretern des Personalamtes;
b) den von den Verbänden des Staatspersonals bezeichneten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der Staatsverwaltung.
V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (5.)
1. Arten (5.1.)
Art. 61
Grundsatz
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter:
a) erfüllt die Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und
rechtmässig;
12 sGS 142.1.
b) wahrt die Interessen von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
Art. 62
Meldung von Missständen
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst nicht gegen die Treuepflicht,
wenn sie oder er der internen Meldestelle in Treu und Glauben Missstände meldet.
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften:
a) zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Missstände nach
Abs. 1 dieser Bestimmung melden;
b) über die Organisation und das Verfahren der internen Meldestelle.
Art. 63
Meldepflicht
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet der Arbeitgeberin oder dem
Arbeitgeber bzw. der bezeichneten Stelle ohne Verzug:
a) Verhinderung in der Aufgabenerfüllung;
b) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. Die vorgesetzte Stelle kann
ein ärztliches Zeugnis verlangen;
c) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind.
Art. 64
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
a) Mitteilungspflicht
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit.
Art. 65
b) Verbot und Auflagen
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ausübung von öffentlichem
Amt oder Nebenbeschäftigung untersagen oder Auflagen festlegen, wenn sich
diese nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben auswirkt oder auswirken könnte
oder sich aus anderen Gründen mit dem Arbeitsverhältnis nicht verträgt. Ausgenommen sind öffentliche Ämter, zu deren Übernahme eine Rechtspflicht besteht.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen,
wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Auflagen nicht einhält oder ein
öffentliches Amt oder eine Nebenbeschäftigung trotz untersagter Ausübung beibehält.
Art. 66
Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann durch vertrauensärztliche Untersuchung krankheits- und unfallbedingte Auswirkungen auf die Erfüllung der
Arbeitspflicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters abklären lassen.
2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt informiert die Arbeitgeberin oder
den Arbeitgeber über Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Art. 67
Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hält Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 201413.*
2 Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fort.
Art. 68
Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit weder Geschenke noch andere Vorteile annehmen oder beanspruchen.
2 Ausgenommen sind geringfügige, sozial übliche Geschenke und Vorteile.14
Art. 69
Streikrecht
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf weder selbst in Streik treten noch
andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu veranlassen, wenn durch die
Arbeitsniederlegung:
a) die Sicherstellung der für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung
unerlässlichen Dienstleistungen gefährdet würden;
b) grundlegende Sicherheitsaufgaben nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt würden.
Art. 70
Verzicht auf Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten
Werken
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verzichtet auf die Rechte an Erfindungen
und an urheberrechtlich geschützten Werken, die sie oder er bei Ausübung der
Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schafft. Die Rechte gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Kanton.
13 sGS 140.2.
14 Vgl. Art. 322octies des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
2 Der Verzicht erfolgt unabhängig davon, ob Erfindungen und urheberrechtlich
geschützte Werke in Erfüllung oder nicht in Erfüllung von Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis entstanden sind.
3 Der Kanton richtet für die an ihn übergegangenen Rechte an Erfindungen und
urheberrechtlich geschützten Werken, die nicht in Erfüllung von Pflichten aus
dem Arbeitsverhältnis entstanden sind, eine angemessene Vergütung aus, wenn
diese von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Art. 332 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 191115 wird sachgemäss angewendet.
2. Vorgehen bei Pflichtverletzungen (5.2.)
Art. 71
Ermahnung und Beanstandung
a) Grundsatz
1 Anstelle oder vor Anordnung einer personalrechtlichen Massnahme kann die
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber:
a) die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ermahnen;
b) das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beanstanden.
Art. 72
b) Ergänzung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ermahnung oder die Beanstandung ergänzen mit:
a) Einräumung einer Bewährungsfrist;
b) Zuweisung von anderen Aufgaben bei gleichem Lohn;
c) Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2 Ermahnung und Beanstandung erfolgen schriftlich, wenn sie nach Abs. 1 dieser
Bestimmung ergänzt werden.
3 Diese Bestimmung wird auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht angewendet.
Art. 73
Administrativuntersuchung
a) Durchführung
1 Bestehen Anhaltspunkte, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat, kann zur Klärung des Sachverhalts eine
Administrativuntersuchung eingeleitet werden.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann die Einleitung einer Administrativuntersuchung gegen sich selbst beantragen.
15 SR 220.
3 Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung kann eine aussenstehende Person beauftragt werden.
Art. 74
b) Zuständigkeit
1 Für die Einleitung einer Administrativuntersuchung sind zuständig:
a)* der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern der Regierung und gegenüber der
Staatsekretärin oder dem Staatssekretär sowie gegenüber Richterinnen und
Richtern des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes;
b)* das Verwaltungsgericht gegenüber Richterinnen und Richtern der Verwaltungsrekurskommission;
c) das Kantonsgericht gegenüber Richterinnen und Richtern der Kreisgerichte
sowie gegenüber Mitgliedern von Schlichtungsbehörden, soweit diese in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen;
d) die Anklagekammer gegenüber Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Jugendanwältinnen und Jugendanwälten sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen;
e) die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach Art. 9 dieses Erlasses gegenüber
den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Art. 75 VI. Personalrechtliche Massnahmen (6.)
Voraussetzungen
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann personalrechtliche Massnahmen
anordnen, wenn:
a) Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters den Anforderungen nicht genügt;
b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
verletzt.
2 Diese Bestimmung wird auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht angewendet.
Art. 76
Arten
1 Personalrechtliche Massnahmen sind:
a) Zuweisung von anderen Aufgaben mit Lohnkürzung;
b) Freistellung, wenn:
1. ein Strafverfahren gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eingeleitet worden ist;
2. öffentliche Interessen vorliegen;
3. betriebliche Gründe diese erfordern;
c) Kündigung und fristlose Kündigung.
Art. 77
Stellungnahme
1 Die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter erhält Gelegenheit
zur Stellungnahme:
a) vor Eröffnung der Kündigung;
b) vor Anordnung einer personalrechtlichen Massnahme.
Art. 78 VII. Streiterledigung (7.)
Rechtsmittel
1 Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt personalrechtliche Klagen in erster,
das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz.*
2 Das Anhängigmachen der personalrechtlichen Klage setzt das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Personalsachen voraus.
3 Schlichtungsverfahren und Anhängigmachen der personalrechtlichen Klage:
a) hemmen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Fristenlauf nicht;
b) haben bei personalrechtlichen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Art. 79
Personalrechtliche Klage
a) Streitgegenstand
1 Personalrechtliche Klage kann erhoben werden:
a) gegen personalrechtliche Massnahmen des Arbeitgebers, ausgenommen gegen
Kündigung und fristlose Kündigung;
b) zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen:
1. aus dem Arbeitsverhältnis;
2. wegen Kündigung oder fristloser Kündigung. Klagegrund bildet die Verletzung von Art. 20 bis 23 dieses Erlasses.
2 Ausgenommen von der personalrechtlichen Klage nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung sind Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus öffentlichrechtlichen Versicherungen.
Art. 80
b) Ausschluss
1 Die personalrechtliche Klage ist ausgeschlossen bei:
a) Begründung und vertraglicher Regelung des Arbeitsverhältnisses;
b) Beförderungsentscheiden;
c) Entscheiden über die Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien.
2 Der Ausschluss der personalrechtlichen Klage besteht nicht, wenn die Verletzung
eines verfassungsmässigen Rechts geltend gemacht wird.
Art. 81
c) Frist
1 Die personalrechtliche Klage vor der Verwaltungsrekurskommission ist innert
drei Monaten seit Abschluss des Schlichtungsverfahrens zu erheben.*
Art. 81bis* cbis) Rechtsmittel
1 Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission kann innert vierzehn Tagen
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 82
d) Verfahren und Kosten
1 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196516 über die öffentlich-rechtliche Klage vor der Verwaltungsrekurskommission.*
2 Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. Art. 114 Bst. c der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200817 wird sachgemäss angewendet.
Art. 83
Schlichtungsverfahren
a) Schlichtungsstelle in Personalsachen
1 Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an:
a) die oder der von der Regierung bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis
mit dem Kanton stehende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende;
b) je ein von den Verbänden des Staatspersonals bezeichnetes ordentliches Mitglied und Ersatzmitglied;
c) je ein von der Regierung bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit dem
Kanton stehendes ordentliches Mitglied und Ersatzmitglied als Vertreterin
oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
2 Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung.
3 Stellvertretende Vorsitzende handeln bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder bei Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern.