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Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen

Schaffhausen · 170.502 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Kanton Schaffhausen 170.502
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Im Amtsblatt des Kantons Schaffhausen werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist. 2 Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

§ 2

Erscheinungsweise 1 Das Amtsblatt des Kantons Schaffhausen erscheint wöchentlich. 2 Es erscheint jeweils am Freitag. 3 Es wird ausschliesslich in elektronischer Form herausgegeben. 4 Die Einsichtnahme im Internet ist kostenlos. 5 Das Amtsblatt wird auf der vom Bund betriebenen Publikationsplattform gemäss Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) veröffentlicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 170.502 Kanton Schaffhausen

§ 3

Meldestellen 1 Amtsstellen, die amtliche Texte publizieren können (Meldestellen), sind die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. 2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Texte verantwortlich.

§ 4

Datenschutz 1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht. 2 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht einschränkt. 3 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. 4 Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB.

§ 5

Datensicherheit 1 Die Daten des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Art. 8 Abs. 2 VSHAB versehen. 2 Die Staatskanzlei bewahrt die Daten der veröffentlichten Meldungen, die ihr der Plattformbetreiber regelmässig zustellt, an einem sicheren Ort auf.

§ 6

Publikationsgebühr 1 Die Publikationsgebühr beträgt Fr. 30.00 pro Meldung. 2 Sie wird erhoben bei den Meldestellen gemäss § 3 Abs. 1. Bei kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen wird die Publikationsgebühr nur erhoben, wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiter verrechnen können.

§ 7 Kanton Schaffhausen 170.502

Automatische Zustellung von amtlichen Texten 1 Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken (Push-Service). 2 Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich.

§ 8

Bestellung gedruckte Fassung 1 Personen, die keinen Zugang zum Internet haben, können auf Wunsch bei der Staatskanzlei einen Ausdruck des Amtsblattes zum Selbstkostenpreis beziehen. Der Versand erfolgt jeweils am Freitag. 2 Drucksachen

§ 9

Amtsdruckschriften 1 Amtsdruckschriften können gegen Bezahlung bei der Staatskanzlei (kantonale Drucksachen- und Materialzentrale) bezogen werden. 2 An die Dienststellen der kantonalen Verwaltung werden die Amtsdruckschriften gemäss gemeldetem und festgestelltem Bedürfnis unentgeltlich abgegeben.

§ 10

Schaffhauser Rechtsbuch 1 An folgende Amtsstellen und Behördenmitglieder ausserhalb der kantonalen Verwaltung wird das Schaffhauser Rechtsbuch unentgeltlich in je einem Exemplar abgegeben: 1. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes 2. die Mitglieder des Kantonsgerichtes 3. die Gerichtskanzleien 4. die Gemeinderatskanzleien 5. die Betreibungsämter und das Konkursamt 2 An folgende Amtsstellen und Behördenmitglieder ausserhalb der kantonalen Verwaltung wird nach Wunsch das Schaffhauser Rechtsbuch zu reduziertem Preis abgegeben: 1. die Mitglieder des Kantonsrates 2. die Mitglieder des Erziehungsrates 170.502 Kanton Schaffhausen 3 Die Rechtsbuchnachträge werden den Mitgliedern des Kantonsrates und des Erziehungsrates unentgeltlich abgegeben.

§ 11

Preise Amtsdruckschriften 1 Die Preise der Amtsdruckschriften werden von der Staatskanzlei festgesetzt. Sie sollen grundsätzlich kostendeckend sein.

§ 12

Zuständigkeit 1 Über die Anspruchsberechtigung in besonderen Fällen entscheidet die Staatskanzlei; ebenso über die Abgabe auf Gegenseitigkeit und für wissenschaftliche Arbeiten.

§ 13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Bekanntmachungen im Amtsblatt vom 3. Dezember 1960 und die Verordnung über die Abgabe offizieller Drucksachen vom 17. Januar 1978. 3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2023, S. 2014. Kanton Schaffhausen 170.502 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 2014 170.502 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.11.2023 01.01.2024 Erstfassung Abl. 2023, S. 2014

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