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13 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Im Amtsblatt des Kantons Schaffhausen werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.
2 Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
§ 2
Erscheinungsweise
1 Das Amtsblatt des Kantons Schaffhausen erscheint wöchentlich.
2 Es erscheint jeweils am Freitag.
3 Es wird ausschliesslich in elektronischer Form herausgegeben.
4 Die Einsichtnahme im Internet ist kostenlos.
5 Das Amtsblatt wird auf der vom Bund betriebenen Publikationsplattform gemäss Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung vom 15. Februar 2006
über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB)
veröffentlicht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
170.502 Kanton Schaffhausen
§ 3
Meldestellen
1 Amtsstellen, die amtliche Texte publizieren können (Meldestellen), sind die
eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, die mit
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen
Texte verantwortlich.
§ 4
Datenschutz
1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine
Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.
2 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht
einschränkt.
3 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
4 Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11
Abs. 2 VSHAB.
§ 5
Datensicherheit
1 Die Daten des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Art. 8 Abs. 2 VSHAB versehen.
2 Die Staatskanzlei bewahrt die Daten der veröffentlichten Meldungen, die
ihr der Plattformbetreiber regelmässig zustellt, an einem sicheren Ort auf.
§ 6
Publikationsgebühr
1 Die Publikationsgebühr beträgt Fr. 30.00 pro Meldung.
2 Sie wird erhoben bei den Meldestellen gemäss § 3 Abs. 1. Bei kantonalen
Behörden und Verwaltungsstellen wird die Publikationsgebühr nur erhoben,
wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiter verrechnen können.
§ 7 Kanton Schaffhausen 170.502
Automatische Zustellung von amtlichen Texten
1 Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung amtlicher Texte
zu bestimmten Rubriken (Push-Service).
2 Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich.
§ 8
Bestellung gedruckte Fassung
1 Personen, die keinen Zugang zum Internet haben, können auf Wunsch bei
der Staatskanzlei einen Ausdruck des Amtsblattes zum Selbstkostenpreis
beziehen. Der Versand erfolgt jeweils am Freitag.
2 Drucksachen
§ 9
Amtsdruckschriften
1 Amtsdruckschriften können gegen Bezahlung bei der Staatskanzlei (kantonale Drucksachen- und Materialzentrale) bezogen werden.
2 An die Dienststellen der kantonalen Verwaltung werden die Amtsdruckschriften gemäss gemeldetem und festgestelltem Bedürfnis unentgeltlich abgegeben.
§ 10
Schaffhauser Rechtsbuch
1 An folgende Amtsstellen und Behördenmitglieder ausserhalb der kantonalen Verwaltung wird das Schaffhauser Rechtsbuch unentgeltlich in je einem
Exemplar abgegeben:
1. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes
2. die Mitglieder des Kantonsgerichtes
3. die Gerichtskanzleien
4. die Gemeinderatskanzleien
5. die Betreibungsämter und das Konkursamt
2 An folgende Amtsstellen und Behördenmitglieder ausserhalb der kantonalen Verwaltung wird nach Wunsch das Schaffhauser Rechtsbuch zu reduziertem Preis abgegeben:
1. die Mitglieder des Kantonsrates
2. die Mitglieder des Erziehungsrates
170.502 Kanton Schaffhausen
3 Die Rechtsbuchnachträge werden den Mitgliedern des Kantonsrates und
des Erziehungsrates unentgeltlich abgegeben.
§ 11
Preise Amtsdruckschriften
1 Die Preise der Amtsdruckschriften werden von der Staatskanzlei festgesetzt. Sie sollen grundsätzlich kostendeckend sein.
§ 12
Zuständigkeit
1 Über die Anspruchsberechtigung in besonderen Fällen entscheidet die
Staatskanzlei; ebenso über die Abgabe auf Gegenseitigkeit und für wissenschaftliche Arbeiten.
§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Bekanntmachungen im Amtsblatt
vom 3. Dezember 1960 und die Verordnung über die Abgabe offizieller
Drucksachen vom 17. Januar 1978.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2023, S. 2014.
Kanton Schaffhausen 170.502
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 2014
170.502 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.11.2023 01.01.2024 Erstfassung Abl. 2023, S. 2014