Art. 1 Finanzierung
In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 10. November 1981 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen, werden die Kosten wie folgt verlegt: 1. Die Kosten des Erwerbs des für den Bau des Werkes nötigen Landes und der Rechte werden von den Vertragsparteien für die auf je ihrem Gebiet liegenden Teilstücke getragen. 2. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die auf ihrem Gebiet liegende Autobahn zu 100 %. 3. Die Kosten für die auf französischem Boden liegenden Rampen werden zu 100 % von der französischen Vertragspartei getragen. 4. Gemäss der Vereinbarung, die von den beiden technischen Direktionen am 17. April 1996 genehmigt wurde, wurden die Kosten der in der Schweiz liegenden Rampen für Frankreich zu global 1,55 Millionen Schweizer Franken geschätzt. Die Kosten können mit Abschluss der Arbeiten überprüft werden. Der abschliessend aufgrund der Erstellungskosten nach dem schweizerischen Lebenskostenindex angepasste Betrag zulasten der französischen Seite wird zu 1,6485 Millionen Schweizer Franken festgelegt. Die Fälligkeit der Überweisung wird auf drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgelegt. Die restlichen Kosten des Vorhabens gehen zulasten der Schweizer Seite.