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Beiträge für die internationale Zusammenarbeit

Zürich (city) · 856.100 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Gemeindebeschluss vom 17. November 2019
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 Gemeindebeschluss vom 17. November 2019

Die Stadt gewährt jährlich Beiträge für die internationale Zusammenarbeit. Der Umfang der Beiträge entspricht mindestens 0,3 und höchstens 1 Steuerprozent.

Art. 2

Wenn die Stadt einen Bilanzfehlbetrag aufweist oder wenn die letzten drei Rechnungsjahre insgesamt mit einem Defizit von mehr als 30 Millionen Franken abgeschlossen haben, können die jährlichen Beiträge tiefer ausfallen oder ganz entfallen.

Art. 3

Die Stadt strebt für das Vergabeverfahren möglichst tiefe Kosten und, wo sinnvoll, eine Koordination mit dem Bund an. Die Vergabepraxis orientiert sich an der vorhandenen wissenschaftlichen Forschung über Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie an den Aspekten der Transparenz und der Ökologie.

Art. 4

Der Gemeindebeschluss vom 5. März 1972 betreffend Entwicklungshilfe im In- und Ausland (AS 856.100) wird aufgehoben.

Art. 5

Der Stadtrat setzt diesen Beschluss in Kraft.1 1 Inkrafttreten 1. November 2020 (STRB Nr. 881 vom 23. September 2020).

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