Law

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen

Confederation · 142.311 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-06-12, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 cbb64fb689e491787a6f9b4507b70f4d161a4a5ed28e9ebf31138ebeacb96990

Contents: 96 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 1a Begriffe
  3. Art. 1b Regionen
  4. Art. 1c Berechnung der Fristen
  5. Art. 2 Verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat
  6. Art. 2a Abgabe von Dokumenten
  7. Art. 2b Sicherstellung von Dokumenten
  8. Art. 3 Eröffnung von Verfügungen am Flughafen
  9. Art. 3a Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte Person
  10. Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes
  11. Art. 5 Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien
  12. Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung
  13. Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren
  14. Art. 7a
  15. Art. 7b Gebühren für Dienstleistungen
  16. Art. 7c Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche
  17. Art. 8 Einreichung
  18. Art. 9 und 10
  19. Art. 11
  20. Art. 11a Asylgesuch und Einreisebewilligung am Flughafen
  21. Art. 12 Unterkunft am Flughafen
  22. Art. 13 Funktion der Zentren des Bundes
  23. Art. 14 Aufenthalt in den Zentren des Bundes
  24. Art. 15 Zuweisung in ein besonderes Zentrum
  25. Art. 16
  26. Art. 16a
  27. Art. 16b und 16c
  28. Art. 17 Videoüberwachung
  29. Art. 18 Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356
  30. Art. 19 Überprüfung der Identität und summarische Befragung
  31. Art. 20
  32. Art. 20a Feststellung des medizinischen Sachverhalts
  33. Art. 20b Dublin-Verfahren
  34. Art. 20bbis Tonaufnahme im Dublin-Verfahren
  35. Art. 20c Beschleunigtes Verfahren
  36. Art. 21 Zuweisung an die Kantone
  37. Art. 22 Zuweisung durch das SEM
  38. Art. 23 Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung
  39. Art. 23a
  40. Art. 24 Meldung im Kanton
  41. Art. 25 und 26
  42. Art. 27 Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone
  43. Art. 28 Stellungnahme des UNHCR
  44. Art. 28a
  45. Art. 28b Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts
  46. Art. 29
  47. Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin
  48. Art. 29b Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufgrund der Zuständigkeit nach Dublin
  49. Art. 29c Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden
  50. Art. 30
  51. Art. 31
  52. Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung
  53. Art. 33
  54. Art. 34 Bezeichnung des Vollzugskantons
  55. Art. 34a Gegenseitige Unterstützung von Kantonen
  56. Art. 34b Meldung der kantonalen Behörden
  57. Art. 35 Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)
  58. Art. 36 Zweitasyl
  59. Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
  60. Art. 38
  61. Art. 39
  62. Art. 40
  63. Art. 41 Regelung der Anwesenheit
  64. Art. 42
  65. Art. 43
  66. Art. 44
  67. Art. 45 Ausweis
  68. Art. 46 Aufenthaltsbewilligung
  69. Art. 47 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes
  70. Art. 48 Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes
  71. Art. 49 Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling
  72. Art. 50 Wegweisungsverfügung
  73. Art. 51 Aufenthalt im Heimat- oder Herkunftsstaat
  74. Art. 52 Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden Schutzes
  75. Art. 52a Zugang und Qualität
  76. Art. 52abis Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union
  77. Art. 52b Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen
  78. Art. 52bbis Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde bei der Agentur
  79. Art. 52c Rechtzeitige Mitteilung der Termine an den Leistungserbringer
  80. Art. 52d Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids
  81. Art. 52e Information bei Beendigung der Rechtsvertretung
  82. Art. 52f Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren
  83. Art. 52g Information über den Verfahrensstand, die Termine und den Asylentscheid
  84. Art. 52h Entscheidrelevante Schritte
  85. Art. 52i Rechtzeitige Mitteilung der Termine für Anhörungen und die Gewährung eines mündlichen rechtlichen Gehörs
  86. Art. 52j Zulassung der Rechtsberatungsstellen
  87. Art. 52k Informationsaustausch
  88. Art. 53 Anforderungen an die amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren
  89. Art. 53a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende
  90. Art. 53b Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1351
  91. Art. 53c Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1358
  92. Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
  93. Art. 55 Übergangsbestimmung
  94. Art. 55bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013
  95. Art. 55ter Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2019
  96. Art. 56 Inkrafttreten und Geltungsdauer

96 provisions

Art. 25 und 26

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 27 Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone

(Art. 31 AsylG) 1 Das EJPD regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die Vorbereitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem SEM und den Kantonen. 2 Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben und ordnet das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an, so kann das SEM beim Kanton eine Stellungnahme einholen. 3 Alle Personen, die vom Kanton mit der Vorbereitung von Asylentscheiden betraut werden, unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal. In fachlicher Hinsicht sind sie an die Anordnungen des SEM gebunden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 28 Stellungnahme des UNHCR

(Art. 31a AsylG) Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das SEM die Stellungnahme des UNHCR einholen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).

Art. 28a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5577). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Art. 28b Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts

(Art. 29a AsylG) Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes gewährleisten die Einhaltung von Artikel 98 AsylG. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Art. 29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin

(Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) 1 Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) 2024/1351 geregelt sind. 2 Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. 3 Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. 4 Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach den Artikeln 7–16 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055. Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347). Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 264). Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L, 2025/2055, 12.11.2025. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 264).

Art. 29b Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufgrund der Zuständigkeit nach Dublin

(Art. 35a AsylG) 1 Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzustellen. 2 Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig. Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Art. 29c Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden

(Art. 31a Abs. 1 Bst. f und Art. 31b AsylG) 1 Das SEM kann einen Nichteintretensentscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe f AsylG aufgrund eines vom zuständigen Dublin-Staat erlassenen Asyl- und Wegweisungsentscheids erlassen, wenn: a. der Asyl- und Wegweisungsentscheid feststellt, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht erfüllt sind; oder b. es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt aufgrund eines Folgeantrags, der kein neues Element enthält. 2 Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung. Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34. Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.

Art. 30

1 Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kantonale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar. In den übrigen Fällen erhalten asylsuchende Personen eine Bestätigung. Der Ausweis N und die Bestätigung bescheinigen ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Sie berechtigen nicht zum Grenzübertritt. 2 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. 3 Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

Art. 31

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung

(Art. 44 AsylG) 1 Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person: a. im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; b. von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; c. von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung oder nach Artikel 68 AIG betroffen ist; oder d. von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 betroffen ist. 2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen. Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460). Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). SR 101 SR 142.20 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). SR 311.0 SR 321.0 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 33

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Art. 34 Bezeichnung des Vollzugskantons

(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG) 1 Das SEM bezeichnet in der Wegweisungsverfügung den nach Artikel 46 Absatz 1bis AsylG für den Vollzug zuständigen Kanton. 2 Das SEM kann in der Wegweisungsverfügung einen anderen Kanton als den Standortkanton als zuständig bezeichnen, wenn ein Standortkanton die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 nicht ausschöpfen kann. 3 In Fällen nach Absatz 2 können Kantone einer Region andere Zuständigkeiten für den Wegweisungsvollzug vereinbaren. Nach der Zustimmung der anderen Kantone der Region meldet der neue Vollzugskanton dem SEM, in welchem Umfang und für welche Dauer er zuständig ist. 4 Der Bund erstattet dem anstelle des Standorkantons bezeichneten Vollzugskanton die Ausreisekosten nach Artikel 54–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), die Nothilfepauschale nach Artikel 28 AsylV 2 sowie den Pauschalbetrag nach Artikel 15 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. 5 Den für den Wegweisungsvollzug neu zuständigen Kantonen wird der Abzug nach Artikel 21 Absatz 5 gewährt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). SR 142.312 SR 142.281

Art. 34a Gegenseitige Unterstützung von Kantonen

(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG) Bei einer überdurchschnittlichen Belastung des Standortkantons aufgrund einer konstant hohen Anzahl zu vollziehender Wegweisungen, können sich die Kantone einer Region gegenseitig unterstützen, wobei der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig bleibt. Sofern die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 an die unterstützenden Kantone abgetreten werden sollen, melden die Kantone der Region dem SEM frühzeitig den Umfang und die Dauer der Abtretung. Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 34b Meldung der kantonalen Behörden

Die kantonale Behörde meldet dem SEM den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung, die kontrollierte Ausreise, die Feststellung der unkontrollierten Abreise oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 35 Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)

(Art. 47 AsylG) Die Kantone richten ihre Gesuche um polizeiliche Ausschreibung direkt an das Bundesamt für Polizeiwesen. Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 36 Zweitasyl

(Art. 50 AsylG) 1 Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten. 2 Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Abwesenheit vorliegen.

Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft

(Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG) Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 AsylG erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

Art. 38

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Art. 39

Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

Art. 40

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Art. 41 Regelung der Anwesenheit

(Art. 60 AsylG) 1 Die Anwesenheit einer Person, der die Schweiz Asyl gewährt hat, wird von dem Kanton geregelt, dem sie als asylsuchende Person nach ihrer Einreise zugewiesen wurde. Wurde sie während des Asylverfahrens vom SEM nach Artikel 22 Absatz 2 einem anderen Kanton zugewiesen, so ist dieser Kanton zuständig. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Art. 42

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 43

1 Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor. 2 Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der Landesverweisung beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen. Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 44

Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Artikel 21 Absätze 2 bis 6 den Kantonen zugewiesen. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinngemäss nach Artikel 22.

Art. 45 Ausweis

(Art. 74 AsylG) 1 Schutzbedürftige erhalten während der ersten fünf Jahre der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis S. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt. 2 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises S kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. 3 Der Ausweis S wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

Art. 46 Aufenthaltsbewilligung

(Art. 74 Abs. 2 AsylG) 1 Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AIG erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlängert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr. 2 Die Aufenthaltsbewilligung ist nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz besteht. Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt. 3 Der weitere Aufenthalt der ausländischen Person bis zum Vollzug einer Wegweisung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 42 und 43 AsylG. SR 142.20 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). Die Berichtigung vom 4. März 2025 betrifft nur den französischen Text (AS 2025 143).

Art. 47 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes

(Art. 76 Abs. 1 AsylG) Die Allgemeinverfügung über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes wird im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 48 Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes

(Art. 76 Abs. 2 AsylG) Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 49 Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling

(Art. 76 Abs. 4 AsylG) Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Art. 50 Wegweisungsverfügung

(Art. 76 Abs. 4 AsylG) Der Inhalt der Wegweisungsverfügung richtet sich nach Artikel 45 AsylG. Das SEM legt insbesondere die Frist zur Ausreise fest.

Art. 51 Aufenthalt im Heimat- oder Herkunftsstaat

(Art. 78 Abs. 1 Bst. c AsylG) Längere Zeit bedeutet in der Regel 15 Tage.

Art. 52 Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden Schutzes

(Art. 78 Abs. 4 AsylG) Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Artikel 29 AsylG angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich. Ursprüngllich vor Art. 53. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 52a Zugang und Qualität

(Art. 102f–102l AsylG) 1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes, am Flughafen oder in den Kantonen nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren haben Asylsuchende den für die Durchführung des Asylverfahrens notwendigen Zugang zu einer unabhängigen Beratung und Rechtsvertretung. 2 Die beauftragten Leistungserbringer und die zugelassenen Rechtsberatungsstellen stellen sicher, dass die für die Durchführung des Asylverfahrens erforderliche Qualität bei der Beratung und Rechtsvertretung gewährleistet ist. 3 Wurden mehrere Leistungserbringer beauftragt und mehrere Rechtsberatungsstellen zugelassen, ist die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung insbesondere durch eine angemessene Koordination sicherzustellen.

Art. 52abis Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union

(Art. 102g Abs. 2 Bst. b AsylG) 1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes oder am Flughafen werden die Asylsuchenden im Rahmen der Beratung nach Artikel 102g AsylG zu den Beschwerdemöglichkeiten bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) in Bezug auf Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur informiert. 2 Die Information umfasst namentlich den Beschwerdemechanismus bei der Agentur gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896 sowie die Aufklärung hinsichtlich möglicher Verletzungen der Grundrechte gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 3 Die beauftragten Leistungserbringer stellen sicher, dass die Information den Bedürfnissen der Betroffenen angemessen ist und so früh wie möglich nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 264). Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

Art. 52b Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen

(Art. 22 Abs. 3bis AsylG) 1 Während des Aufenthalts am Flughafen haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren. Diese beinhaltet namentlich die Information über Rechte und Pflichten im Verfahren am Flughafen. 2 Jeder asylsuchenden Person wird ab Einreichung des Asylgesuches und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. 3 Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren. 4 Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides oder bis zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz. 5 Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides. 6 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 102k Absatz 1 Buchstaben a–g AsylG erfüllt die Rechtsvertretung am Flughafen namentlich folgende Aufgaben: a. Teilnahme an der summarischen Befragung gemäss Artikel 22 Absatz 1 AsylG; b. Wahrnehmung der Rechtsvertretung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 22 Absatz 4 AsylG; c. Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids gemäss Artikel 52d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).

Art. 52bbis Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde bei der Agentur

(Art. 102k Abs. 1 Bst. g AsylG) 1 Macht eine asylsuchende Person geltend, aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen des an einem Einsatz der Agentur beteiligten Personals in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein, wird diese in den Zentren des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung bei der Einreichung einer schriftlichen Beschwerde gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896 beraten und unterstützt. 2 Die Beratung und Unterstützung nach Absatz 1 dauert bis zum Zeitpunkt der abschliessenden Übermittlung der Beschwerde an die Agentur. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460). Siehe Fussnote zu Art. 52abis Abs. 2.

Art. 52c Rechtzeitige Mitteilung der Termine an den Leistungserbringer

(Art. 22 Abs. 3bis und 102j Abs. 2 AsylG) 1 Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Verfahrensschritte in den Zentren des Bundes und am Flughafen, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist, unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch einen Arbeitstag vor der Durchführung des entsprechenden Verfahrensschrittes mit. 2 Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Anhörungen zu den Asylgründen sowie für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des beschleunigten Verfahren und des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit.

Art. 52d Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids

(Art. 22 Abs. 3bis, 102j Abs. 3 und 102k Abs. 1 Bst. c AsylG) 1 Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat. 2 Im beschleunigten Verfahren und im Verfahren am Flughafen gelten die Entscheide des SEM nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstaben a, c bis f, Absätze 3 und 4 AsylG als ablehnende Asylentscheide im Sinne von Absatz 1.

← Find another law