Art. 52e Information bei Beendigung der Rechtsvertretung
(Art. 22 Abs. 3bis, 102h Abs. 4 AsylG)
Ist die zugewiesene Rechtvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, so informiert sie die asylsuchende Person über weitere Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung.
Art. 52f Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren
(Art. 102l Abs. 1, 1bis und 3 AsylG)
1 Vor der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens informiert die zugewiesene Rechtsvertretung die asylsuchende Person im Rahmen des Austrittsgesprächs über den weiteren Verlauf des Asylverfahrens und über die Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren.
2 Nach der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.
2bis Nach der Zuweisung auf den Kanton kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 52bbis an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.
3 Die im Zentrum des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung kann ausnahmsweise für die Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren zuständig bleiben, wenn:
a. die asylsuchende Person und die zugewiesene Rechtsvertretung im Rahmen des Austrittsgespräches ein besonderes Vertrauensverhältnis feststellen;
b. der Leistungserbringer seine Zustimmung erteilt; er kann seine Zustimmung namentlich dann verweigern, wenn er nicht über genügende personelle Ressourcen verfügt.
4 Der Leistungserbringer teilt dem SEM bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts aus den Zentren des Bundes oder dem Flughafen mit, ob die im Zentrum zugewiesene Rechtsvertretung auch im erweiterten Verfahren zur Verfügung steht.
5 Verzichtet die asylsuchende Person auf die zugewiesene Rechtsvertretung, so kann sie sich für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).
Art. 52g Information über den Verfahrensstand, die Termine und den Asylentscheid
1 Ist die zugewiesene Rechtsvertretung im Zentrum des Bundes oder am Flughafen nicht mehr zuständig, informiert sie mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle umgehend über den bisherigen Verfahrensstand. Das SEM teilt der Rechtsberatungsstelle mit Einverständnis der asylsuchenden Person Folgendes mit:
a. die Termine der entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren;
b. den erstinstanzlichen Asylentscheid.
2 Fehlt das Einverständnis nach Absatz 1, kann die zuständige Rechtsberatungsstelle auf ihre Tätigkeit verzichten, wenn die asylsuchende Person die Termine für die entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig nach deren Bekanntgabe durch das SEM der Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis bringt.
Art. 52h Entscheidrelevante Schritte
Entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sind zusätzliche Anhörungen zu den Asylgründen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Eingaben, welche massgeblich zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen.
Art. 52i Rechtzeitige Mitteilung der Termine für Anhörungen und die Gewährung eines mündlichen rechtlichen Gehörs
1 Das SEM teilt dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder gemäss Artikel 52g Absatz 1 Buchstabe a der zuständigen Rechtsberatungsstelle die Termine für Anhörungen und die mündliche Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtzeitig mit. Der Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder die zuständige Rechtsberatungsstelle informiert darüber unverzüglich die mit der Beratung und Vertretung betraute Person.
2 Diese Termine gelten als rechtzeitig mitgeteilt, wenn sie unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch zehn Arbeitstage vor der Durchführung der Anhörung oder der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 52j Zulassung der Rechtsberatungsstellen
1 Das SEM entscheidet auf Gesuch über die Zulassung und bezeichnet die für den Zuweisungskanton zuständige Rechtsberatungsstelle.
2 Eine Rechtsberatungsstelle kann zugelassen werden, wenn sie Gewähr bietet für eine langfristige Übernahme der Aufgaben nach Artikel 102l Absatz 1 AsylG. Sie muss namentlich ausreichend finanziert sein, um die Aufgaben bei Schwankungen der Asylgesuchszahlen langfristig erfüllen zu können. Für die Zulassung erforderlich sind Kenntnisse namentlich im Asyl- und Verfahrensrecht und Erfahrung in der Beratung und Rechtsvertretung von asylsuchenden Personen in der Schweiz.
3 Bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 berücksichtigt das SEM insbesondere:
a. den Anteil an rechtsvertretenden Personen mit einem universitären juristischen Hochschulabschluss oder Anwaltspatent;
b. die Dauer des Bestehens der Rechtsberatungsstelle;
c. die Qualitätssicherung durch einen regelmässigen fachlichen Austausch mit anderen Rechtsberatungsstellen.
4 Die Entschädigung der Rechtsberatungsstelle nach Artikel 102l Absatz 2 AsylG wird vom SEM in einer Vereinbarung mit der zugelassenen Rechtsberatungsstelle festgelegt.
Art. 52k Informationsaustausch
Zwischen den Rechtsberatungsstellen und dem SEM findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung.
Art. 53 Anforderungen an die amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren
(Art. 102m Abs. 3 AsylG)
Personen nach Artikel 102m Absatz 3 können zur amtlichen Verbeiständung insbesondere zugelassen werden, wenn:
a. sie handlungsfähig sind;
b. gegen sie keine Verlustscheine bestehen und keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, die mit der amtlichen Verbeiständung nicht vereinbar sind;
c. sie über einen universitären juristischen Hochschulabschluss einer schweizerischen Universität oder über ein gleichwertiges ausländisches Diplom verfügen; und
d. sie sich seit mindestens einem Jahr hauptberuflich mit der Beratung und Rechtsvertretung von Asylsuchenden befassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
Art. 53a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende
Verfügt die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung, so ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
Art. 53b Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1351
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/1351, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisations-gesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:
a. das Standardformblatt für den Austausch relevanter Informationen zwischen den Dublin-Staaten zur Ermittlung von im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-Staates lebenden Familienangehörigen oder Verwandten einer oder eines unbegleiteten Minderjährigen (Art. 23 Abs. 7);
b. einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats bei unbegleiteten Minderjährigen (Art. 25 Abs. 7);
c. einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats bei abhängigen Personen (Art. 34 Abs. 4);
d. einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen (Art. 39 Abs. 3);
e. die Erstellung und regelmässige Überprüfung der beiden Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel beziehungsweise Indizien zur Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens aufgeführt sind (Art. 40 Abs. 4);
f. das Standardformblatt für Antworten auf ein Aufnahmegesuch (Art. 40 Abs. 8);
g. einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen (Art. 41 Abs. 5);
h. das Muster des Laissez-passer zum Zweck einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 46 Abs. 1);
i. einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zum Zweck einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 46 Abs. 4);
j. das Standardformblatt für die Übermittlung der erforderlichen Daten vor einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 48 Abs. 4);
k. das Muster für die gemeinsamen Gesundheitsbescheinigungen (Art. 50 Abs. 1);
l. einheitliche Methoden für den Informationsaustausch von Gesundheitsdaten vor der Durchführung einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 50 Abs. 5);
m. gesicherte elektronische Kommunikationskanäle für den Informationsaustausch zwischen den jeweiligen für die Dublin-Verfahren zuständigen Behörden sowie zwischen diesen und der Asylagentur der Europäischen Union (Art. 52 Abs. 4).
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/1351, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:
a. die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten unbegleiteter Minderjähriger (Art. 25 Abs. 6 Bst. a);
b. die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung bei unbegleiteten Minderjährigen (Art. 25 Abs. 6 Bst. b);
c. die Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für eine unbegleitete Minderjährige oder einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen (Art. 25 Abs. 6 Bst. c);
d. die Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 3 Bst. a);
e. die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung bei abhängigen Personen (Art. 34 Abs. 3 Bst. b);
f. die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit, für eine abhängige Person zu sorgen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c);
g. die Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 3 Bst. d).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 264).
Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
SR 172.010
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 264).
Art. 53c Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1358
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/1358, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 erlassen wurden und das gemeinsame Merkblatt über die Erfassung der Daten im Eurodac festlegen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 264).
Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
SR 172.010
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Asylverordnung 1 vom 22. Mai 1991 wird aufgehoben.
[AS 1991 1138; 1992 1618; 1995 5043; 1997 2775]
Art. 55 Übergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten von Artikel 21 gilt betreffend dieser Bestimmung das bisherige Recht.
Art. 55bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013
Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt, Artikel 10 in der Fassung vom 12. Dezember 2008.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013 (AS 2013 3065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
AS 2008 5421
Art. 55ter Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2019
Ausweise N, die bis zum 30. Juni 2021 ausgestellt werden, haben abweichend von Artikel 30 Absatz 1 eine Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
Art. 56 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 21 am 1. Oktober 1999 in Kraft.
2 Artikel 21 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
3 Die Geltungsdauer der folgenden, bisher bis zum 28. September 2015 befristeten Artikel wird bis zum 28. September 2019 verlängert: die Artikel 7a Absätze 2 und 3, 12 Absatz 2, 16b, 16c, 17, 18, 19 Absatz 1, 21 Absatz 3, 23 und 55bis.
4 Die bisher bis zum 28. September 2015 gültige Aufhebung der Artikel 9, 10 und 21 Absatz 2 wird bis zum 28. September 2019 verlängert.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2049).
AS 2013 3065
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2049).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2049).