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Einführungsgesetz zum Arbeitsvermittlungsgesetz und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

Schwyz · 364.110 · statute

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 4 § 3 5
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7 III. Arbeitslosenversicherung
  7. § 7a
  8. § 7b
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12 IV. Vollzug und Rechtspflege
  14. § 13
  15. § 14 V. Schlussbestimmungen
  16. § 15 Dezember 1975. 12
  17. § 16

17 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung. 2 Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement. II. Arbeitsvermittlung 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

§ 2

4 Kantonale Amtstelle 1 Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung. 2 Es führt hierzu regionale Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG). 3 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Stellen; b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.

§ 4 § 3 5

Informationssystem 1 Das KIGA betreibt ein Informationssystem über Stellensuchende und offene Stellen. 2 Das Informationssystem dient der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik. 3 Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Informationssystems trägt der Kanton.SRSZ 1.1.2015 364.110

§ 5

6 Meldepflicht der Arbeitgeber Die nach Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Arbeitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen. 2. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

§ 6

Bewilligungspflicht 1 Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind gemäss Bundesgesetzgebung bewilligungspflichtig. 2 Das KIGA ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus.

§ 7 III. Arbeitslosenversicherung

7 KIGA 1 Das KIGA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 85 AVIG). 2 Es sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 72b AVIG). 3 Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.

§ 7a

8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1 Das KIGA führt die erforderlichen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG). 2 Der Regierungsrat bestimmt deren Aufgaben, insbesondere die Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern.

§ 7b

9 Tripartite Kommission 1 Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer eine aus sieben Mitgliedern bestehende tripartite Kommission (Art. 85c AVIG). 2 Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeberorganisationen, von Arbeitnehmerorganisationen sowie des KIGA an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse ist Mitglied mit beratender Stimme. 3 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Kommission.

§ 8

10 Gemeindearbeitsamt 1 Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Arbeitsamt. 2 Das Gemeindearbeitsamt erfüllt die vom KIGA zugewiesenen Aufgaben. 364.110

§ 9

Öffentliche Arbeitslosenkasse Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des Bundesrechts.

§ 10

Feiertage Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen und örtlichen Feiertage gemäss Art. 19 AVIG.

§ 11

Finanzierung Die Kosten der Arbeitslosenversicherung gehen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

§ 12 IV. Vollzug und Rechtspflege

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. 2 Das KIGA ist für den Vollzug zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

§ 13

Rekursbehörde Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 101 AVIG ist das Verwaltungsgericht.

§ 14 V. Schlussbestimmungen

Aufhebung früherer Erlasse Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben: 1. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 5. Dezember 1975. 11 2. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 5.

§ 15 Dezember 1975. 12

13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14SRSZ 1.1.2015 364.110

§ 16

15 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-149 mit Änderungen vom 26. Februar 1997 (Abl 1997 341) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 823.11. 3 SR 837.0. 4 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Februar 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1998 68). 5 Aufgehoben am 26. Februar 1997. 6 Abs. 2 aufgehoben am 26. Februar 1997. 7 Fassung vom 26. Februar 1997. 8 Neu eingefügt am 26. Februar 1997. 9 Neu eingefügt am 26. Februar 1997. 10 Fassung vom 26. Februar 1997. 11 GS 16-733. 12 GS 16-737. 13 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 14 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1991 1455); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. 15 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.

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