Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 21b9a41eb0887ccdf33d903f60dcdc790b7d61ebf2ca07ba3363ec374560ad87
17 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die
Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.
II. Arbeitsvermittlung
1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
§ 2
4 Kantonale Amtstelle
1 Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vollzieht die
Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung.
2 Es führt hierzu regionale Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG).
3 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit
a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung
zuständigen Stellen;
b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.
§ 4 § 3 5
Informationssystem
1 Das KIGA betreibt ein Informationssystem über Stellensuchende und offene
Stellen.
2 Das Informationssystem dient der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik.
3 Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Informationssystems trägt
der Kanton.SRSZ 1.1.2015
364.110
§ 5
6 Meldepflicht der Arbeitgeber
Die nach Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über
Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Arbeitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.
2. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 6
Bewilligungspflicht
1 Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind gemäss Bundesgesetzgebung bewilligungspflichtig.
2 Das KIGA ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus.
§ 7 III. Arbeitslosenversicherung
7 KIGA
1 Das KIGA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 85 AVIG).
2 Es sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen
Massnahmen (Art. 72b AVIG).
3 Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.
§ 7a
8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
1 Das KIGA führt die erforderlichen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art.
85b AVIG).
2 Der Regierungsrat bestimmt deren Aufgaben, insbesondere die Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern.
§ 7b
9 Tripartite Kommission
1 Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer eine aus sieben Mitgliedern bestehende tripartite Kommission (Art. 85c AVIG).
2 Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeberorganisationen, von Arbeitnehmerorganisationen sowie des KIGA an. Eine
Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse ist Mitglied mit
beratender Stimme.
3 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Kommission.
§ 8
10 Gemeindearbeitsamt
1 Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Arbeitsamt.
2 Das Gemeindearbeitsamt erfüllt die vom KIGA zugewiesenen Aufgaben.
364.110
§ 9
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des Bundesrechts.
§ 10
Feiertage
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen und örtlichen Feiertage gemäss
Art. 19 AVIG.
§ 11
Finanzierung
Die Kosten der Arbeitslosenversicherung gehen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
§ 12 IV. Vollzug und Rechtspflege
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Das KIGA ist für den Vollzug zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
§ 13
Rekursbehörde
Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 101 AVIG ist das Verwaltungsgericht.
§ 14 V. Schlussbestimmungen
Aufhebung früherer Erlasse
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
1. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 5. Dezember 1975. 11
2. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 5.
§ 15 Dezember 1975. 12
13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14SRSZ 1.1.2015
364.110
§ 16
15
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
18-149 mit Änderungen vom 26. Februar 1997 (Abl 1997 341) und vom 17. Dezember 2013
(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SR 823.11.
3 SR 837.0.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Februar 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1998
68).
5 Aufgehoben am 26. Februar 1997.
6 Abs. 2 aufgehoben am 26. Februar 1997.
7 Fassung vom 26. Februar 1997.
8 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
9 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
10 Fassung vom 26. Februar 1997.
11 GS 16-733.
12 GS 16-737.
13 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1991 1455); Änderungen vom 17. Dezember 2013
am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
15 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.