§ 1
Zusammensetzung der Verwaltungskommission 1 Dem Kanton stehen zwei Sitze in der Verwaltungskommission zu. Verzichtet der Kanton ganz oder teilweise auf dieses Recht, wird die Verwaltungskommission mit weiteren Mitgliedern gemäss Absatz 3 besetzt. Der Kanton kann bei einer Vakanz in der Verwaltungskommission seinen Anspruch wieder geltend machen. 2 Übt eine Kantonsvertreterin oder ein Kantonsvertreter die Funktion für den Kanton nicht mehr aus, erlischt auch das Mandat in der Verwaltungskommission. 3 Die übrigen Mitglieder der Verwaltungskommission müssen über ausreichende fachliche Kompetenzen verfügen. Insbesondere sollen die Fachbereiche Sozialversicherungsrecht, Finanzen und Informatik vertreten sein.