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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Schaffhausen · 831.101 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. § 1
  2. § 2

2 provisions

§ 1

Zusammensetzung der Verwaltungskommission 1 Dem Kanton stehen zwei Sitze in der Verwaltungskommission zu. Verzichtet der Kanton ganz oder teilweise auf dieses Recht, wird die Verwaltungskommission mit weiteren Mitgliedern gemäss Absatz 3 besetzt. Der Kanton kann bei einer Vakanz in der Verwaltungskommission seinen Anspruch wieder geltend machen. 2 Übt eine Kantonsvertreterin oder ein Kantonsvertreter die Funktion für den Kanton nicht mehr aus, erlischt auch das Mandat in der Verwaltungskommission. 3 Die übrigen Mitglieder der Verwaltungskommission müssen über ausreichende fachliche Kompetenzen verfügen. Insbesondere sollen die Fachbereiche Sozialversicherungsrecht, Finanzen und Informatik vertreten sein.

§ 2

Mitglieder der Verwaltungskommission 1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben dem zuständigen Departement vor der erstmaligen Wahl und vor einer Wiederwahl einen Straf- und Betreibungsregisterauszug vorzulegen. 2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission legen vor der Wahl ihre Interessenbindungen offen. Veränderungen sind dem zuständigen Departement umgehend zu melden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 831.101 Kanton Schaffhausen 3 Mitglieder der Verwaltungskommission, welche die Vorgaben für eine einwandfreie Geschäftsführung nicht mehr erfüllen, können durch die Wahlbehörde abberufen werden. Kanton Schaffhausen 831.101 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.04.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-08 831.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.04.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-08

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