Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Modalitäten zur Anpassung der Pikettentschädigung und zum Verfahren.
Zürich (city) · 810.601 · ordinance
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Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Modalitäten zur Anpassung der Pikettentschädigung und zum Verfahren.
Die Städtischen Gesundheitsdienste (SGD) sind zuständig für den Vollzug der VEH.
Besondere Gründe für eine Ausnahme von der Wohnsitzpflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 VEH liegen insbesondere vor, wenn die Wöchnerinnen in einem Asyl- oder Durchgangszentrum auf dem Gebiet der Stadt wohnen.
1 Anpassungen des Stadtrats über die Höhe der Pikettentschädigung gemäss Art. 7 VEH erfolgen jeweils mit Wirkung per 1. Januar im Anhang dieser Ausführungsbestimmungen. 2 Für die Berechnung der Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise (Stand: Februar 2024) massgebend.
1 Die Anspruchsberechtigten beantragen bei den SGD die Pikettentschädigung für jeden geleisteten Bereitschaftsdienst. 1 AS 101.100 2 AS 810.600 3 Begründung siehe STRB Nr. 457 vom 26. Februar 2025. Gegenstand Zuständigkeit Ausnahmen zur Wohnsitzpflicht Anpassung der Entschädigung Antrag 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (AB VEH) 810.601 2 Der Antrag enthält folgende Angaben: a. Name, Vorname, AHV-Nr. und Wohnadresse der Wöchnerin; b. Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes; c. die Art des geleisteten Bereitschaftsdiensts.
Hebammen in selbstständiger Erwerbstätigkeit reichen mit dem Antrag ein: a. die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich; b. die Bestätigung der Ausgleichskasse betreffend selbstständige Erwerbstätigkeit.
Hebammenorganisationen reichen mit dem Antrag ein: a. die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich der leitenden Hebamme; b. die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich der Hebamme, für deren Tätigkeit die Entschädigung beantragt wird.
Die Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der Pikettentschädigung gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a VEH tritt am Tag der Geburt des Kindes ein.
1 Die zuständigen Sachbearbeitenden der SGD entscheiden über: a. den Antrag um Ausrichtung der Pikettentschädigungen; b. die Rückforderung ausbezahlter Entschädigungen. 2 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Angaben und Unterlagen erfolgt: a. der Entscheid über den Antrag; b. die Ausrichtung der Entschädigung.
Auf Anträge um Ausrichtung der Pikettentschädigung für Geburten bis zum 31. Dezember 2024 ist das bisherige Recht anwendbar.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Einzureichende Unterlagen a. Hebammen in selbstständiger Erwerbstätigkeit b. Hebammenorganisationen Fälligkeit Entscheid und Ausrichtung Übergangsbestimmung Inkrafttreten 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (AB VEH) 810.601 Anhang Anpassung der Pikettentschädigung (Art. 4)