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Flurgesetz der Gemeinde Haldenstein

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 Begriff
  3. Art. 3 Geschlechter
  4. Art. 4 Aufsicht
  5. Art. 5 Feldweg
  6. Art. 6 Verfassung der Gemeinde Haldenstein 70.20
  7. Art. 7 Unbefugtes Betreten und Befahren
  8. Art. 8 Bewirtschaftung
  9. Art. 9 Mauern
  10. Art. 10 Feld und Waldweg
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Düngung
  13. Art. 13 Busse

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13 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Die im Eigentum von Privaten und der Gemeinden stehenden Tal- und Bergwiesen, Äcker und Gärten bilden die Fluren der Gemeinde.

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Art. 2 Begriff

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich grundsätzlich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dessen Sinn nichts anderes ergibt. Gleichstellung der

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Art. 3 Geschlechter

Die Handhabung der Flurpolizei ist Sache des Gemeindevorstandes, der für die Durchführung aller flurpolizeilichen Bestimmungen verantwortlich ist.

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Art. 4 Aufsicht

Es ist verboten, den Verkehr auf Feldwegen durch Bäume, Pflanzen oder andere Vorkehrungen zu hemmen oder einzuschränken. Der Abstand solcher Vorkehrungen beträgt von der Wegmitte aus gemessen mindestens zwei Meter. In den Luftraum hineinragende Äste oder andere Hemmnisse sind zu entfernen.

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Art. 5 Feldweg

Das Betreten von fremden Wiesen und Äckern ist während der Vegetationszeit verboten. Diese dauert in der Regel von Anfang April bis Ende Oktober. Der Freilauf von Haustieren, mit Ausnahme von Katzen, ist grundsätzlich untersagt. Die Halter von Hunden sind dafür verantwortlich, dass ihre Hunde während der Vegetationszeit nicht in den Fluren umherstreunen. Die genauen Daten werden jeweils vom Gemeindevorstand festgelegt. Flurverbot

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Art. 6 Verfassung der Gemeinde Haldenstein 70.20

Unbefugtes Betreten und Befahren von nicht öffentlichen Fuss- und Nebenwegen sowie von Grundstücken ist verboten, sofern die Berechtigung hiezu nicht nachgewiesen werden kann.

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Art. 7 Unbefugtes Betreten und Befahren

Die Bewirtschaftung und Aberntung des Feldes hat mit aller Rücksichtnahme auf den nachbarlichen Grund und Boden zu erfolgen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsrechte, welche seit längerer Zeit unangefochten ausgeübt werden, bestehen ohne Grundbucheintrag zu Recht. Diese Regelung gilt auch für die Gemüsegärten. Zugang zur

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Art. 8 Bewirtschaftung

Jeder Eigentümer ist verpflichtet, Zäune und Mauern, die seine Grundstücke von Strassen, Alpen und Allmenden abschliessen, zu unterhalten und alljährlich bis zum Beginn des Weidganges der Tiere auf die Allmenden in guten Zustand zu versetzen. Für allen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsenen Schaden ist der Eigentümer verantwortlich. Nicht erstellte Zäune werden nach Ablauf der Zäunungsfristen der Gemeinde auf Kosten des Grundeigentümers errichtet. Das Erstellen von Stacheldrahtzäunen ist verboten. Weidezäune und behelfsmässige Abschrankungen sind nach dem Weidegang im Herbst durch die Landwirte zu entfernen. Nicht entfernte Zäune werden auf Kosten der Ersteller durch die Gemeinde entfernt. Zäune und

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Art. 9 Mauern

Die Eigentümer sind verpflichtet, die Feld- und Waldwege in gutem Zustand zu erhalten. Die Zufahrt zu den Geschiebefängen im Gebiet Oldis wird durch die Gemeinde unterhalten.

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Art. 10 Feld und Waldweg

Die Wassergräben sind alljährlich, so oft die Umstände es erfordern, durch die Eigentümer zu öffnen. Die Grabenweite soll der durchzuleitenden Wassermenge genügen. Die notwendigen Anordnungen hat der Gemeindevorstand rechtzeitig zu treffen. Wassergräben Verfassung der Gemeinde Haldenstein 70.20 Im Übrigen wird auf Art. 689 ZGB verwiesen.

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Art. 11

Das Düngen der Wiesen und Äcker hat nach den landwirtschaftlichen Regeln und gemäss Gewässerschutzgesetzgebung zu erfolgen. Im überbauten und im angrenzenden Gebiet ist bei der Düngung auf die Bewohner angemessen Rücksicht zu nehmen.

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Art. 12 Düngung

Übertretungen des Flurgesetzes werden vom Gemeindevorstand mit Busse bis 10'000 Franken geahndet.

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Art. 13 Busse

Dieses Flurgesetz tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Es ersetzt die Flurordnung vom 1. Juli 2004 und hebt frühere Gemeindebeschlüsse auf, die den Bestimmungen dieses Flurgesetzes widersprechen. Also beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. April 2016. Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Robert Giger Nadia Allemann Inkrafttreten

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