1
In der Gemeinde Glarus Nord gelten im Baugebiet folgende Grundnutzungszonen:
a)
Wohn-, Misch- und Zentrumszonen:
1.
Dorfkernzone:
Art. 11 BauR
2.
Dorfzone Ebene:
Art. 12 BauR
3.
Dorfzone Hang:
Art. 12 BauR
4.
Wohnzone Ebene:
Art. 13 BauR
5.
Wohnzone Hang:
Art. 13 BauR
6.
Wohnzone dicht:
Art. 13 BauR
7.
Zone für höhere Bauten:
Art. 14 BauR
b)
Weitere Bauzonen:
1.
Ferienhauszone:
Art. 15 BauR
2.
Arbeitszone:
Art. 16 BauR, Art. 12 BauV
3.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen:
Art. 13 BauV
4.
Sport und Intensiverholungszone:
Art. 17 BauR, Art. 14 BauV
5.
Flugplatzzone:
Art. 18 BauR
6.
Bahnhofzone:
Art. 19 BauR
7.
Raststättenzone:
Art. 20 BauR
8.
Grünzone:
Art. 21 BauR, Art. 16 BauV
9.
Verkehrsflächen:
Art. 17 BauV
Art. 2 Bebauungstypologien
1
Neu-, Um- und Ersatzbauten haben sich nach der dörflichen Struktur und der ortstypischen Bauweise zu richten.
2
Abweichungen gegenüber der ortstypischen Bauweise sind unter Beizug von Fachleuten, die durch die Gemeinde bestimmt werden oder im Rahmen von Überbauungsplänen zulässig.
Art. 3 Baubehörde
1
Baubehörde ist der Gemeinderat. Der Baubehörde obliegen der Vollzug dieses Baureglements sowie die Anwendung der kantonalen Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.
2
Die Baubehörde kann einzelne Befugnisse nach Massgabe der Gemeindeordnung delegieren.
Art. 4 Gestaltungskommission
1
Der Gemeinderat bestellt eine fachlich ausgewiesene Gestaltungskommission. Dieser stehen die Aufgaben gemäss Art. 68 BauV zu.
Art. 5 Bauberatung
1
Die Baubehörde kann Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Begleitung von Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einordnung von Bauten und der Gestaltung insbesondere in der Ortsbildschutzzone beiziehen.
2
Die Aufwände der Fachleute für die erste Bauberatung für ein Bauvorhaben gehen vollumfänglich zulasten der Gemeinde. Alle nachfolgenden Aufwände für die Bauberatung gehen zulasten der Bauherrschaft.
Art. 6 Hofstattrecht
1
Für Abbruch- und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Gebäude innerhalb der Dorfkernzone gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
2
Werden rechtmässig erstellte Gebäude, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn die bestehende Nutzung beibehalten wird oder die beabsichtigte neue Nutzung dem Zonenzweck entspricht, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau gleichzeitig mit dem Baugesuch auf Abbruch eingereicht wird. Geringfügige Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung bzw. massvolle Erweiterungen sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen oder öffentlichen Interessen dagegen sprechen.
3
Soweit die maximalen Flächenanteile im massgebenden Ausgangszustand bereits überschritten sind, darf mit dem Vorhaben für den Ersatzneubau keine zusätzliche unveränderte Fläche beansprucht werden.
4
Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn das Ausmass der alten Baute vor dem Abbruch im Einvernehmen mit der Baubehörde durch den zuständigen Nachführungsgeometer festgehalten wird.
Art. 7 (Nicht genehmigt gemäss Beschluss Nr. 433-1 vom 20.08.2024)
(Nicht genehmigt gemäss Beschluss Nr. 433-1 vom 20.08.2024)
Art. 8 Mehrwertabgabe
1
Die Gemeinde erhebt eine Mehrwertabgabe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.
2
Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20% des Mehrwerts.
Art. 8a Bauverpflichtung
1
Die Gemeinde kann mit Grundeigentümern vereinbaren, dass Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteile bei Neuzuweisungen zu einer Bauzone, sowie bei Um- oder Aufzonungen, innert einer Frist von 10 Jahren seit Rechtskraft der Revision der Nutzungsplanung bestimmungsgemäss zu überbauen sind oder einem bauwilligen Interessenten zur Überbauung veräussert werden, der seinerseits das Grundstück innert dieser Frist überbaut.
2
Die Überbauungspflicht gilt als erfüllt, wenn das maximal zulässige Mass der Nutzung innert Frist zu mindestens 80% ausgeschöpft ist, es sei denn dies sei aufgrund von Grenz-, Gebäude-, Strassenabständen oder anderen öffentlich-rechtlichen Einschränkungen nicht möglich. Bei Überbauungen mit Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben kann die Gemeinde die vertragliche Bauverpflichtung während längstens 10 Jahren bereits bei einem Überbauungsgrad von wenigstens 50% als erfüllt betrachten, wenn mittels eines plausiblen Konzeptes nachgewiesen wird, dass für die Nutzungsreserve ein Eigenbedarf besteht und das maximal zulässige Mass der Nutzung innert 15 Jahren zu mindestens 80% ausgeschöpft wird.
3
Massgebend für die Einhaltung der Frist der Bauverpflichtung ist der Baubeginn. Die Fristen stehen still, solange sich der Baubeginn wegen Rechtsmittelverfahren oder aus sonstigen Gründen verzögert, welche der oder die Baupflichtige nicht zu verantworten hat.
Art. 8b Vertragliches Kaufrecht der Gemeinde
1
Die Gemeinde kann mit den Grundeigentümern am entsprechenden Grundstück beziehungsweise Grundstücksteil ein Kaufrecht zum dannzumaligen Verkehrswert zugunsten der Gemeinde vereinbaren, für den Fall, dass die Grundeigentümer der Bauverpflichtung nicht fristgemäss nachkommen sollten.
2
Die Gemeinde kann das vertraglich vereinbarte Kaufrecht ausüben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
es liegt eine ausgewiesene Nachfrage nach Baugrundstücken vor;
b)
es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Übernahme des Grundstücks;
c)
die Auswahl der zu übernehmenden Grundstücke erfolgt nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung.
3
Die Gemeinde teilt den Grundeigentümern zwei Jahre im Voraus ihr Kaufinteresse mit und gibt den Grundeigentümern damit noch die Gelegenheit, um das Grundstück entweder selbst zu überbauen oder einem bauwilligen Interessenten zur Überbauung zu veräussern, der seinerseits das Grundstück innert Frist überbaut.
4
Die Gemeinde gibt die Begutachtung des Verkehrswerts einer unabhängigen Fachperson in Auftrag.
5
Die Gemeinde sorgt dafür, dass übernommene Grundstücke so schnell wie möglich der Überbauung zugeführt werden.
6
Die Zuständigkeit für die Ausübung des Kaufrechts und die Weiterveräusserung übernommener Grundstücke richtet sich nach der Gemeindeordnung Glarus Nord. Weiterveräusserungen haben zum Selbstkostenpreis der Gemeinde zu erfolgen.
7
Den Grundeigentümern oder den Bauberechtigten steht nach Ausübung des Kaufrechts durch die Gemeinde an diesem Grundstück ein Rückkaufsrecht zu. Dieses wird im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an die Gemeinde im Grundbuch angemerkt.
8
Das Rückkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn das Bauland nicht innert einer Frist von 2 Jahren seit der Eigentumsübertragung an die Gemeinde der Überbauung zugeführt wird. Die Fristen stehen still, solange sich die Überbauung wegen Rechtsmittelverfahren oder aus sonstigen Gründen verzögert, welche der Baupflichtige nicht zu verantworten hat.
Art. 9 Art und Mass der Nutzungen in den Bauzonen
1
ES und Flächenanteile der anrechenbaren Grundstücksfläche nach Art. 57 BauV (Art. 25):
Bauzone
Art. BauR
ES
Flächenanteile oberird. bebaut max.
Flächenanteile verändert max.
Flächenanteile unverändert min.
Dorfkernzone (DK)
11
III
50%
30%
20%
Dorfzone Ebene (DE)
12
III
40%
30%
30%
Dorfzone Hang (DH)
12
III
30%
40%
30%
Wohnzone Ebene (WE)
13
II
40%
30%
30%
Wohnzone Hang (WH)
13
II
30%
40%
30%
Wohnzone dicht (Wd)
13
II / III
40%
30%
30%
Zone für höhere Bauten (ZhB)
14
III
30%
20%
50%
Ferienhauszone (Fe)
15
II
20%
20%
60%
Arbeitszone (A)
16
III / IV
-
-
-
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe)
-
II / III / IV
-
-
-
Sport- und lntensiverholungszone (SI)
17
III
-
-
-
Flugplatzzone A (FA)
18
IV
-
-
-
Flugplatzzone B (FB)
18
IV
-
-
-
Bahnhofzone (B)
19
III
-
-
-
Raststättenzone (R)
20
IV
-
-
-
2
Bauweise und Masse Hauptkörper (Art. 22):
Bauzone
Geschlossene Bauweise
max. Gesamtgebäudelänge
max. traufseitige Fassadenhöhe (Fh)
Grenzabstand klein
Grenzabstand gross
Dorfkernzone (DK)
erlaubt
-
10.5 m
4 m
4 m
Dorfzone Ebene (DE)
erlaubt
-
9 m
4 m
6 m
Dorfzone Hang (DH)
einseitig erlaubt
30 m
9 m
4 m
6 m
Wohnzone Ebene (WE)
erlaubt
35 m
9 m
4 m
6 m
Wohnzone Hang (WH)
einseitig erlaubt
30 m
9 m
4 m
6 m
Wohnzone dicht (Wd)
nicht erlaubt
-
14 m
4 m
6 m
Zone für höhere Bauten (ZhB)
nicht erlaubt
-
22 m
gemäss Art. 51 RBG
gemäss Art. 51 RBG
Ferienhauszone (Fe)
nicht erlaubt
-
7 m
4 m
6 m
Arbeitszone (A)
erlaubt
-
22 m
4 m (6 m (gemäss Art. 16 Ziff. 3)
4 m (6 m (gemäss Art. 16 Ziff. 3)
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe)
erlaubt
-
-
4 m
4 m
Sport- und lntensiverholungszone (SI)
erlaubt
-
11 m
4 m
4 m
Flugplatzzone A (FA)
erlaubt
-
15 m[1]
4 m
4 m
Flugplatzzone B (FB)
erlaubt
-
15 m[2]
4 m
4 m
Bahnhofzone (B)
erlaubt
-
11 m
-
-
Raststättenzone (R)
erlaubt
-
-
-
-
Art. 10 Allgemeines
1
Die Art und das Mass der Nutzung in den jeweiligen Nutzungszonen richten sich nach den Vorschriften von Art. 9 dieses Reglements bzw. den Bestimmungen in der kantonalen Bauverordnung (BauV). Diese werden durch die nachfolgenden zonenspezifischen Vorschriften ergänzt.
2
Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Flächenanteile und Massvorgaben in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten.
3
Ergänzend zu den Vorgaben der Tabelle in Art. 9 sind auch die zonenspezifischen Regelungen in Art. 11 ff. zu beachten.
Art. 11 Dorfkernzone
1
In der Dorfkernzone sind Wohnnutzungen und entsprechend der Empfindlichkeitsstufe mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.
2
Erstreckt sich eine Parzelle in der Dorfkernzone mit Pflichtbaulinie über mehrere Bautiefen, ist der Eigentümer frei, die rückwärtigen, von der Erschliessung abgewandten Bautiefen zuerst zu bebauen, sofern er gleichzeitig mit der Baueingabe ein gesamtheitliches Bebauungskonzept für die ganze Parzelle einreicht.
Art. 12 Dorfzonen
1
In den Dorfzonen sind Wohnnutzungen und entsprechend den Empfindlichkeitsstufen mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.
2
In den im Zonenplan speziell bezeichneten Bereichen dürfen max. 50% der Hauptnutzfläche als Wohnfläche genutzt werden. Minimal 50% der Hauptnutzfläche ist der reinen Arbeitsnutzung vorbehalten.
Art. 13 Wohnzonen
1
In den Wohnzonen sind Wohnnutzungen und entsprechend den Empfindlichkeitsstufen nicht störende Betriebe oder mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.
Art. 14 Zone für höhere Bauten
1
In der Zone für höhere Bauten sind Wohnnutzungen und entsprechend der Empfindlichkeitsstufe mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.
Art. 15 Ferienhauszone
1
Ferienhauszonen sind für Ferienhäuser sowie Ferien- und Zweitwohnungen bestimmt, die nicht dem dauernden Aufenthalt dienen.
2
Die Kosten der Erschliessung (Bau und Unterhalt) dieser Gebiete gehen ausschliesslich zu Lasten der Grundeigentümer; vorbehalten bleiben allfällige weitere Interessenzen.
Art. 16 Arbeitszone
1
In der Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Verkehrs- und Personenaufkommens und ihres Immissionsmasses in keiner anderen Zone zugelassen sind. Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie für Betriebsinhaber zulässig.
2
Werden in der Arbeitszone Schrägdächer erstellt (z.B. Sheddächer), so darf die Höhendifferenz zwischen Traufe und First maximal 2.75 m betragen.
3
Grenzt ein Grundstück der Arbeitszone an ein Grundstück einer anderen Bauzone, gilt dort ein grosser Grenzabstand für Bauten in der Arbeitszone von 6 m, sofern die traufseitige Fassadenhöhe das Mass von 11.0 m nicht überschreitet. Übersteigt die traufseitige Fassadenhöhe das Mass von 11.0 m, vergrössert sich der grosse Grenzabstand um die Mehrhöhe. Für untergeordnete Baukörper und Kleinbauten gelten die Grenzabstände gemäss Art. 26.
4
Im Grenzbereich zu einem Grundstück einer anderen Bauzone sind grundsätzlich Begrünungen mit einheimischen Bäumen anzulegen.
Art. 17 Sport- und Intensiverholungszone
1
In den Sport- und Intensiverholungszonen sind Bauten und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke zulässig, wie Sport- und Mehrzweckhallen, Hartplätze, Camping- und Reitplätze sowie gewerbliche Reithallen.
2
Überschreitungen der max. traufseitigen Fassadenhöhe nach der Regelbauweise von Art. 9 sind zulässig, wenn dafür ein Überbauungsplan erlassen wird. Die Baubehörde kann Überschreitungen der max. traufseitigen Fassadenhöhe nach der Regelbauweise von Art. 9 auch ohne Überbauungsplan bewilligen, wenn ein Architekturwettbewerb nach SIA 142 durchgeführt wurde.
3
In der Sport- und Intensiverholungszone am Kerenzerberg dürfen zusätzlich zu den in Ziff. 1 genannten Nutzungen auch Unterkünfte für den dauernden Aufenthalt von Betriebspersonal der Sportanlagen oder für den temporären Aufenthalt von Nutzern der Sportanlagen erstellt werden.
Art. 18 Flugplatzzone
1
Die Flugplatzzone besteht aus den Sektoren A und B. In Sektor A dürfen Flugplatzanlagen und Nebenanlagen erstellt werden. In Sektor B sind nur Flugplatzanlagen gestattet; es dürfen keine Nebenanlagen (flugplatzbetriebsfremde Bauten und Anlagen) erstellt werden.
2
Für die Nebenanlagen (flugplatzbetriebsfremde Bauten und Anlagen) gelten die Vorschriften der Arbeitszone. Vorbehalten bleiben die Höhenbeschränkungen gemäss Hindernisbegrenzungs-Kataster (HBK) nach Art. 62 VIL und die Bestimmungen von Art. 37m Luftfahrtgesetz (LFG).
3
Flugplatzanlagen dienen ganz oder überwiegend dem Betrieb des Flugplatzes (Flugplatzanlagen gemäss Art. 37 Abs. 1 LFG). Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Art. 37 bis 37i LFG. Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie Nutzungsänderungen bestehender Bauten und Anlagen, welche nicht überwiegend dem Betrieb des Flugplatzes dienen (Nebenanlagen gemäss Art. 37m LFG), unterstehen dem kommunalen und dem übergeordneten Recht. Baubewilligungen für nicht dem LFG unterstellte Bauten und Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn ein Nutzungs- und Gestaltungskonzept vorliegt.
Art. 19 Bahnhofzone
1
Für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), gilt das Eisenbahngesetz (Art. 18 EBG). Sämtliche weiteren Bauten und Anlagen (Nebenanlagen im Sinne von Art. 18m EBG) unterstehen dem kommunalen und dem übergeordneten Recht, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 18 Abs. 4 EBG.
2
Baubewilligungen für nicht dem Eisenbahnrecht unterstellte Bauten und Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn ein Nutzungs- und Gestaltungskonzept vorliegt. Mit Ausnahme der traufseitigen Fassadenhöhe gelten für Nebenanlagen die Vorschriften der Arbeitszone.
Art. 20 Raststättenzone
1
Die Raststättenzone ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die dem Betrieb einer Autobahnraststätte dienen.
Art. 21 Grünzone
1
Die Zweckbestimmungen der einzelnen im Zonenplan ausgeschiedenen Grünzonen sind in der Legende des Zonenplanes bezeichnet und umfassen:
a)
Freihaltung (FH): Freihaltung von oberirdischen baulichen Massnahmen zwecks Schutz der Aussichtslagen und zwecks Gliederung der Siedlung;
b)
Naherholung (NE): Erhaltung und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen zwecks Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Begegnungsstätten;
c)
Freizeit (FZ): Erhaltung und Schaffung von öffentlich zugänglichen und privaten Freizeitanlagen wie Schrebergärten und dergleichen.
2
Untergeordnete Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie dem Zweck der jeweiligen Grünzone nicht widersprechen.
Art. 22 Hauptbaukörper
1
Hauptbaukörper sind Gebäude nach Art. 32 BauV, deren traufseitige Fassadenhöhe grösser als 3.3 m ist.
Art. 23 Untergeordnete Baukörper (An- und Nebenbauten)
1
Als untergeordnete Baukörper gelten Nebenbauten im Sinne von Art. 33 BauV und Anbauten im Sinne von Art. 34 BauV.
2
Für Nebenbauten und für Anbauten gelten eine maximale traufseitige Fassadenhöhe von 3.3 m und eine maximale Gesamthöhe von 4.0 m.
3
Nebenbauten mit maximal 10 m² Gebäudefläche gelten als Kleinbauten gemäss Art. 24.
Art. 24 Kleinbauten
1
Für Kleinbauten im Sinne von Art. 33 BauV gelten folgende Einschränkungen:
a)
Gebäudefläche maximal 10 m²;
b)
traufseitige Fassadenhöhe max. 3.3 m;
c)
Gesamthöhe max. 4.0 m.
Art. 25 Flächenanteile
1
In Art. 9 sind für die jeweiligen Bauzonen folgende Flächenanteile der anrechenbaren Grundstücksfläche nach Art. 57 BauV festgelegt:
a)
maximal bebaute Fläche;
b)
maximal veränderte Fläche;
c)
minimal unveränderte Fläche.
2
Die bebaute Fläche umfasst:
a)
Hauptbaukörper inkl. vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Erker und dgl. (Art. 22; nicht berücksichtigt werden dabei Dachvorsprünge und Bauteile der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl.);
b)
untergeordnete Baukörper (Art. 23; nicht berücksichtigt werden dabei Dachvorsprünge und Bauteile der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl.).
3
Die veränderte Fläche umfasst:
a)
unterirdische Bauten, welche die Minimalmasse gemäss Ziff. 4 nicht einhalten;
b)
Kleinbauten gemäss Art. 24;
c)
Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen);
d)
Flächen, die nicht versickerungsfähig ausgebildet sind.
4
Die unveränderte Fläche umfasst alle versickerungsfähigen Flächen, die in ihrer Topografie nicht mehr als 40 cm gegenüber dem massgebenden Terrain verändert sind. Zudem umfasst die unveränderte Fläche unterirdische Bauten, welche mindestens 40 cm unter dem massgebenden Terrain liegen und mindestens 40 cm versickerungsfähig überdeckt sind.
5
Die veränderten Flächen können in dem Ausmass vergrössert werden, in welchem auf die Realisierung von bebauten Flächen verzichtet wird.
6
Können aus Gründen des Gewässerschutzes oder aus anderen überwiegenden öffentlichen Interessen die vorgeschriebenen Flächenanteile nicht eingehalten werden, kann die Baubehörde eine Erhöhung des Anteils der veränderten zu Lasten der unveränderten Fläche gewähren.
Art. 26 Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände
1
Der grosse Grenzabstand wird nach der Ausrichtung der Hauptwohnräume, in der Regel nach Süden festgelegt.
2
Für untergeordnete Baukörper gelten die gleichen Grenzabstandsvorschriften wie für Hauptbaukörper. Gegenüber zwei frei wählbaren Grenzen kann der Grenzabstand für untergeordnete Baukörper mit maximal 50 m² Grundfläche auf 1.5 m reduziert werden. Vorbehalten bleibt Ziff. 7.
3
Der minimale Grenzabstand für Kleinbauten beträgt in allen Nutzungszonen 1.5 m. Vorbehalten bleibt Ziff. 7.
4
Terrainveränderungen müssen einen Grenzabstand von 1.5 m einhalten; gegenüber Strassen beträgt der Grenzabstand 4 m. Abgrabungen bis zu einer Tiefe von max. 1.5 m dürfen ausser gegenüber Strassen ohne Grenzabstand erstellt werden. Unterschreitungen der Grenzabstände können bewilligt werden, wenn diese aus erschliessungstechnischen Gründen notwendig oder gestalterisch begründet sind und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarschaftlichen Interessen dagegenstehen.
5
Bauteile der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl. dürfen max. 25 cm bzw. Dachvorsprünge max. 50 cm in den Grenzabstand bzw. den Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen gemäss kantonalem Stassengesetz ragen.
6
Zwischen Gebäuden ist die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten.
7
Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Abstandsvorschriften gegenüber kantonalen Strassen gemäss kantonalem Strassengesetz und RBG.
Art. 27 Traufseitige Fassadenhöhe, Zuschlag z
1
Die Ermittlung der traufseitigen Fassadenhöhe erfolgt gemäss Art. 45 BauV.
2
Die maximale traufseitige Fassadenhöhe des Hauptbaukörpers darf im geneigten Gelände um den Zuschlag z überschritten werden. Der Zuschlag z ergibt sich aus dem Mittel der Meereshöhen des massgebenden Terrains an den Eckpunkten des flächenkleinsten, den ganzen Hauptbaukörper umfassenden Rechtecks abzüglich der Meereshöhe des tiefstgelegenen Eckpunktes. Der Zuschlag z darf 3 m nicht überschreiten.
3
Wird ein bestehendes Gebäude erweitert, so kann die Gemeinde aus ortsbaulichen Gründen die maximale traufseitige Fassadenhöhe abweichend von der Regelbauweise nach Massgabe des Geländeverlaufs festlegen.
Art. 28 Dachvolumen
1
Das Volumen innerhalb des Lichtraumprofils eines symmetrischen Satteldaches – angelegt über dem flächenkleinsten, den ganzen Hauptbaukörper umfassenden Rechteck – mit einer Höhe von 2.75 m über der zulässigen maximalen traufseitigen Fassadenhöhe, bildet das zulässige Dachvolumen.
2
Gebäudeteile über der zulässigen maximalen traufseitigen Fassadenhöhe müssen vollständig innerhalb des zulässigen Dachvolumens liegen.
3
Kamine, Dunstrohre und Antennen dürfen das zulässige Dachvolumen, soweit technisch oder umweltrechtlich notwendig, überragen.
Art. 29 Baulinien / Pflichtbaulinien
1
Baulinien und Pflichtbaulinien in Sondernutzungsplänen dürfen nur von Bauteilen der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl., welche maximal 25 cm vorstehen oder von Dachvorsprüngen, welche maximal 50 cm über die Gebäudefassaden ragen, überschritten werden.
2
Pflichtbaulinien in Sondernutzungsplänen bestimmen zwingend die Lage von Fassadenfluchten. Näheres wird in den Sondernutzungsplanungen geregelt.
Art. 30 Dachgestaltung
1
In der Ortsbildschutzzone sind Hauptbaukörper, Nebenbauten und Kleinbauten mit geneigten (minimale Neigung: 18°) Dächern zu versehen. Anbauten dürfen mit einem Flachdach erstellt werden.
2
Dachterrassen sind in der Ortsbildschutzzone nur erlaubt, sofern die durchgehende Traufe erhalten bleibt, sie 25% der Gebäudefläche des Hauptbaukörpers nicht überschreiten und eine positive Beurteilung von Fachleuten, die durch die Gemeinde bestimmt werden, vorliegt.
3
In den übrigen Zonen sind auch andere Dachgestaltungen erlaubt. Flachdächer sind mit einheimischen Pflanzen zu begrünen, soweit dies nicht durch technische Aufbauten, Nutzungen zur Energiegewinnung oder als Terrasse verunmöglicht wird.
Art. 31 Einfriedungen
1
Einfriedungen müssen sich den bereits bestehenden Einfriedungen vor Ort anpassen.
2
Diese Einfügung ist gegenüber dem Strassenraum in der Regel erfüllt wenn die Einfriedungen in Form eines Zaunes, einer Sockelmauer mit aufgesetztem Zaun, einer Mauer oder einer Hecke von insgesamt max. 1.25 m Höhe ausgebildet werden.
3
Einfriedungen gegenüber dem Strassenraum dürfen die Verkehrssicherheit oder andere öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen. Die Normen des schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) sind einzuhalten. Hecken oder andere Bepflanzungen müssen mind. um 0.5 m ab der Parzellengrenze zurückversetzt werden.
4
Bei der Pflanzung von Hecken sind einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.
5
Die Baubehörde kann Ausnahmen von Ziff. 1 bis 3 gewähren, wenn dies ortsbaulich begründet ist.
Art. 32 Parkierung und Zufahrten
1
Die Bauherrschaft ist zur Bereitstellung der pflichtgemässen Autoabstellplätze gemäss Art. 71 BauV auf der eigenen Parzelle oder durch vertragliche Abmachung gesicherten fremden Boden verpflichtet. Die Berechnung der pflichtgemässen Anzahl Autoabstellplätze erfolgt für alle Nutzungen nach den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).
2
Die Autoabstellplätze sind in der Dorfkernzone, den Dorfzonen und den Wohnzonen, unabhängig von der Nutzung, unterirdisch oder innerhalb des Gebäudevolumens im Erdgeschossbereich oder im Eingangsgeschossbereich der jeweiligen Hauptbauten oder in An- / Nebenbauten zu erstellen. Besucherparkplätze für Wohnbauten und Kundenparkplätze können auch als Aussenparkplätze bewilligt werden.
3
Die maximale Breite von Ein- oder Ausfahrten beträgt 5 m. Pro Parzelle sind in der Regel zwei voneinander abgegrenzte Strassenanschlüsse gestattet. Die Baubehörde kann bei öffentlich zugänglichen Nutzungen Ausnahmen von diesen Vorgaben bewilligen.
4
Ein- und Ausfahrten dürfen bis 5 m ab Fahrbahnrand eine maximale Neigung von 5% nicht überschreiten.
5
Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% aufweisen respektive 15%, wenn sie gedeckt sind.
6
Bei Vorliegen von besonderen topographischen Verhältnissen kann die Baubehörde Ausnahmen von Ziff. 4 und 5 gewähren.
Art. 33 Ersatzabgabe für Parkplätze
1
Ist die Erstellung der vorgeschriebenen Anzahl Autoabstellplätze auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und können diese auch nicht in einer bestehenden Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, ist unter Vorbehalt der Bestimmung in Art. 71 Abs. 2 BauV («geeignete Gebiete») für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.
2
Die Ersatzabgabe beträgt pro Abstellplatz CHF 5'000.00. Dieser Betrag entspricht dem Zürcher Baukostenindex am 1. April 2015 von 101.0 Punkten (Basis 2010 = 100). Verändert sich der Index um jeweils 10% der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10%.
3
Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze sowie die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu verwenden.
4
Aus der Zahlung der Ersatzabgabe resultiert kein Anrecht auf die Bereitstellung oder die Nutzung eines Parkplatzes auf öffentlichem Grund. Im Übrigen besteht bei nachträglicher Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Parkplätzen (Art. 32) kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Ersatzabgabe.
Art. 34 Wohn- und Nebenräume
1
Für Wohn- und Arbeitsräume ist bei Neubauten und ersatzweise erstellten Bauten eine lichte Höhe von wenigstens 2.3 m einzuhalten. Wohn- und Arbeitsräume in Dachgeschossen müssen auf mindestens 50% der Fläche eine lichte Höhe von 2.3 m einhalten. Die Baubehörde kann für Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone Unterschreitungen dieses Mindestmasses bewilligen, wenn dies aufgrund der Bestandesbauten oder ortsbaulich begründet ist.
2
Wohn- und Schlafräume müssen eine Nettogeschossfläche von mindestens 10 m² aufweisen.
3
Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können. Die Fensterfläche hat mindestens 10% der Nettogeschossfläche des jeweiligen Raumes zu betragen.
4
In Mehrfamilienhäusern (ab sechs Wohneinheiten) sind Nebennutzflächen, wie Reduit, Estrich, Keller, Bastel- und allgemeine Nebenräume im Umfang von 10% der Hauptnutzflächen (SIA 416) bereitzustellen. Veloräume sind zwingend bereitzustellen. Die Berechnung der pflichtgemässen Anzahl Veloabstellplätze erfolgt nach den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).
Art. 35 Umgebungsgestaltung
1
Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist unter Einhaltung der Flächenanteile gemäss Art. 9 BauR mit Grünflächen und Bepflanzungen mit einheimischen Pflanzen zu gestalten.
2
Reine Steinschotterflächen sind untersagt.
Art. 36 Beleuchtung
1
Öffentliche und private Beleuchtungsanlagen sind auf das Notwendige zu beschränken und energiesparend auszugestalten. Die Interessen der Umwelt, insbesondere der Wildtiere, des Ortsbildes, sowie der Verkehrssicherheit sind zu berücksichtigen. Als notwendig gelten Beleuchtungsanlagen insbesondere dann, wenn sie der Verkehrssicherheit und der Personensicherheit dienen. Der Gemeinderat erstellt für die Beleuchtungsanlagen im öffentlichen Bereich ein Konzept und setzt dieses schrittweise entsprechend den Bedürfnissen der Allgemeinheit und dem Gemeindebudget um.
2
Der Betrieb von himmelwärts gerichteten Beleuchtungsanlagen, welche keine Sicherheits- oder Beleuchtungsfunktionen von Bauten oder Anlagen erfüllen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder ähnliche künstliche Lichtquellen) sind unzulässig. Bereits bestehende, störende Beleuchtungsanlagen sind innert 2 ahren seit Genehmigung der vorliegenden Bestimmung zu ersetzen, soweit einzuschränken oder gänzlich zu entfernen, als es für deren Inhaber und Betreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3
Der Gemeinderat erlässt eine Vollzugsverordnung, in welcher insbesondere folgende Aspekte geregelt werden:
a)
… (Nicht genehmigt gemäss Beschluss Nr. 433-1 vom 20.08.2024)
b)
Nachweispflicht der Bauherrschaft bezüglich angestrebten Zwecks, zu erwartende Wirksamkeit und umweltgerechte Ausgestaltung der Beleuchtungsanlage.
4
Für Anlagen an Kantons- und Nationalstrassen gehen die übergeordneten Bestimmungen den kommunalen Bestimmungen vor.
Art. 37 Reklamen
1
Reklamen- und Hinweistafeln dürfen an den vom Gemeinderat bezeichneten Stellen sowie an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte und Dienstleistungen angebracht werden.
2
Aussenreklamen, Leuchtschriften, Lichtreklamen, Scheinwerfer, Schaukästen, Warenautomaten und dergleichen sind zulässig, wenn sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
3
Bewegliche Lichtreklamen, Leuchtschriften mit Farb- und Lichtwechsel sowie akustische Reklamevorrichtungen sind unzulässig.
4
Der Gemeinderat erlässt eine Vollzugsverordnung betreffend die Aussenwerbung (Reklameanlagen, Plakatierung und Megaposter). Darin werden auch die temporären Reklamen im Zusammenhang mit Bauvorhaben und Veranstaltungen geregelt.
5
Für Anlagen an Kantons- und Nationalstrassen gehen die übergeordneten Bestimmungen den kommunalen Bestimmungen vor, namentlich die Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen (Reklameverordnung).
Art. 38 Energie
1
Bei Bau, Betrieb und Rückbau der Gebäude ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.
2
Die Gestaltung von Gebäuden hat der passiven Energienutzung durch Sonneneinstrahlung sowie der Möglichkeit zur Nutzung von Solarenergie Rechnung zu tragen (Dachgestaltung, Fensteranordnung und ‑grösse, Wintergarten etc.).
3
Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen oder von Gewerbeflächen mit mehr als 3'000 m² HNF ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Energiekonzept zu erstellen, soweit das übergeordnete Recht dies nicht ausschliesst.
4
Zusätzliche Vorschriften in Überbauungsplänen und in Zonen mit Planungspflicht bleiben vorbehalten.