Art. 39 Antennenanlagen (Art. 39 Ziff. 3 noch nicht rechtskräftig)
1
Antennenanlagen für Radio, Fernsehen etc. sind sowohl beim Neubau als auch bei Erweiterungen und Anpassungen bestehender Anlagen auf das Notwendige zu beschränken und in Standort und Ausstattung zu optimieren.
2
Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In den Gewerbezonen sind überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig.
3
Visuell als solche erkennbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:
a)
1. Priorität: Arbeitszonen;
b)
2. Priorität: Dorfkernzonen und andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind;
c)
3. Priorität: Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind.
4
Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Zonen zulässig. Baugesuche für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen in Ortsbildschutzzonen oder im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer Fachperson zu begutachten.
5
Für die Erstellung von Mobilfunk-Antennenanlagen gilt neben den anwendbaren baurechtlichen Bestimmungen das Dialogmodell. Der Gemeinderat schliesst eine Vereinbarung über das Dialogmodell mit den betroffenen Mobilfunkanbietern ab.
6
Antennen sind grundsätzlich unauffällig zu gestalten.
7
Sofern die bewilligten Antennenanlagen, etwa aufgrund neuer wissenschaftlicher, rechtlicher oder technischer Erkenntnisse, nicht mehr nutzbar sind und auch ihre Wiederverwendung zu einem anderen Zweck nicht bewilligt werden kann, sind diese auf Kosten des Baugesuchstellers oder des Betreibers unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu beseitigen. Die Baubehörde kann eine Frist zur Beseitigung setzen.
8
Die Vorschriften des Baureglements über den Schutz von Einzelbauten sowie die Festsetzungen des Zonenplans bleiben vorbehalten.
Art. 40 Zonen im Landschaftsgebiet
1
In der Gemeinde Glarus Nord gelten im Landschaftsgebiet folgende Grundnutzungszonen:
a)
Zone für künftige bauliche Nutzung:
Art. 41 BauR
b)
Landwirtschaftszone:
Art. 18 BauV
c)
Landwirtschaftszone für besondere Nutzung:
Art. 42 BauR, Art. 19 BauV
d)
Abbauzone:
Art. 21 BauV
e)
Deponiezone:
Art. 22 BauV
f)
Materialbewirtschaftungszone:
Art. 43 BauR
g)
Verkehrsflächen:
Art. 17 BauV
h)
Übriges Gemeindegebiet:
Art. 23 BauV
2
Die zulässige Art und das zulässige Mass der Nutzung in diesen Zonen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung von Kanton und Bund bzw. den ergänzenden Vorschriften im Baureglement.
Art. 41 Zone für künftige bauliche Nutzung
1
Die Zone für künftige bauliche Nutzung umfasst Gebiete, die für eine mögliche spätere Erweiterung der Bauzone vorgesehen sind.
2
Zulässig sind nur Bauvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllen und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegenstehen.
Art. 42 Landwirtschaftszone für besondere Nutzung
1
Die Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung in den Gebieten Allmeind (Bilten) und Ausserflechsen (Mollis) sind Speziallandwirtschaftszonen im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG und von Art. 19 BauV.
2
In den Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung in den Gebieten Allmeind (Bilten) und Ausserflechsen (Mollis) sind intensive Tierhaltungsbetriebe zulässig.
Art. 43 Materialbewirtschaftungszone
1
Die Materialbewirtschaftungszone ist bestimmt für Bauten, Anlagen und Zwischenlager im Zusammenhang mit der Gewinnung und Aufbereitung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und anderen mineralischen Rohstoffen, mit der Sammlung und Sortierung von Bauabfällen, der Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen wie Betonabbruch, Mischabbruch, Ausbauasphalt und Strassenausbruch.
2
Es sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche dem Zonenzweck entsprechen und keine lärmempfindlichen Räume gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) Art. 2, Abs. 6 beinhalten.
3
Die beanspruchten Flächen sind innert 3 Jahren nach Einstellung der Materialbewirtschaftung im Sinne der künftigen Nutzung des Geländes zu gestalten und zu rekultivieren. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind.
4
Besondere Anordnungen können in einem Überbauungsplan oder im Baubewilligungsverfahren getroffen werden.
Art. 44 Überlagernde Zonen
1
Die Grundnutzungszonen gemäss Art. 1 und / oder Art. 40 können mit folgenden Zonenarten überlagert werden:
a)
Rebwirtschaftszone:
Art. 45 BauR, Art. 19 BauV
b)
Zone für die Beseitigung von Geschiebematerial:
Art. 46 BauR
c)
Gefahrenzone:
Art. 47 BauR, Art. 25 BauV
d)
Naturschutzzone:
Art. 48 BauR, Art. 20 BauV
e)
Landschaftsschutzzone:
Art. 49 BauR, Art. 24 BauV
f)
Gewässerraumzone:
Art. 50 BauR, Art. 26 BauV
g)
Zone für Wildtierkorridore:
Art. 51 BauR, Art. 20 BauV
h)
Abbauzone:
Art. 21 BauV
i)
Deponiezone:
Art. 22 BauV
j)
Zone mit Überbauungsplanpflicht:
Art. 27 BauV
k)
Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände:
Art. 29 BauV
l)
Zone für Sport und Extensiverholung:
Art. 52 BauR, Art. 30 BauV
m)
Ortsbildschutzzone:
Art. 53 BauR
n)
Archäologiezone:
Art. 54 BauR
Art. 45 Rebwirtschaftszone
1
Die Rebwirtschaftszone umfasst die Flächen, welche für den Rebbau vorgesehen sind.
2
Bauten und Anlagen mit maximal 6 m² Gebäudefläche sind zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Deren Benützung zu Wohnzwecken ist untersagt.
Art. 46 Zone für die Beseitigung von Geschiebematerial
1
Die Zone für die Beseitigung von Geschiebematerial dient ausschliesslich der dauerhaften Ablagerung von Geschiebe, welches bei Unwettern oder Murgängen angefallen ist und nicht verwertbar ist. In Zonen für die Beseitigung von Geschiebematerial besteht eine Überbauungsplanpflicht.
2
Die Ablagerung von Aushub- und Abraummaterial ist ausgeschlossen.
3
In Notfallsituationen entscheidet die Baubehörde über die Freigabe und Beanspruchung eines Standortes abschliessend und erlässt die entsprechenden Anordnungen. In den übrigen Fällen kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung.
Art. 47 Gefahrenzone
1
Der Zonenplan (weitere Festlegungen) legt die Gefahrenzonen innerhalb der Bauzonen fest. Ausserhalb der Bauzonen ist der Naturgefahrennachweis massgebend.
2
Gefahrenzonen umfassen Flächen innerhalb des Baugebiets, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden in eine Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (Gefahrenzone 1, rot), in eine Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone 2, blau) und eine Gefahrenzone mit geringer Gefährdung (Gefahrenzone 3, gelb) unterteilt.
3
In der Gefahrenzone 1 dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Andere Bau ten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie zwingend auf einen Standort in der Gefahrenzone 1 angewiesen sind (absolute Standortgebundenheit) und zudem Menschen, Tiere sowie erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch das Schadenrisiko vermindert wird. Der Wiederaufbau zerstörter Bauten ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Auflagen möglich. Der Unterhalt (Erneuerungsmassnahmen) von bestehenden Bauten ist zulässig. In Bauwerken wie Dämmen und dergleichen, die zum Schutze von Siedlungen errichtet werden, können gestützt auf ein Gesamtkonzept zonenkonforme oder standortgebundene Nutzungen bewilligt werden.
4
In der Gefahrenzone 2 dürfen Bauten und Anlagen die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen erstellt werden, wenn mit baulichen Schutzmassnahmen sichergestellt wird, dass keine schwerwiegenden Schäden entstehen können, namentlich Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Objekte von grosser Sensibilität hinsichtlich des Schadenpotenzials sind in der Gefahrenzone 2 nicht erlaubt. Wesentliche Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind nur gestattet, wenn dadurch das Schadenrisiko vermindert wird. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten sind die erforderlichen Schutzmassnahmen für das ganze Gebäude zu treffen.
5
In der Gefahrenzone 3 dürfen Bauten und Anlagen mit hohem Gefahren- und Schadenpotential nur errichtet oder umgebaut werden, wenn die Schutzdefizite mittels geeigneten baulichen Schutzmassnahmen beseitigt werden.
6
Bauten und Anlagen, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, bedürfen in allen Gefahrenzonen eines angemessenen Objektschutzes.
Art. 48 Naturschutzzone
1
Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz besonders empfindlicher Lebensräume von Pflanzen und Tieren. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Schutzziele ist möglich.
2
Die Baubehörde sorgt für die Abstimmung der Nutzungsvorgaben mit den übergeordneten Nutzungsvorgaben von Bund und Kanton.
3
Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen können im Bestand erhalten und erneuert werden. Standortgebundene Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren sind zulässig.
4
Weitergehende Schutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie Festlegungen in Schutzbeschlüssen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.
Art. 49 Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone bezweckt den Schutz von besonders schönen Landschaften. Es dürfen nur standortgebundene Bauten und Anlagen neu errichtet werden. Dazu gehören insbesondere Eingriffe zur Revitalisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist, sowie Hochgebirgsunterkünfte.
2
Bestehende Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Bundesrechts baulich verändert werden. Die Gemeinde kann für Bauvorhaben in der Landschaftsschutzzone besondere Anforderungen zur Einordnung und Gestaltung verlangen und / oder im Baubewilligungsverfahren Auflagen für die bauliche Ausführung verfügen.
3.
Weitergehende Schutzbestimmungen des Bundes oder des Kantons sowie Festlegungen in Schutzbeschlüssen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.
Art. 50 Gewässerraumzone
1
Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts und der Wegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum des Kantons Glarus.
2
Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften.
3
…(Nicht genehmigt gemäss Beschluss Nr. 433-1 vom 20.08.2024; Nichtgenehmigung noch nicht rechtskräftig).
4
Der Bestandesschutz für bestehende Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts.
Art. 51 Zone für Wildtierkorridore
1
Die Zone für Wildtierkorridore bezweckt die Freihaltung der betroffenen Bereiche von Bauten und Anlagen, welche die freie Wanderung des Wildes einschränken.
2
Beim Bau von zonenkonformen oder standortgebundenen Bauten und Anlagen innerhalb der Zone für Wildtierkorridore ist die Einhaltung des Zwecks nach Ziff. 1 sicherzustellen.
Art. 52 Zone für Sport und Extensiverholung
1
In der Zone für Sport- und Extensiverholung sind Bauten und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke zulässig, wie öffentlich zugängliche Aufenthaltsbereiche mit untergeordneter Infrastruktur (z.B. Feuerstellen, Sitzbänke), Bootsanlegestellen, Infrastrukturen für die Lagerung von Wassersportmaterial, Reitwege und dergleichen.
Art. 53 Ortsbildschutzzone
1
Die Ortsbildschutzzone enthält Gebiete mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräume, die aufgrund ihrer besonderen Geschichte, Funktion, Stellung, Form oder Gliederung von erheblicher ortsbaulicher Bedeutung sind. Bei diesen Objekten steht die Erhaltung und Erneuerung im Vordergrund. Weiterentwicklung ist möglich, hat aber erhöhten architektonischen und ortsbaulichen Qualitätsanforderungen zu genügen, welche unter Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle oder – ausserhalb deren Zuständigkeit – von Fachleuten, die durch die Gemeinde bestimmt werden, geprüft werden. Der Schutzumfang der bedeutungstragenden Substanz und Struktur und die einzelnen Massnahmen richten sich nach dem entsprechenden Inventar resp. Verzeichnis. Bauvorhaben sind auf das Schutzziel abzustimmen.
2
Alle Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Gemeinde schriftlich anzumelden.
3
Die Baubehörde kann für Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone:
a)
besondere Anforderungen zur Einordnung und Gestaltung verlangen und/oder im Baubewilligungsverfahren Auflagen für die Einordnung oder die bauliche Ausführung verfügen
b)
für Teilflächen Hochbauverbote erlassen resp. den bebaubaren Bereich bestimmen
4
In der Ortsbildschutzzone besteht kein Anspruch auf Ausnutzung der Höchstmasse gemäss Hofstattrecht und der Masse gemäss Art. 9. Das zulässige Mass der Nutzung richtet sich in erster Linie nach den Kriterien gemäss Ziff. 1.
5
Sollen bauliche Massnahmen an Bauten, Anlagen oder Freiräumen in der Ortsbildschutzzone ausgeführt werden oder droht der Verfall von einzelnen ortsbildprägenden Elementen, ordnet die Baubehörde im Einzelfall unter Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle oder – ausserhalb deren Zuständigkeit – von Fachleuten, die durch die Gemeinde bestimmt werden, an, welche konkrete Schutzmassnahmen für die entsprechenden Bauten, Anlagen und Freiräume bzw. für Teile davon zu treffen sind.
6
Die räumlichen Dorfbilder dienen bei der Planung, Ausarbeitung und Beurteilung von Bauvorhaben als Grundlage.
Art. 54 Archäologiezone
1
Archäologiezonen umfassen Bereiche, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. Bauabsichten sind der Gemeinde vor Beginn der Projektierung bekannt zu geben. Diese legt unter Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle die erforderlichen Auflagen fest.
Art. 55 Schutzobjekte
1
Schutzobjekte nach Art. 15 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung sind integral zu erhalten. Erneuerungen, Um- und Anbauten sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Die Bewilligung erfordert die Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Schutzobjekte sind im Zonenplan informationshalber gekennzeichnet.
Art. 56 Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte
1
Im Zonenplan als schützenswert bezeichnete Objekte sind zu erhalten. Bei Bauvorhaben sind Schutzabklärungen vorzunehmen. Bauvorhaben sind fachlich zu begleiten. Die Bewilligung erfordert die Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Bauvorhaben sind auf das Schutzziel abzustimmen.
2
Im Zonenplan als erhaltenswert bezeichnete Objekte sind nach Möglichkeit zu erhalten. Werden sie ersetzt, hat der Ersatzbau mindestens eine überdurchschnittliche ortsbildnerische und baukünstlerische Qualität aufzuweisen. Bauvorhaben an als erhaltenswert bezeichneten Objekten sind der kantonalen Fachstelle zu melden und einer Fachperson zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3
Objekte von lokaler Bedeutung werden in einem vom Gemeinderat geführten Verzeichnis aufgeführt. Sie sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bauvorhaben an Objekten von lokaler Bedeutung werden einer von der Gemeinde beauftragten Fachperson zur Stellungnahme vorgelegt.
Art. 57 Wertvolle Parkanlage
1
Die im Zonenplan bezeichneten wertvollen Parkanlagen bezwecken die Sicherstellung eines behutsamen Umganges mit ortsgestalterisch und historisch bedeutenden Garten- und Parkanlagen.
2
Massgebliche Änderungen der Garten- und Parkstruktur, Terrainveränderungen, das Fällen von markanten Bäumen und Gehölzstrukturen oder Änderungen an Mauern oder Einzäunungen sind bewilligungspflichtig.
3
Bau- und Änderungsvorhaben sind frühzeitig anzuzeigen.
Art. 58 Meldeverfahren
1
Alle in Art. 74 Abs. 1 BauV genannten Bauvorhaben unterliegen dem Meldeverfahren nach BauV. Art. 74 Abs. 2 und 3 BauV sind einzuhalten.
Art. 59 Festsetzungen und Hinweise Sondernutzungsplanungen
1
Im Zonenplan sind folgende Festsetzungen und Hinweise betreffend Sondernutzungsplanungen abgebildet:
a)
Festsetzungen:
1.
Zonen mit Überbauungsplanpflicht:
Art. 27 BauV
b)
Hinweise:
1.
Baulinienplan rechtskräftig (Hinweis)
2.
Überbauungsplan rechtskräftig (Hinweis)
Art. 60 Überbauungsplan
1
Die Baubehörde kann, wenn dies aus übergeordnetem öffentlichem Interesse angezeigt ist, für Teilgebiete der Bauzone die Durchführung eines Konkurrenzverfahrens verlangen oder veranlassen. Das Ergebnis des Konkurrenzverfahrens ist zwingend in einem Überbauungsplan (Sondernutzungsplan) umzusetzen.
2
Ein Überbauungsplan ist in der Regel dann zu erstellen, wenn ein sinnvollerweise gesamtheitlich zu erschliessendes und / oder zu überbauendes Teilgebiet die Fläche von 3'000 m² in der Dorfkernzone bzw. 5'000 m² in der Dorfzone, Wohnzone und in der Zone für höhere Bauten übersteigt.
3
Wenn mit dem Überbauungsplan eine hohe ortsbauliche, gestalterische sowie ökologische Qualität erreicht wird, der haushälterische Umgang mit dem Boden sichergestellt wird und eine energieeffiziente Bauweise erfolgt, kann in den Dorfzonen, Wohnzonen und der Zone für höhere Bauten die maximal veränderte Fläche zulasten der unveränderten Fläche um bis zu 10%-Punkte und die max. traufseitige Fassadenhöhe um max. 3 m erhöht werden.
4
In den im Zonenplan speziell bezeichneten Bereichen ist im Rahmen eines Überbauungsplanes auf Grundlage eines qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens eine Überschreitung der max. traufseitigen Fassadenhöhe nach der Regelbauweise von Art. 9 möglich, die über Ziff. 3 hinausgeht.
Art. 61 Vollzug
1
Die Baubehörde kann zu den einzelnen Bestimmungen des Baureglements Vollzugsverordnungen sowie Vollzugsrichtlinien erlassen. Sie kann bei Bedarf auch Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien erlassen.
Art. 62 Rechtsschutz
1
Der Rechtsschutz ist nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gewährleistet.
Art. 63 Inkrafttreten
1
Das vorliegende Baureglement tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch das Departement in Kraft.
2
Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baureglements noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.
3
Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglements gelten sämtliche widersprechenden früheren Bauvorschriften der Gemeinde, insbesondere die Bauordnungen und Zonenpläne der ehemaligen Gemeinden Bilten, Filzbach, Mollis, Mühlehorn, Niederurnen, Oberurnen, Obstalden und Näfels als aufgehoben, mit Ausnahme der Erholungszone überlagert und übriges Gemeindegebiet gemäss Art. 19 und 20 Bauordnung Filzbach beim «Gäsi» (Dispositivziffer 7), Übriges Gemeindegebiet gemäss Art. 5 Bauordnung Mollis beim «Swissairplatz» (Dispositivziffer 8) und Landwirtschaftszone mit Hochbauverbot gemäss Art. 26 und 60 Bauordnung Niederurnen beim Gebiet «Unter Allmend» (Dispositivziffer 12).
Art. A1-1
1
Abkürzungsverzeichnis (alphabetisch):
Abkürzung
Erklärung
BauR
Baureglement der Gemeinde Glarus Nord
BauV
Bauverordnung des Kantons Glarus
EBG
Eisenbahngesetz
ES
Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV)
GSchV
Gewässerschutzverordnung
HNF
Hauptnutzfläche gemäss SIA-Norm 416
IVHB
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
LFG
Luftfahrtgesetz
LSV
Lärmschutz-Verordnung
RBG
Raumentwicklungs- und Baugesetz des Kantons Glarus
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung
RPV
Raumplanungsverordnung des Bundes
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
SIL
Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt
ÜP
Überbauungsplan
VSS
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute