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Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Appenzell A.Rh. über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

St. Gallen · 853.154 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 als Gegenrechtserklärung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 als Gegenrechtserklärung:2

1 Die vom Kanton Appenzell A.Rh. ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer Eignungsprüfung erlangt worden sind. 2 Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen Jagdrecht zu unterziehen.

Art. 2

1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.3 1 (nGS 4, 68) sGS 853.1. 2 nGS 7, 458. In Vollzug ab 23. Januar 1971. 3 Art. 5 VJP, sGS 853.15. nGS 7, 458 853.154

Art. 3

1 Die Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.

Art. 4

1 Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.

Art. 5

1 Diese Gegenrechtserklärung wird ab 23. Januar 1971 angewendet. 853.154 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 458 12.01.1971 23.01.1971 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 12.01.1971 23.01.1971 Erlass Grunderlass 7, 458

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