St. Gallen · 853.154 · other
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5 provisions
Art. 1 als Gegenrechtserklärung:2
1 Die vom Kanton Appenzell A.Rh. ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer Eignungsprüfung erlangt worden sind.
2 Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen
Jagdrecht zu unterziehen.
Art. 2
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. zur Jägerprüfung im
Kanton St.Gallen zugelassen.3
1 (nGS 4, 68) sGS 853.1.
2 nGS 7, 458. In Vollzug ab 23. Januar 1971.
3 Art. 5 VJP, sGS 853.15.
nGS 7, 458
853.154
Art. 3
1 Die Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. ist berechtigt, gelegentlich bei
st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung der
Prüfungsergebnisse zu erkundigen.
Art. 4
1 Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
Art. 5
1 Diese Gegenrechtserklärung wird ab 23. Januar 1971 angewendet.
853.154
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 7, 458 12.01.1971 23.01.1971
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.01.1971 23.01.1971 Erlass Grunderlass 7, 458