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10 provisions
Art. 1
Diese Verordnung bezweckt, Angestellten, die im Dienst
verunfallt oder aufgrund einer Asbestexposition an einer Berufskrankheit erkrankt sind, Direktschäden und immaterielle Unbill
durch freiwillige Leistungen zu vergüten. Beim Tod können nahen Angehörigen Leistungen zugesprochen werden.
Art. 2
1 Sind Angestellte im Dienst tödlich verunfallt, kann der
Stadtrat zur Abgeltung besonderer Härten höchstens folgende
freiwillige Leistungen zusprechen:
a. hinterbliebenen Ehegattinnen oder Ehegatten oder mit Angestellten in dauerhaften eheähnlichen Verhältnissen lebenden
Partnerinnen oder Partnern Fr. 138 000.–;
b. jedem Kind von Angestellten, das das 25. Altersjahr noch
nicht zurückgelegt oder das Anspruch auf eine Waisenpension der Pensionskasse hat, Fr. 34 500.–;
c. den Eltern, sofern Angestellte zum Zeitpunkt des Todes minderjährig waren und keine Personen gemäss lit. a oder b
hinterlassen, Fr. 138 000.–; im Falle der Volljährigkeit unter
sonst gleichen Voraussetzungen Fr. 34 500.–.
2 Haben tödlich Verunfallte unter aktivem Einsatz des Lebens
gehandelt, erhöhen sich die Ansätze gemäss Abs. 1 lit. a auf bis
zu Fr. 345 000.– und gemäss Abs. 1 lit. b auf bis zu Fr. 82 800.–.
Art. 3
1 Sind Angestellte im Dienst schwer verunfallt, kann der
Stadtrat beim Vorliegen einer Berufs- oder Erwerbsinvalidität von
mindestens 50 Prozent zur Abgeltung besonderer Härten eine
freiwillige Leistung von höchstens Fr. 138 000.– zusprechen.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 271 vom 25. März 2015.
Zweck
Leistungen an
Angehörige
Leistungen an
Angestellte
2Verordnung über freiwillige Leistungen bei Unfall
im Dienst oder asbestbedingter Berufskrankheit
(
VFL)
177.270
2 Haben schwer Verunfallte unter aktivem Einsatz des Lebens
gehandelt, kann ihnen der Stadtrat Leistungen von höchstens
Fr. 345 000.– zusprechen.
Art. 4
Sind Angestellte aufgrund einer Asbestexposition im
städtischen Dienst an einer Berufskrankheit erkrankt, für die
sie Leistungen der Unfallversicherung beziehen oder bezogen
haben, kann der Stadtrat Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 zusprechen.
Art. 5
1 Zum Ersatz des Lohnausfalls während der reduzierten
Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall gemäss Art. 61 Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals3 kann
der Stadtrat in Härtefällen Leistungen von höchstens Fr. 138 000.–
zusprechen. Voraussetzung ist eine vertrauensärztlich bescheinigte, mindestens 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls
im Dienst oder einer asbestbedingten Berufskrankheit.
2 Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag der Lohnfortzahlungsfrist eingereicht werden.
3 Die Leistung umfasst höchstens den aufgrund der reduzierten
Lohnfortzahlung erfolgten Lohnausfall.
Art. 6
1 Bei der Zusprechung von freiwilligen Leistungen gemäss
Art. 2–5 sind alle massgebenden Umstände, insbesondere die
Leistungspflicht eines Sozial- oder Haftpflichtversicherers, zu
berücksichtigen.
2 Freiwillige Leistungen werden an Haftpflichtleistungen der Stadt
angerechnet.
3 In dringenden Fällen kann der Stadtrat, nach summarischer Prüfung der massgebenden Umstände, eine nicht rückzahlbare Vorleistung von bis zu 50 Prozent des Höchstbetrags gemäss Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 zusprechen.
Art. 7
Der Stadtrat kann die Ansätze in den Art. 2–5 dieser Verordnung der Teuerungsentwicklung anpassen.
Art. 8
Für asbestbedingte Berufskrankheiten, von denen die betroffenen Angestellten frühestens seit 1. Januar 2001 Kenntnis
haben, können Leistungen zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 4 erfüllt sind.
Art. 9
Die «Richtlinien über die Zusprechung von freiwilligen
Leistungen bei Unfall im Dienst» vom 1. Februar 1989 werden
aufgehoben.
Art. 10
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.4
3 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
4 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2016 (STRB Nr. 1096/2015).
Leistungen bei
Asbestexposition im städtischen Dienst
Ersatz des
Lohnausfalls
bei reduzierter
Lohnfortzahlung
Anrechnung
anderer
Leistungen
Teuerung
Übergangsbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkraftsetzung