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Verordnung über freiwillige Leistungen bei Unfall im Dienst oder asbestbedingter Berufskrankheit (VFL)

Zürich (city) · 177.270 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt, Angestellten, die im Dienst verunfallt oder aufgrund einer Asbestexposition an einer Berufskrankheit erkrankt sind, Direktschäden und immaterielle Unbill durch freiwillige Leistungen zu vergüten. Beim Tod können nahen Angehörigen Leistungen zugesprochen werden.

Art. 2

1 Sind Angestellte im Dienst tödlich verunfallt, kann der Stadtrat zur Abgeltung besonderer Härten höchstens folgende freiwillige Leistungen zusprechen: a. hinterbliebenen Ehegattinnen oder Ehegatten oder mit Angestellten in dauerhaften eheähnlichen Verhältnissen lebenden Partnerinnen oder Partnern Fr. 138 000.–; b. jedem Kind von Angestellten, das das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt oder das Anspruch auf eine Waisenpension der Pensionskasse hat, Fr. 34 500.–; c. den Eltern, sofern Angestellte zum Zeitpunkt des Todes minderjährig waren und keine Personen gemäss lit. a oder b hinterlassen, Fr. 138 000.–; im Falle der Volljährigkeit unter sonst gleichen Voraussetzungen Fr. 34 500.–. 2 Haben tödlich Verunfallte unter aktivem Einsatz des Lebens gehandelt, erhöhen sich die Ansätze gemäss Abs. 1 lit. a auf bis zu Fr. 345 000.– und gemäss Abs. 1 lit. b auf bis zu Fr. 82 800.–.

Art. 3

1 Sind Angestellte im Dienst schwer verunfallt, kann der Stadtrat beim Vorliegen einer Berufs- oder Erwerbsinvalidität von mindestens 50 Prozent zur Abgeltung besonderer Härten eine freiwillige Leistung von höchstens Fr. 138 000.– zusprechen. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 271 vom 25. März 2015. Zweck Leistungen an Angehörige Leistungen an Angestellte 2Verordnung über freiwillige Leistungen bei Unfall im Dienst oder asbestbedingter Berufskrankheit ( VFL) 177.270 2 Haben schwer Verunfallte unter aktivem Einsatz des Lebens gehandelt, kann ihnen der Stadtrat Leistungen von höchstens Fr. 345 000.– zusprechen.

Art. 4

Sind Angestellte aufgrund einer Asbestexposition im städtischen Dienst an einer Berufskrankheit erkrankt, für die sie Leistungen der Unfallversicherung beziehen oder bezogen haben, kann der Stadtrat Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 zusprechen.

Art. 5

1 Zum Ersatz des Lohnausfalls während der reduzierten Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall gemäss Art. 61 Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals3 kann der Stadtrat in Härtefällen Leistungen von höchstens Fr. 138 000.– zusprechen. Voraussetzung ist eine vertrauensärztlich bescheinigte, mindestens 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls im Dienst oder einer asbestbedingten Berufskrankheit. 2 Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag der Lohnfortzahlungsfrist eingereicht werden. 3 Die Leistung umfasst höchstens den aufgrund der reduzierten Lohnfortzahlung erfolgten Lohnausfall.

Art. 6

1 Bei der Zusprechung von freiwilligen Leistungen gemäss Art. 2–5 sind alle massgebenden Umstände, insbesondere die Leistungspflicht eines Sozial- oder Haftpflichtversicherers, zu berücksichtigen. 2 Freiwillige Leistungen werden an Haftpflichtleistungen der Stadt angerechnet. 3 In dringenden Fällen kann der Stadtrat, nach summarischer Prüfung der massgebenden Umstände, eine nicht rückzahlbare Vorleistung von bis zu 50 Prozent des Höchstbetrags gemäss Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 zusprechen.

Art. 7

Der Stadtrat kann die Ansätze in den Art. 2–5 dieser Verordnung der Teuerungsentwicklung anpassen.

Art. 8

Für asbestbedingte Berufskrankheiten, von denen die betroffenen Angestellten frühestens seit 1. Januar 2001 Kenntnis haben, können Leistungen zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 4 erfüllt sind.

Art. 9

Die «Richtlinien über die Zusprechung von freiwilligen Leistungen bei Unfall im Dienst» vom 1. Februar 1989 werden aufgehoben.

Art. 10

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.4 3 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 4 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2016 (STRB Nr. 1096/2015). Leistungen bei Asbestexposition im städtischen Dienst Ersatz des Lohnausfalls bei reduzierter Lohnfortzahlung Anrechnung anderer Leistungen Teuerung Übergangsbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts Inkraftsetzung

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