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Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri

Uri · 10.2401 · decree

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Contents: 36 provisions
  1. Artikel 2
  2. Artikel 3
  3. Artikel 4
  4. Artikel 5
  5. Artikel 7
  6. Artikel 8
  7. Artikel 9
  8. Artikel 10
  9. Artikel 11
  10. Artikel 12
  11. Artikel 13 Kanton Uri 10.2401
  12. Artikel 14
  13. Artikel 15
  14. Artikel 16
  15. Artikel 17
  16. Artikel 18
  17. Artikel 19
  18. Artikel 21
  19. Artikel 22
  20. Artikel 24
  21. Artikel 25
  22. Artikel 26
  23. Artikel 27
  24. Artikel 28 d) die Schulversuche zu bewilligen
  25. Artikel 29 d) die Zuweisung der Sonderaufgaben zu genehmigen
  26. Artikel 30 und das übrige Personal zu genehmigen
  27. Artikel 31
  28. Artikel 32
  29. Artikel 33
  30. Artikel 34
  31. Artikel 35
  32. Artikel 36
  33. Artikel 37 zu unterbreiten
  34. Artikel 39
  35. Artikel 40
  36. Artikel 41

36 provisions

Artikel 2

Anwendbares Recht 1 Soweit dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, ist die Bildungsgesetzgebung sinngemäss anwendbar. * 2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Artikel 3

Bildungsziel 1 Die Mittelschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und fördert ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen. Sie strebt eine breit gefächerte und ausgewogene Bildung an. 2 Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Hochschule und andere weiterführende Schulen sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vor. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.2401 Kanton Uri 3 Die Schule fördert die Intelligenz, die Willenskraft und die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler. 4 Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet. 5 In diesem Rahmen gibt sich die Schule ein organisatorisches und pädagogisches Leitbild.

Artikel 4

Trägerschaft und Rechtsform 1 Der Kanton führt eine Mittelschule unter dem Namen «Kantonale Mittelschule Uri, Kollegium Karl Borromäus». 2 Die Mittelschule Uri ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2 Schulsystem 2.1 Aufbau der Schule

Artikel 5

Schulangebote 1 Die Mittelschule Uri: a) führt ein Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule) b) führt eine Weiterbildungsschule (WS) c) unterstützt Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen d) stellt besondere Schuldienste zur Verfügung 1.1 Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat bezeichnet die Klassen des Lehrerinnen- und Lehrerseminars, für die weiterhin die vom Regierungsrat bestimmten Vorschriften der Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 (RB 10.2401) gelten. 2 Die Schule kann weitere Schulangebote führen. 3 Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Schulangebote bedürfen der Zustimmung des Landrates. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen. Kanton Uri 10.2401 2.2 Einzelne Schulangebote Artikel 6 * Gymnasium 1 Das Gymnasium schliesst in der Regel an das Ende der Primarstufe an und dauert sechs Schuljahre. Für Schülerinnen und Schüler mit ausreichenden Fähigkeiten ist die Durchlässigkeit zwischen Oberstufe und Gymnasium im 1. und 2. Jahr der Sekundarstufe I gewährleistet.

Artikel 7

Weiterbildungsschule (WS) 1 Die Weiterbildungsschule schliesst an das 3. Jahr der Sekundarstufe I an. Sie dient der vertieften Allgemeinbildung und bereitet auf Berufsbildungen vor, die eine besondere Vorbildung erfordern. * 2 Der Erziehungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement, namentlich die Eintrittsvoraussetzungen und die Anforderungen für das Abschlusszeugnis.

Artikel 8

Begabtenförderung 1 Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 12 Absatz 1 der Schulverordnung (RB 10.1115). Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit, die Maturitätsprüfung in einzelnen oder allen Fächern vorzeitig abzulegen. 2 Der Mittelschulrat bewilligt entsprechende Gesuche um Begabtenförderung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und der Lehrperson. Anträge Unmündiger bedürfen der Zustimmung der Eltern. 3 Der Mittelschulrat zieht bei seinem Entscheid Sachverständige bei.

Artikel 9

Schuldienste 1 Die Schule richtet eine Berufs- und Laufbahnberatung ein oder beteiligt sich an bestehenden Diensten. 2 Bei genügendem Bedarf können weitere zweckdienliche Schuldienste bereitgestellt werden. 3 Die Bereitstellung der Schuldienste erfolgt, soweit als möglich, in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder privaten und öffentlichen Einrichtungen. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. 10.2401 Kanton Uri 3 Organisation der Schule 3.1 Zulassung und Schulgeld

Artikel 10

Zulassung 1 Die Mittelschule steht in erster Linie Bewerberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz im Kanton Uri offen. Anspruch auf Zulassung hat, wer die Aufnahmebedingungen erfüllt. 2 Der Kanton ermöglicht allen fähigen Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton Uri, die Mittelschule zu besuchen. 3 Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Kantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Studienplätze vorhanden sind und die sinnvolle Auslastung der Schule und ihrer Abteilungen dies zulässt. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

Artikel 11

Schulgeld 1 Die Schülerinnen und Schüler entrichten ein angemessenes Schulgeld für den Besuch des Unterrichts und die Benützung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen. Hinzu kommen die Kosten für die Lehrmittel. 2 Für die ersten drei Gymnasialklassen übernimmt die Wohnsitzgemeinde das Schulgeld sowie die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel. 3 Der Regierungsrat setzt das Schulgeld fest. Er unterscheidet dabei ausserkantonale und im Kanton Uri wohnhafte Schülerinnen und Schüler. 4 Für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Dienstleistungen kann die Schulleitung Abgaben verlangen. Dabei sind die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und das Gebührenreglement (RB 3.2521) sinngemäss anwendbar. 3.2 Schuldauer

Artikel 12

Schuljahr 1 Der Mittelschulrat bestimmt die Dauer des Schuljahres und der Ferien. Er beachtet dabei den erziehungsrätlichen Rahmenplan. 2 Das Schuljahr dauert mindestens 38 Schulwochen.

Artikel 13 Kanton Uri 10.2401

Unterrichtszeit 1 Die Unterrichtszeit gemäss Stundentafel ist in der Regel gleichmässig auf die Schulwochen zu verteilen. 2 Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf zwei schulfreie Halbtage oder einen ganzen schulfreien Werktag pro Woche.

Artikel 14

Absenzen 1 Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule. 2 Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.

Artikel 15

Beurlaubung 1 Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit vom Unterricht. 2 Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien. 3 Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Mittelschulrates ein Selbstdispensationssystem für Schülerinnen und Schüler einführen. 3.3 Schulbetrieb

Artikel 16

Lehrplan, Stundentafel und Stundenplan 1 Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan und die Stundentafel für die 1. und 2. Klasse des Gymnasiums (Untergymnasium). 2 Der Mittelschulrat erlässt die übrigen Lehrpläne und Stundentafeln. Er berücksichtigt für das 3. Jahr der Sekundarstufe I die Interessen der Volksschule. * 3 Die Schulleitung erstellt unter Mitsprache der Lehrerschaft die Stundenpläne und teilt den Lehrpersonen die Pensen zu.

Artikel 17

Übertritt und Promotion 1 Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement zum Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die ersten drei Gymnasialklassen (RB 10.1711) und zur Promotion bis zum Eintritt in die 3. Klasse (RB 10.2418). 10.2401 Kanton Uri 2 Der Mittelschulrat erlässt entsprechende Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassen.

Artikel 18

Lehrmittel 1 Der Erziehungsrat bestimmt die obligatorischen Lehrmittel für die ersten zwei Gymnasialklassen. 2 In den übrigen Klassen sind die Lehrpersonen in der Wahl der Lehrmittel frei, sofern die Schulleitung nicht etwas anderes vorschreibt. 3 Die Schulleitung sorgt dafür, dass bei der Wahl der Lehrmittel ein angemessener Kostenrahmen beachtet wird. 3.4 Klassengrösse

Artikel 19

Schülerzahl 1 Eine Abteilung darf auf die Dauer die Schülerzahl von 24 nicht über- und von 12 nicht unterschreiten. Für die Schülerzahlen von Fachabteilungen und von Wahlfachveranstaltungen erlässt der Mittelschulrat Richtlinien. 2 Über zeitweilige Abweichungen von der Schülerzahl nach Absatz 1 entscheidet der Mittelschulrat. 3.5 Eltern, Schülerinnen und Schüler Artikel 20 *Rechte, Pflichten und Disziplinarmassnahmen 1 Die Rechte und Pflichten der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler und die Disziplinarmassnahmen richten sich nach dem Bildungsgesetz und sinngemäss nach der Schulverordnung (RB 10.1115).

Artikel 21

Zuständigkeit zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen 1 Die Schulleitung ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig: a) Verweis b) disziplinarische Bemerkung im Zeugnis c) zeitweisen Ausschluss aus der Schule, der länger als drei Schulhalbtage dauern soll d) dauernden Ausschluss aus der Schule Kanton Uri 10.2401 2 Die Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 ergehen in Verfügungsform. 3 Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie gegenüber den Betroffenen. Ihre Anordnungen sind endgültig. 3.6 Lehrpersonen

Artikel 22

Anstellung und Mindestanforderungen 1 Der Mittelschulrat stellt die Lehrpersonen an. 2 Angestellt werden kann, wer über eine qualifizierte fachliche und pädagogische Ausbildung verfügt. Im Übrigen gelten die Mindestanforderungen gemäss Artikel 7 MAR (SR 413.11). Artikel 23 *Anstellungsverhältnis 1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der Personalverordnung (RB 2.4211). 4 Schulinstanzen 4.1 Organe der Schule

Artikel 24

Organe 1 Organe der Schule sind: a) der Mittelschulrat b) die Prüfungskommissionen c) die Schulleitung d) die Konferenz der Lehrpersonen e) die Verwaltung 4.1.1 Mittelschulrat

Artikel 25

Zusammensetzung und Wahl 1 Der Mittelschulrat besteht aus sieben Mitgliedern. 10.2401 Kanton Uri 2 Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer für kantonale Behörden gewählt. * 3 Die Schulleitung besorgt das Sekretariat des Mittelschulrates. 4 Eine Vertretung der Schulleitung und eine von der Konferenz der Lehrpersonen delegierte Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Mittelschulrates teil. Bei Bedarf hat die Schulverwaltung mit beratender Stimme Einsitz.

Artikel 26

Allgemeine Aufgaben 1 Der Mittelschulrat sorgt für eine erfolgreiche und zeitgemässe Führung und Entwicklung der Mittelschule. 2 Er beaufsichtigt die übrigen Schulorgane. 3 Darüber hinaus hat er: a) in schulischen Belangen zu entscheiden, soweit der Entscheid nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen ist b) allgemeine Weisungen gegenüber der Schule zu erlassen c) Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung und -förderung der Schule festzulegen d) alle weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihm diese Verordnung überträgt

Artikel 27

Besondere Aufgaben: in schulpolitischer Hinsicht 1 Der Mittelschulrat hat: a) das Leitbild für die Schule zu erlassen b) die Prüfungsreglemente zu erlassen c) die Richtlinien für die Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen festzulegen

Artikel 28 d) die Schulversuche zu bewilligen

Besondere Aufgaben: in personeller Hinsicht 1 Der Mittelschulrat hat: a) dem Regierungsrat den Anstellungsantrag für das Rektorat zu stellen b) die Vertretung der Schule in innerkantonale und interkantonale Kommissionen zu wählen Kanton Uri 10.2401 c) * auf Antrag der Schulleitung, mit Ausnahme der Mitarbeitenden des Hauswartsdienstes, die Mitarbeitenden von Verwaltung und Sekretariat anzustellen

Artikel 29 d) die Zuweisung der Sonderaufgaben zu genehmigen

Besondere Aufgaben: in schulbetrieblicher Hinsicht 1 Der Mittelschulrat hat: a) die Dauer der Lektionen zu bestimmen b) den Grundsatzentscheid über die Einrichtung der Schuldienste zu treffen c) die Absenzen- und Beurlaubungsordnung zu genehmigen d) die Pflichtenhefte für die Schulleitung und für die Sonderaufgaben zu erlassen e) die Pflichtenhefte für Verwaltung, Lehrpersonen, Spezialbeauftragte

Artikel 30 und das übrige Personal zu genehmigen

Besondere Aufgaben: in administrativer Hinsicht 1 Der Mittelschulrat verabschiedet zuhanden der zuständigen kantonalen Instanzen Budget, Rechnung und allfällige Spezialkreditbegehren. 2 Er beantragt zuhanden der kantonalen Instanzen bauliche Projekte. 3 Er genehmigt den Rechenschaftsbericht des Rektorats.

Artikel 31

Delegation von Aufgaben und Befugnissen 1 Der Mittelschulrat kann Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung einem andern Organ der Schule allgemein oder im Einzelfall delegieren. 4.1.2 Prüfungskommissionen

Artikel 32

Wahl und Aufgabe 1 Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommissionen. 2 Die Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen an der Mittelschule nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ab. 3 Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen erfolgt gemäss Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). * 10.2401 Kanton Uri 4.1.3 Schulleitung

Artikel 33

Rektorat und übrige Schulleitung 1 Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Mittelschulrats die Rektorin oder den Rektor (Rektorat) an. Der Mittelschulrat stellt die übrige Schulleitung an. 2 Das Arbeitsverhältnis des Rektorats richtet sich nach jenem der kantonalen Angestellten. Das Rektorat trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Mittelschule. Es ist dem Mittelschulrat für seine Geschäftsführung verantwortlich. * 3 Es hat insbesondere: a) die Verantwortung für die gesamte Personalführung zu tragen b) die Verwaltung und die Hauswartdienste zu leiten c) Aushilfen und Stellvertretungen anzustellen d) die Sonderaufgaben den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen e) die dem Schulbetrieb dienenden Einrichtungen zu verwalten 4 Die übrige Schulleitung unterstützt das Rektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 4.1.4 Konferenz der Lehrpersonen

Artikel 34

Aufgaben 1 Die Konferenz der Lehrpersonen ist mitverantwortlich für die Gestaltung des Schulbetriebes und die Weiterentwicklung der Schule. Sie erfüllt diese Aufgabe, indem sie insbesondere: a) Vernehmlassungen und Meinungsäusserungen zu allen wichtigen Schulfragen abgibt b) bei der Besetzung der Schulleitung angehört wird 4.1.5 Verwaltung, Sekretariat und Hauswartdienste

Artikel 35

Pflichtenhefte 1 Das Rektorat legt die Pflichtenhefte für Verwaltung, Sekretariat und Hauswartdienste fest. Kanton Uri 10.2401 2 Das Pflichtenheft der Hauswartdienste ist mit dem für den Hochbau zuständigen Amt1) abzustimmen. 4.2 Kantonale Instanzen

Artikel 36

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die oberste Aufsicht über das Mittelschulwesen aus. Er erfüllt diese Aufgabe durch die zuständige Direktion2). 2 Er ist zudem zuständig: a) das Personal der Mittelschule anzustellen, soweit die Anstellung nicht einem Organ der Schule übertragen ist b) den Voranschlag und die Rechnung dem Landrat zur Genehmigung

Artikel 37 zu unterbreiten

Erziehungsrat 1 Der Erziehungsrat entscheidet schulpolitische Angelegenheiten für das 1. und 2. Gymnasialjahr. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Volks- und der Mittelschule. 2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, um die Koordination der Schulsysteme zu gewährleisten. 5 Rechtsschutz Artikel 38 *Rechtsschutz 1 Verfügungen der Mittelschule können mit Verwaltungsbeschwerde beim Mittelschulrat angefochten werden. 2 Beschwerdeentscheide des Mittelschulrats können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. 3 Erstinstanzliche Verfügungen des Mittelschulrats können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 1) Amt für Hochbau; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.2401 Kanton Uri

Artikel 39

Kompetenzkonflikte 1 Kompetenzkonflikte zwischen Schulorganen entscheidet der Mittelschulrat oder, wenn dieser betroffen ist, der Regierungsrat. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 40

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 wird aufgehoben.

Artikel 41

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt3). Er kann sie schrittweise in Kraft setzen. 3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. November 2000). Kanton Uri 10.2401 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 05.04.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung AB 14.04.2000 05.11.2007 01.08.2008 Artikel 23 totalrevidiert AB 16.11.2007 05.11.2007 01.01.2008 Artikel 33 Abs. 2 geändert AB 16.11.2007 21.06.2023 01.08.2023 Ingress geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 1 totalrevidiert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 6 totalrevidiert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 20 totalrevidiert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 28 Abs. 1, c) geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 32 Abs. 3 eingefügt AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 38 totalrevidiert AB 30.06.2023 10.2401 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 05.04.2000 01.01.2001 Erstfassung AB 14.04.2000 Ingress 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023 Artikel 1 21.06.2023 01.08.2023 totalrevidiert AB 30.06.2023 Artikel 2 Abs. 1 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023 Artikel 6 21.06.2023 01.08.2023 totalrevidiert AB 30.06.2023 Artikel 7 Abs. 1 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023 Artikel 16 Abs. 2 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023 Artikel 20 21.06.2023 01.08.2023 totalrevidiert AB 30.06.2023 Artikel 23 05.11.2007 01.08.2008 totalrevidiert AB 16.11.2007 Artikel 25 Abs. 2 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023 Artikel 28 Abs. 1, c) 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023 Artikel 32 Abs. 3 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt AB 30.06.2023 Artikel 33 Abs. 2 05.11.2007 01.01.2008 geändert AB 16.11.2007 Artikel 38 21.06.2023 01.08.2023 totalrevidiert AB 30.06.2023

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