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9 provisions
Art. 1 Notlagen (VKaNo)
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Organisation sowie die Rechte und
Pflichten der Gemeinde Köniz im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen im Gemeindegebiet.
Begriffe 2 Katastrophen und Notlagen sind überraschend eintretende
Ereignisse beziehungsweise unmittelbar drohende Störungen
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder soziale Notstände,
die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können.
Ziele 3 Das Handeln bei Katastrophen und Notlagen wird nach folgenden Zielen ausgerichtet:
a) Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen;
b) Wahrung der Handlungsfreiheit;
c) Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.
Propose a changeArt. 2
Mittel 1 Der Gemeinderat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und
Notlagen insbesondere über
a) das Gemeindeführungsorgan Köniz (GFO),
b) die Pikettdienste,
c) die Gemeindeverwaltung und ihre Betriebe,
d) die Polizeiorgane der Gemeinde,
e) die Feuerwehr,
f) die Zivilschutzorganisation (ZSO),
g) die vom Kanton zugewiesenen Mittel,
1 BSG 521.1
2 Fassung vom 21. Juni 2017
3 Fassung vom 21. Juni 2017
521.10 Verordnung über Katastrophen und Notlagen
h) vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen,
i) die Alarmstelle der Gemeinde.
2 Er kann bei den zuständigen Stellen Fachleute anfordern und
einsetzen.
Propose a changeArt. 3
Gemeinderat 1 Der Gemeinderat in der Vorbereitung:
a) lässt sich durch den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin über den Stand der getroffenen Vorbereitungsmassnahmen orientieren;
b) regelt vorsorglich durch einen Gemeinderatsbeschluss
die Ausgaben- und Aufgebotskompetenzen des GFO in
der Katastrophe oder Notlage;
c) entscheidet über weitere Anträge des GFO.
2 Der Gemeinderat im Einsatz:
a) informiert die zuständige Regierungsstatthalterin oder
den zuständigen Regierungsstatthalter und das kantonale
Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär;4
b) besitzt für zeitlich dringend auszuführende Massnahmen
bei Katastrophen und Notlagen die Ausgabenkompetenzen des Volks und des Parlaments.
3 Der Gemeinderat in der Instandstellung:
a) nimmt Kenntnis vom Schlussbericht des GFO über den
Einsatz und beschliesst über allfällige Anträge;
b) erstattet dem Parlament Bericht über die getroffenen
Massnahmen und die Verwendung der Kredite.
Propose a changeArt. 4
GFO
a) Ernennung
und Zusammensetzung
1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ist Chef
GFO / Chefin GFO. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der
Direktion Sicherheit und Liegenschaften ist Stellvertreter Chef
GFO / Stellvertreterin Chefin GFO.
2 Der Gemeinderat ernennt den Stabschef oder die Stabschefin.
2bis Der Gemeinderat ernennt auf Antrag des Chef GFO oder der
Chefin GFO die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche.
4 Fassung vom 21. Juni 2017
5 Fassung vom 21. Juni 2017; Absatz 5 aufgehoben am 21. Juni 2017
Verordnung über Katastrophen und Notlagen 521.10
2ter Folgende Personen und Fachbereiche sind im GFO vertreten:
a) der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin
(Stab des Gemeindepräsidenten);
b) der Leiter oder die Leiterin Kommunikation (Stab des
Gemeindepräsidenten);
c) ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung mit Führungs- oder Stabserfahrung (Stabschef-
Stellvertreter /-in);
d) ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Direktion
Präsidiales und Planung (Dienstchef /-in Stabsdienste);6
e) der Kommandant oder die Kommandantin der Feuerwehr
(Dienstchef /-in Feuerwehr);
f) der Kommandant oder die Kommandantin der Zivilschutzorganisation (Dienstchef /-in Zivilschutz);
g) ein Mitarbeitender / eine Mitarbeiterin der Direktion Finanzen und Verkehr oder der Direktion Umwelt und Betriebe
(Dienstchef /-in Werke / Logistik);7
h) ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Abteilung Bildung,
soziale Einrichtungen und Sport (Dienstchef /-in Sanität).
i) ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Direktion Umwelt
und Betriebe (Naturgefahrenberater /-in).
3 Der Gemeinderat kann auf Antrag des GFO weitere Mitglieder
wählen.
4 Die Stellvertretungen der einzelnen Dienstchefs und Dienstchefinnen werden durch letztere nominiert und durch den
Stabschef oder die Stabschefin ernannt.
5 …
Propose a changeArt. 5
b) Aufgaben und
Kompetenzen
1 Das GFO unterstützt den Gemeinderat bei der Bewältigung von
Katastrophen und Notlagen.
2 Für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der
hierzu notwendigen Vorbereitungsmassnahmen unterstellt der
Gemeinderat dem GFO die Einsatzkräfte gemäss Artikel 2.
3 Für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen ermächtigt
der Gemeinderat das GFO, Verträge mit Dritten abzuschliessen.
4 Für die Überprüfung der Einsatzbereitschaft kann das GFO
jederzeit Übungen mit den Einsatzkräften durchführen.
6 Fassung vom 2. Juli 2026
7 Fassung vom 2. Juli 2026
521.10 Verordnung über Katastrophen und Notlagen
Propose a changeArt. 6
Gesamteinsatzleitung Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ernennt
die Gesamteinsatzleitung und erteilt ihr die erforderlichen Aufträge.
Propose a changeArt. 7
Einberufung
des GFO und
der Einsatzkräfte
1 Einberufen wird das GFO durch
a) die Feuerwehr,
b) eines seiner Mitglieder oder
c) den Gemeinderat.
2 Die Abteilung Sicherheit ist in Zusammenarbeit mit dem Stabschef oder der Stabschefin verantwortlich für die Alarmierung
gemäss Artikel 14 KBZG.8
3 Das GFO bietet die benötigten Einsatzkräfte ereignisbezogen
und modulartig auf.
Propose a changeArt. 8
Verwaltungsabteilungen
1 Das GFO instruiert die Abteilungen über ihre Aufgaben in einer
Katastrophe oder Notlage und überprüft die getroffenen Vorbereitungsmassnahmen.
2 Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für
a) die Erfüllung der den Abteilungen im Rahmen dieser Verordnung durch das GFO erteilten Aufträge;
b) die Stellvertretungen innerhalb ihrer Abteilung;
c) die Aufnahme der Aufgaben im Sinne dieser Verordnung
in die Pflichtenhefte der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
3 Die Direktion Präsidiales und Planung in Zusammenarbeit mit
dem Stabschef / der Stabschefin GFO ist für die Bereitstellung
der Mittel im Budget verantwortlich.10
8 Fassung vom 21. Juni 2017
9 Fassung vom 2. November 2016
10 Fassung vom 2. Juli 2026
Propose a changeArt. 9 Verordnung über Katastrophen und Notlagen 521.10
Schlussbestimmung
1 Die Verordnung über ausserordentliche Lagen vom 20. Dezember 2000 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Köniz, 3. September 2008
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Beatrice Zbinden
Propose a change