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Köniz · 13751 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Notlagen (VKaNo)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Verordnung über Katastrophen und Notlagen 521.10

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9 provisions

Art. 1 Notlagen (VKaNo)

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Gemeinde Köniz im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen im Gemeindegebiet. Begriffe 2 Katastrophen und Notlagen sind überraschend eintretende Ereignisse beziehungsweise unmittelbar drohende Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder soziale Notstände, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können. Ziele 3 Das Handeln bei Katastrophen und Notlagen wird nach folgenden Zielen ausgerichtet: a) Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen; b) Wahrung der Handlungsfreiheit; c) Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.

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Art. 2

Mittel 1 Der Gemeinderat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über a) das Gemeindeführungsorgan Köniz (GFO), b) die Pikettdienste, c) die Gemeindeverwaltung und ihre Betriebe, d) die Polizeiorgane der Gemeinde, e) die Feuerwehr, f) die Zivilschutzorganisation (ZSO), g) die vom Kanton zugewiesenen Mittel, 1 BSG 521.1 2 Fassung vom 21. Juni 2017 3 Fassung vom 21. Juni 2017 521.10 Verordnung über Katastrophen und Notlagen h) vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen, i) die Alarmstelle der Gemeinde. 2 Er kann bei den zuständigen Stellen Fachleute anfordern und einsetzen.

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Art. 3

Gemeinderat 1 Der Gemeinderat in der Vorbereitung: a) lässt sich durch den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin über den Stand der getroffenen Vorbereitungsmassnahmen orientieren; b) regelt vorsorglich durch einen Gemeinderatsbeschluss die Ausgaben- und Aufgebotskompetenzen des GFO in der Katastrophe oder Notlage; c) entscheidet über weitere Anträge des GFO. 2 Der Gemeinderat im Einsatz: a) informiert die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter und das kantonale Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär;4 b) besitzt für zeitlich dringend auszuführende Massnahmen bei Katastrophen und Notlagen die Ausgabenkompetenzen des Volks und des Parlaments. 3 Der Gemeinderat in der Instandstellung: a) nimmt Kenntnis vom Schlussbericht des GFO über den Einsatz und beschliesst über allfällige Anträge; b) erstattet dem Parlament Bericht über die getroffenen Massnahmen und die Verwendung der Kredite.

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Art. 4

GFO a) Ernennung und Zusammensetzung 1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ist Chef GFO / Chefin GFO. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Liegenschaften ist Stellvertreter Chef GFO / Stellvertreterin Chefin GFO. 2 Der Gemeinderat ernennt den Stabschef oder die Stabschefin. 2bis Der Gemeinderat ernennt auf Antrag des Chef GFO oder der Chefin GFO die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche. 4 Fassung vom 21. Juni 2017 5 Fassung vom 21. Juni 2017; Absatz 5 aufgehoben am 21. Juni 2017 Verordnung über Katastrophen und Notlagen 521.10 2ter Folgende Personen und Fachbereiche sind im GFO vertreten: a) der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin (Stab des Gemeindepräsidenten); b) der Leiter oder die Leiterin Kommunikation (Stab des Gemeindepräsidenten); c) ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung mit Führungs- oder Stabserfahrung (Stabschef- Stellvertreter /-in); d) ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Direktion Präsidiales und Planung (Dienstchef /-in Stabsdienste);6 e) der Kommandant oder die Kommandantin der Feuerwehr (Dienstchef /-in Feuerwehr); f) der Kommandant oder die Kommandantin der Zivilschutzorganisation (Dienstchef /-in Zivilschutz); g) ein Mitarbeitender / eine Mitarbeiterin der Direktion Finanzen und Verkehr oder der Direktion Umwelt und Betriebe (Dienstchef /-in Werke / Logistik);7 h) ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Abteilung Bildung, soziale Einrichtungen und Sport (Dienstchef /-in Sanität). i) ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Direktion Umwelt und Betriebe (Naturgefahrenberater /-in). 3 Der Gemeinderat kann auf Antrag des GFO weitere Mitglieder wählen. 4 Die Stellvertretungen der einzelnen Dienstchefs und Dienstchefinnen werden durch letztere nominiert und durch den Stabschef oder die Stabschefin ernannt. 5 …

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Art. 5

b) Aufgaben und Kompetenzen 1 Das GFO unterstützt den Gemeinderat bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. 2 Für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der hierzu notwendigen Vorbereitungsmassnahmen unterstellt der Gemeinderat dem GFO die Einsatzkräfte gemäss Artikel 2. 3 Für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen ermächtigt der Gemeinderat das GFO, Verträge mit Dritten abzuschliessen. 4 Für die Überprüfung der Einsatzbereitschaft kann das GFO jederzeit Übungen mit den Einsatzkräften durchführen. 6 Fassung vom 2. Juli 2026 7 Fassung vom 2. Juli 2026 521.10 Verordnung über Katastrophen und Notlagen

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Art. 6

Gesamteinsatzleitung Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ernennt die Gesamteinsatzleitung und erteilt ihr die erforderlichen Aufträge.

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Art. 7

Einberufung des GFO und der Einsatzkräfte 1 Einberufen wird das GFO durch a) die Feuerwehr, b) eines seiner Mitglieder oder c) den Gemeinderat. 2 Die Abteilung Sicherheit ist in Zusammenarbeit mit dem Stabschef oder der Stabschefin verantwortlich für die Alarmierung gemäss Artikel 14 KBZG.8 3 Das GFO bietet die benötigten Einsatzkräfte ereignisbezogen und modulartig auf.

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Art. 8

Verwaltungsabteilungen 1 Das GFO instruiert die Abteilungen über ihre Aufgaben in einer Katastrophe oder Notlage und überprüft die getroffenen Vorbereitungsmassnahmen. 2 Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für a) die Erfüllung der den Abteilungen im Rahmen dieser Verordnung durch das GFO erteilten Aufträge; b) die Stellvertretungen innerhalb ihrer Abteilung; c) die Aufnahme der Aufgaben im Sinne dieser Verordnung in die Pflichtenhefte der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 3 Die Direktion Präsidiales und Planung in Zusammenarbeit mit dem Stabschef / der Stabschefin GFO ist für die Bereitstellung der Mittel im Budget verantwortlich.10 8 Fassung vom 21. Juni 2017 9 Fassung vom 2. November 2016 10 Fassung vom 2. Juli 2026

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Art. 9 Verordnung über Katastrophen und Notlagen 521.10

Schlussbestimmung 1 Die Verordnung über ausserordentliche Lagen vom 20. Dezember 2000 wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Köniz, 3. September 2008 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden

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