§ 1
1 Der Kanton Zug gewährt den Schweizerischen Bundesbahnen zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich ein zinsloses Darlehen.
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1 Der Kanton Zug gewährt den Schweizerischen Bundesbahnen zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich ein zinsloses Darlehen.
1 Das Darlehen beträgt maximal 16 Mio. Franken und hat eine Laufzeit von maximal sechs Jahren.
1 Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt und ermächtigt, den entsprechenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen.
1 Die Gewährung des Darlehens erfolgt unter folgenden Bedingungen: a) Die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen und Thurgau, allenfalls subsidiär für diese, der Kanton Zürich, beteiligen sich ebenfalls an der Vorfinanzierung; 1) BGS 751.32 GS 31, 403 1 751.316 b) der Kanton Zürich garantiert die Rückzahlung des Darlehens des Kantons Zug für die Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich für den Fall, dass die SBB ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen; c) die Durchmesserlinie wird gemäss Planung des Bundes, des Kantons Zürich und der SBB realisiert.
1 Die SBB informieren die Volkswirtschaftsdirektion regelmässig und rechtzeitig über die Projektfortschritte, deren Finanzierung sowie die Einhaltung der Bedingungen.
1 Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft2). 2) In-Kraft-Treten am 4. Februar 2012 751.316 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.2012 04.02.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 403 751.316 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.01.2012 04.02.2012 Erstfassung GS 31, 403