Law

Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich

Zug · 751.316 · other

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 725c3ce13d167e817fee008261adadad27844a521eed548733b646f84f040c2f

Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

1 Der Kanton Zug gewährt den Schweizerischen Bundesbahnen zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich ein zinsloses Darlehen.

§ 2

1 Das Darlehen beträgt maximal 16 Mio. Franken und hat eine Laufzeit von maximal sechs Jahren.

§ 3

1 Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt und ermächtigt, den entsprechenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen.

§ 4

1 Die Gewährung des Darlehens erfolgt unter folgenden Bedingungen: a) Die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen und Thurgau, allenfalls subsidiär für diese, der Kanton Zürich, beteiligen sich ebenfalls an der Vorfinanzierung; 1) BGS 751.32 GS 31, 403 1 751.316 b) der Kanton Zürich garantiert die Rückzahlung des Darlehens des Kantons Zug für die Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich für den Fall, dass die SBB ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen; c) die Durchmesserlinie wird gemäss Planung des Bundes, des Kantons Zürich und der SBB realisiert.

§ 5

1 Die SBB informieren die Volkswirtschaftsdirektion regelmässig und rechtzeitig über die Projektfortschritte, deren Finanzierung sowie die Einhaltung der Bedingungen.

§ 6

1 Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft2). 2) In-Kraft-Treten am 4. Februar 2012 751.316 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.2012 04.02.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 403 751.316 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.01.2012 04.02.2012 Erstfassung GS 31, 403

← Find another law