Art. 40 Gültigkeit der Zeugnisse und Ausweise mit Vermerken
Ein Luftfahrzeug oder Mitglied des Personals, das Zeugnisse oder Ausweise mit solchen Vermerken besitzt, darf am internationalen Verkehr nur mit Genehmigung des Staates oder der Staaten, in deren Hoheitsgebiet eingeflogen wird, teilnehmen. Die Eintragung oder Verwendung eines solchen Luftfahrzeuges oder zugelassenen Luftfahrzeugteiles in einem anderen Staat als demjenigen, in dem die ursprüngliche Zulassung erfolgte, bleibt dem Ermessen des Staates überlassen, in den das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil eingeführt wird.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Muster von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugausrüstungsteilen, deren Prototyp den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Annahme einer internationalen Lufttüchtigkeitsnorm für dieses Gerät zur Zulassung vorgelegt wird.
Art. 42 Anerkennung bestehender Normen für die Befähigung des Luftfahrtpersonals
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Personen, deren Ausweise ursprünglich vor Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Annahme einer internationalen Norm für die Befähigung dieses Personals ausgestellt wurden; sie gelten jedoch auf jeden Fall für alle Personen, deren Ausweise fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Norm noch gültig sind.
Art. 43 Name und Zusammensetzung
Durch dieses Übereinkommen wird eine Organisation gebildet, welche die Internationale Zivilluftfahrtorganisation genannt wird. Sie besteht aus einer Versammlung, einem Rat und anderen allenfalls notwendigen Organen.
Art. 44 Ziele
Zweck und Ziel der Organisation sind die Ausarbeitung der Grundsätze und technischen Methoden für die internationale Luftfahrt sowie die Förderung der Planung und Entwicklung des internationalen Luftverkehrs, um:
a) ein sicheres und geordnetes Wachsen der internationalen Zivilluftfahrt in der ganzen Welt zu gewährleisten;
b) die Konstruktion und den Betrieb von Luftfahrzeugen zu friedlichen Zwecken zu fördern;
c) die Errichtung von Luftstrassen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt zu fördern;
d) den Bedürfnissen der Völker der Welt nach einem sicheren, regelmässigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Luftverkehr zu entsprechen;
e) wirtschaftliche Vergeudung durch unangemessenen Wettbewerb zu verhindern;
f) zu gewährleisten, dass die Rechte der Vertragsstaaten voll geachtet werden und jeder Vertragsstaat eine gerechte Möglichkeit zum Betrieb internationaler Fluglinienunternehmen hat;
g) eine unterschiedliche Behandlung der Vertragsstaaten zu vermeiden;
h) die Flugsicherheit in der internationalen Luftfahrt zu fördern;
i) allgemein die Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt in jeder Hinsicht zu fördern.
Art. 45 Ständiger Sitz
Die Organisation hat ihren ständigen Sitz an dem Ort, der auf der Schlusssitzung der Interimsversammlung der Vorläufigen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die durch das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Interimsabkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gegründet wurde, bestimmt wird. Der Sitz kann durch Beschluss des Rates vorübergehend und – falls es sich nicht um eine vorübergehende Massnahme handelt – durch Beschluss der Versammlung an einen anderen Ort verlegt werden, wobei der Beschluss von der durch die Versammlung festgesetzten Stimmenanzahl zu fassen ist. Die so festgesetzte Stimmenanzahl hat mindestens drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten zu betragen.
Fassung gemäss Prot. vom 14. Juni 1954, genehmigt durch die BVers am 12. März 1956, für die Schweiz in Kraft seit 16. Mai 1958 (AS 1958 283; BBl 1955 II 495).
Art. 46 Erste Tagung der Versammlung
Die erste Tagung der Versammlung ist vom Interimsrat der vorgenannten Vorläufigen Organisation einzuberufen, sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und findet zu einem Zeitpunkt und an einem Ort statt, die vom Interimsrat zu bestimmen sind.
Art. 47 Rechtliche Stellung
Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaates die zur Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendige rechtliche Stellung. Wo immer es mit der Verfassung und den Gesetzen des betreffenden Staates vereinbar ist, wird ihr volle Rechtspersönlichkeit zuerkannt.
Art. 48 Tagungen der Versammlung und Abstimmung
a) Die Versammlung tritt mindestens einmal innerhalb von drei Jahren zusammen und ist vom Rat zu gegebener Zeit an einen geeigneten Ort einzuberufen. Sie kann auf Einberufung durch den Rat oder durch ein an das Generalsekretariat zu richtendes Gesuch einer Anzahl von Vertragsstaaten, welche mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl gleichkommt, jederzeit eine ausserordentliche Tagung abhalten.
b) Alle Vertragsstaaten haben das gleiche Recht, bei den Tagungen der Versammlung vertreten zu sein, und jedem Vertragsstaat steht eine Stimme zu. Die Vertreter der Vertragsstaaten können von technischen Beratern unterstützt werden, die an den Tagungen teilnehmen dürfen, aber kein Stimmrecht haben.
c) Die Mehrheit der Vertragsstaaten ist erforderlich, um bei Tagungen der Versammlung das Quorum zu bilden. Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, sind die Beschlüsse der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
Bereinigt durch das Prot. vom 14. Juni 1954, genehmigt durch die BVers am 12. März 1956 (AS 1957 202; BBl 1955 II 495) und vom 15. Sept. 1962, genehmigt durch die BVers am 19. Juli 1963, für die Schweiz in Kraft seit 11. Sept. 1975 (AS 1976 496; BBl 1963 II 192).
Art. 49 Befugnisse und Aufgaben der Versammlung
Die Befugnisse und Aufgaben der Versammlung sind:
a) Wahl ihres Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums bei jeder Tagung;
b) Wahl der Vertragsstaaten, die im Rat vertreten sein werden, gemäss den Bestimmungen des Kapitels IX;
c) Prüfung der Berichte des Rates und Ergreifen der entsprechenden Massnahmen sowie Entscheidung aller Angelegenheiten, die ihr vom Rat zugewiesen werden;
d) Bestimmung ihrer eigenen Geschäftsordnung und Bildung der Unterkommissionen, die ihr allenfalls notwendig oder wünschenswert erscheinen;
e) Abstimmung über die jährlichen Haushaltpläne und Festlegung der Finanzgebarung der Organisation gemäss den Bestimmungen des Kapitels XII;
f) Überprüfung der Ausgaben und Genehmigung der Buchführung der Organisation;
g) Zuweisung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich an den Rat, an Unterkommissionen oder an andere Organe nach ihrem Ermessen;
h) Übertragung der Befugnisse und Vollmachten an den Rat, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendig oder wünschenswert sind, sowie jederzeitiger Widerruf oder Änderung der Vollmachtsübertragungen;
i) Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Kapitels XIII;
j) Prüfung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und, falls sie diese genehmigt, deren Empfehlung an die Vertragsstaaten gemäss den Bestimmungen des Kapitels XXI;
k) Behandlung aller Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Organisation fallen und nicht ausdrücklich dem Rat zugewiesen sind.
Fassung gemäss Prot. vom 14. Juni 1954, genehmigt durch die BVers am 12. März 1956, für die Schweiz in Kraft seit 12. Dez. 1956 (AS 1957 202; BBl 1955 II 495).
Art. 50 Zusammensetzung und Wahl des Rates
a) Der Rat ist ein ständiges Organ, das der Versammlung verantwortlich ist. Er setzt sich aus vierzig Staaten zusammen, welche von der Versammlung gewählt werden. Eine Wahl findet bei der ersten Tagung der Versammlung statt und danach alle drei Jahre; die so gewählten Mitglieder des Rates bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
b) Bei der Wahl der Mitglieder des Rates hat die Versammlung folgenden Staaten eine angemessene Vertretung einzuräumen: 1) den im Luftverkehr bedeutendsten Staaten; 2) den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, die den grössten Beitrag zur Bereitstellung von Einrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt leisten, und 3) den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, deren Benennung gewährleistet, dass alle geographischen Hauptgebiete der Welt im Rat vertreten sind. Jede freie Stelle im Rat ist durch die Versammlung so bald wie möglich zu besetzen; jeder auf diese Weise in den Rat gewählte Vertragsstaat bleibt bis zum Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.
c) Ein Vertreter eines Vertragsstaates im Rat darf am Betrieb einer internationalen Fluglinie nicht aktiv beteiligt oder finanziell interessiert sein.
Fassung gemäss Beschluss vom 6. Okt. 2016 der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, für die Schweiz in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 350).
Art. 51 Präsident des Rates
Der Rat wählt seinen Präsidenten für eine Amtsdauer von drei Jahren. Der Präsident kann wiedergewählt werden. Er hat kein Stimmrecht. Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen oder mehrere Vizepräsidenten, die ihr Stimmrecht behalten, wenn sie das Amt des Präsidenten ausüben. Der Präsident muss nicht aus den Vertretern der Mitglieder des Rates gewählt werden; falls aber ein Vertreter gewählt wird, gilt sein Sitz als frei und ist von dem Staat, den er vertreten hat, zu besetzen. Die Aufgaben des Präsidenten sind:
a) die Sitzungen des Rates, des Luftverkehrsausschusses und der Luftfahrtkommission einzuberufen;
b) als Vertreter des Rates zu handeln;
c) im Namen des Rates die Tätigkeiten durchzuführen, die ihm der Rat zuweist.
Art. 52 Abstimmung im Rat
Beschlüsse des Rates bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rat kann seine Vollmacht für jede bestimmte Angelegenheit einem aus Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss übertragen. Gegen die Beschlüsse eines Ausschusses des Rates kann jeder interessierte Vertragsstaat beim Rat Berufung einlegen.
Art. 53 Teilnahme ohne Stimmrecht
Jeder Vertragsstaat kann ohne Stimmrecht an der durch den Rat, seine Ausschüsse und Kommissionen erfolgenden Prüfung aller Fragen, die seine Interessen besonders berühren, teilnehmen. Bei der Prüfung einer Meinungsverschiedenheit durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen.
Art. 54 Pflichten des Rates
Der Rat hat:
a) der Versammlung jährliche Berichte vorzulegen;
b) die Weisungen der Versammlung auszuführen und die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegten Aufgaben und Obliegenheiten zu erfüllen;
c) seine Organisation und Geschäftsordnung zu bestimmen;
d) einen Luftverkehrsausschuss zu ernennen, der aus den Vertretern der Mitglieder des Rates gewählt wird und diesem verantwortlich ist, sowie seine Aufgaben zu bestimmen;
e) eine Luftfahrtkommission gemäss den Bestimmungen des Kapitels X zu bilden;
f) die Finanzen der Organisation gemäss den Bestimmungen der Kapitel XII und XV zu verwalten;
g) die Bezüge des Präsidenten des Rates zu bestimmen;
h) den obersten Exekutivbeamten zu ernennen, der den Titel Generalsekretär führt, und Vorsorge für die Ernennung des weiteren erforderlichen Personals gemäss den Bestimmungen des Kapitels XI zu treffen;
i) Informationen über den Fortschritt der Luftfahrt und den Betrieb von internationalen Fluglinien einschliesslich von Informationen über die Betriebskosten und nähere Angaben über die den Fluglinienunternehmen aus öffentlichen Mitteln gewährte finanzielle Unterstützung einzuholen, zu sammeln, zu prüfen und zu veröffentlichen;
j) den Vertragsstaaten jede Verletzung dieses Übereinkommens sowie jede Nichtausführung von Empfehlungen oder Beschlüssen des Rates zu berichten;
k) der Versammlung jede Verletzung dieses Übereinkommens zu berichten, wenn es ein Vertragsstaat unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit nach Bekannt werden der Verletzung entsprechende Massnahmen zu treffen;
l) gemäss den Bestimmungen des Kapitels VI dieses Übereinkommens internationale Normen und Empfehlungen anzunehmen, sie aus Zweckmässigkeitsgründen als Anhänge zu diesem Übereinkommen zu bezeichnen und
allen Vertragsstaaten die getroffenen Massnahmen bekanntzugeben;
m) Empfehlungen der Luftfahrtkommission zur Änderung der Anhänge zu prüfen und gemäss den Bestimmungen des Kapitels XX Massnahmen zu treffen;
n) alle das Übereinkommen betreffenden Angelegenheiten, die ihm von einem Vertragsstaat vorgelegt werden, zu prüfen.
Art. 55 Freiwillige Tätigkeiten des Rates
Der Rat kann:
a) sofern es angebracht und auf Grund der Erfahrungen wünschenswert ist, untergeordnete Luftverkehrskommissionen auf regionaler oder anderer Grundlage schaffen und Gruppen von Staaten oder Fluglinienunternehmen bestimmen, mit denen oder durch die er verhandeln kann, um die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern;
b) der Luftfahrtkommission zusätzlich zu den im Übereinkommen festgelegten Aufgaben weitere übertragen und diese Vollmachtsübertragungen jederzeit widerrufen oder ändern;
c) Forschung auf allen Gebieten des Luftverkehrs und der Luftfahrt, die von internationaler Bedeutung sind, betreiben, die Ergebnisse seiner Forschung allen Vertragsstaaten mitteilen und den Austausch von Informationen über Angelegenheiten des Luftverkehrs und der Luftfahrt zwischen den Vertragsstaaten erleichtern;
d) alle Angelegenheiten studieren, welche die Organisation und den Betrieb des internationalen Luftverkehrs betreffen, einschliesslich des internationalen Eigentums und des Betriebes von internationalen Fluglinien auf Hauptstrecken, und der Versammlung diesbezügliche Pläne vorlegen;
e) auf Ersuchen eines Vertragsstaates jede Sachlage untersuchen, die vermeidbare Hindernisse für die Entwicklung der internationalen Luftfahrt darzustellen scheint, und nach der Untersuchung die ihm wünschenswert erscheinenden Berichte herausgeben.
Art. 56 Namhaftmachung und Ernennung der Kommissionsmitglieder
Die Luftfahrtkommission setzt sich aus einundzwanzig Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von Vertragsstaaten namhaft gemachten Personen ernannt werden. Diese Personen müssen über die entsprechende Befähigung und Erfahrung auf den wissenschaftlichen und praktischen Gebieten der Luftfahrt verfügen. Der Rat hat alle Vertragsstaaten zu ersuchen, Bewerber namhaft zu machen. Der Präsident der Luftfahrtkommission wird vom Rat ernannt.
Fassung gemäss Beschluss vom 6. Okt. 2016 der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, für die Schweiz in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 349).
Art. 57 Aufgaben der Kommission
Die Luftfahrtkommission hat:
a) Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen zu prüfen und dem Rat zur Annahme zu empfehlen;
b) technische Unterkommissionen zu bilden, in denen jeder Vertragsstaat auf Wunsch vertreten sein kann;
c) den Rat bei der Einholung aller Auskünfte, die sie zur Förderung der Luftfahrt für notwendig und zweckmässig hält, sowie bei deren Übermittlung an die Vertragsstaaten zu beraten.
Art. 58 Anstellung des Personals
Vorbehaltlich der von der Versammlung festgelegten Regeln und der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat der Rat das Verfahren für die Anstellung und Kündigung, Ausbildung, Besoldung und Zulagen sowie die Arbeitsbedingungen des Generalsekretärs und des anderen Personals der Organisation zu bestimmen und kann Staatsangehörige jedes Vertragsstaates anstellen oder ihre Dienste in Anspruch nehmen.
Art. 59 Internationaler Charakter des Personals
Der Präsident des Rates, der Generalsekretär und das andere Personal dürfen bei der Erledigung ihrer Aufgaben von einer Stelle ausserhalb der Organisation keine Weisungen verlangen oder entgegennehmen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Personals voll zu achten und nicht zu versuchen, einen seiner Staatsangehörigen bei der Erledigung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Art. 60 Immunitäten und Privilegien des Personals
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit es nach seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen möglich ist, dem Präsidenten des Rates, dem Generalsekretär und dem anderen Personal der Organisation die Immunitäten und Privilegien zu gewähren, die dem entsprechenden Personal anderer öffentlicher internationaler Organisationen eingeräumt werden. Wenn ein allgemeines internationales Übereinkommen über die Immunitäten und Privilegien internationaler Beamter zustandekommt, sind dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem anderen Personal der Organisation die auf Grund dieses allgemeinen internationalen Übereinkommens gewährten Immunitäten und Privilegien einzuräumen.
Art. 61 Haushaltsplan und Aufteilung der Aufwendungen
Der Rat hat der Versammlung jährliche Haushaltspläne, jährliche Rechnungsabschlüsse und Voranschläge für alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Versammlung hat über die Haushaltspläne mit den ihr zweckmässig erscheinenden Änderungen abzustimmen und die Ausgaben der Organisation – mit Ausnahme der in Kapitel XV vorgesehenen Beiträge von Staaten, die damit einverstanden sind – in dem von ihr jeweils bestimmten Verhältnis auf die Vertragsstaaten aufzuteilen.
Fassung gemäss Prot. vom 14. Juni 1954, genehmigt durch die BVers am 12. März 1956, für die Schweiz in Kraft seit 12. Dez. 1956 (AS 1957 202; BBl 1955 II 495).
Art. 62 Aufhebung des Stimmrechtes
Die Versammlung kann das Stimmrecht eines Vertragsstaates, der seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht nachkommt, in der Versammlung und im Rat aufheben.
Art. 63 Aufwendungen für Delegationen und andere Vertreter
Jeder Vertragsstaat hat für die Aufwendungen seiner Delegation bei der Versammlung und für das Entgelt, die Reisekosten und anderen Aufwendungen der von ihm in den Rat entsandten Personen und der von ihm vorgeschlagenen Beauftragten oder seiner Vertreter in Unterausschüssen oder Kommissionen der Organisation selbst aufzukommen.
Art. 64 Sicherheitsvereinbarungen
Die Organisation kann in Luftfahrtangelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und die Weltsicherheit unmittelbar berühren, durch Beschluss der Versammlung entsprechende Vereinbarungen mit jeder allgemeinen Organisation eingehen, die von den Nationen der Welt zur Erhaltung des Friedens gegründet wurde.
Art. 65 Vereinbarungen mit anderen internationalen Körperschaften
Der Rat kann im Namen der Organisation mit anderen internationalen Körperschaften Abkommen über die Unterhaltung gemeinsamer Dienste und über gemeinsame Vereinbarungen betreffend das Personal abschliessen und mit Zustimmung der Versammlung andere Vereinbarungen eingehen, welche die Arbeit der Organisation erleichtern.
Art. 66 Tätigkeiten in Bezug auf andere Abkommen
a) Die Organisation hat auch die ihr durch das Abkommen über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr und das Abkommen über den internationalen Luftverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago abgefasst wurden, übertragenen Tätigkeiten gemäss den darin festgelegten Bestimmungen und Bedingungen auszuüben.
b) Mitglieder der Versammlung und des Rates, die das Abkommen über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr oder das Abkommen über den internationalen Luftverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago abgefasst wurden, nicht angenommen haben, dürfen über Fragen, die der Versammlung oder dem Rat nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens vorgelegt werden, nicht abstimmen.
SR 0.748.111.2
Art. 67 Übermittlung von Berichten an den Rat
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dass seine internationalen Fluglinienunternehmen dem Rat gemäss den von ihm festgelegten Anforderungen Verkehrsberichte, Kostenstatistiken und finanzielle Aufstellungen übermitteln, aus denen unter anderem alle Einnahmen und deren Herkunft ersichtlich sind.
Art. 68 Bezeichnung von Flugstrecken und Flughäfen
Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Strecken, die innerhalb seines Hoheitsgebietes von den internationalen Fluglinien einzuhalten sind, und die Flughäfen, die von diesen Fluglinien benutzt werden dürfen, bezeichnen.
Art. 69 Verbesserung von Luftfahrteinrichtungen
Wenn der Rat der Ansicht ist, dass die Flughäfen oder andere Luftfahrteinrichtungen eines Vertragsstaates einschliesslich des Funk‑ und Wetterdienstes nicht in angemessener Weise für den sicheren, regelmässigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb der bestehenden oder geplanten internationalen Fluglinien ausreichen, hat er sich mit dem unmittelbar betroffenen Staat und den anderen beteiligten Staaten zu beraten, um Wege zu finden, dem Zustand abzuhelfen, und kann zu diesem Zweck Empfehlungen erteilen. Ein Vertragsstaat macht sich keiner Verletzung dieses Übereinkommens schuldig, wenn er es unterlässt, diese Empfehlungen durchzuführen.
Art. 70 Finanzierung von Luftfahrteinrichtungen
Ein Vertragsstaat kann bei Vorliegen des in Artikel 69 vorgesehenen Sachverhaltes mit dem Rat eine Vereinbarung zur Durchführung solcher Empfehlungen abschliessen. Der Staat kann sich entschliessen, alle mit einer solchen Vereinbarung verbundenen Kosten zu tragen. Wenn sich der Staat hiezu nicht entschliesst, kann sich der Rat auf Ersuchen des Staates einverstanden erklären, die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen.
Art. 71 Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen durch den Rat
Auf Ersuchen eines Vertragsstaates kann sich der Rat einverstanden erklären, alle oder einen Teil der Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen einschliesslich des Funk‑ und Wetterdienstes, die in dessen Hoheitsgebiet für den sicheren, regelmässigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs der anderen Vertragsstaaten erforderlich sind, bereitzustellen, mit Personal zu besetzen, instand zu halten und zu verwalten; er kann für die Benutzung bereitgestellter Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren festsetzen.
Art. 72 Erwerb oder Benutzung von Grundstücken
Wenn für Einrichtungen, die der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates ganz oder teilweise finanziert, Grundstücke benötigt werden, hat dieser Staat entweder die Grundstücke, falls er es wünscht unter Vorbehalt des Rechtstitels, selbst zur Verfügung zu stellen oder die Benutzung der Grundstücke durch den Rat unter gerechten und angemessenen Bedingungen und gemäss seinen Gesetzen zu erleichtern.
Art. 73 Ausgaben und Beiträge
Der Rat kann im Rahmen der ihm von der Versammlung nach Kapitel XII zur Verfügung gestellten Geldmittel laufende Ausgaben für die Zwecke dieses Kapitels aus dem allgemeinen Fonds der Organisation bestreiten. Der Rat hat Beiträge zu den für die Zwecke dieses Kapitels erforderlichen Geldmitteln nach einem im Voraus vereinbarten Verhältnis über einen angemessenen Zeitraum den damit einverstandenen Vertragsstaaten aufzuerlegen, deren Fluglinienunternehmen die Einrichtungen benutzen. Der Rat kann auch Beiträge zu erforderlichen Arbeitsfonds den damit einverstandenen Staaten auferlegen.
Art. 74 Technischer Beistand und Verwendung der Einnahmen
Wenn der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates Geldmittel vorstreckt oder Flughäfen oder andere Einrichtungen ganz oder teilweise bereitstellt, kann die Vereinbarung mit Zustimmung dieses Staates technischen Beistand bei der Aufsicht und beim Betrieb der Flughäfen und anderen Einrichtungen sowie die Bezahlung der Betriebskosten der Flughäfen und der anderen Einrichtungen, der Zins‑ und Tilgungsaufwände aus den durch den Betrieb der Flughäfen und der anderen Einrichtungen erzielten Einnahmen vorsehen.
Art. 75 Übernahme vom Rat bereitgestellter Einrichtungen
Ein Vertragsstaat kann sich jederzeit von einer Verpflichtung, die er nach Artikel 70 eingegangen ist, befreien und Flughäfen und andere Einrichtungen, die der Rat in seinem Hoheitsgebiet auf Grund der Bestimmungen der Artikel 71 und 72 bereitgestellt hat, übernehmen, indem er an den Rat einen Betrag zahlt, der nach Ansicht des Rates den Umständen angemessen ist. Wenn der Staat den vom Rat festgesetzten Betrag für unangemessen hält, kann er bei der Versammlung gegen die Entscheidung des Rates Berufung einlegen, und die Versammlung kann die Entscheidung des Rates bestätigen oder ändern.
Art. 76 Rückzahlung von Geldmitteln
Geldmittel, die der Rat durch Rückzahlung nach Artikel 75 und aus Zins- und Tilgungserträgen nach Artikel 74 erhält, sind, falls es sich um ursprünglich von Staaten nach Artikel 73 geleistete Vorschüsse handelt, im Verhältnis ihrer vom Rat bestimmten Beiträge den Staaten zurückzuerstatten, die ursprünglich einen Beitrag leisteten.
Art. 77 Zulässige Betriebsgemeinschaften
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert zwei oder mehrere Vertragsstaaten, Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen zu bilden und ihre Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten im Pool zu betreiben; diese Betriebsgemeinschaften oder Betriebsstellen und der Poolverkehr unterliegen jedoch allen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich jener über die Registrierung von Abkommen beim Rat. Der Rat hat zu bestimmen, in welcher Weise die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen auf Luftfahrzeuge anzuwenden sind, die von internationalen Betriebsstellen betrieben werden.
Art. 78 Tätigkeit des Rates
Der Rat kann den in Betracht kommenden Vertragsstaaten nahe legen, Gemeinschaften für den Betrieb von Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten zu bilden.
Art. 79 Beteiligung an Betriebsorganisationen
Ein Staat kann sich an Betriebsgemeinschaften oder Poolvereinbarungen entweder durch seine Regierung oder durch eine oder mehrere von dieser Regierung bezeichnete Flugliniengesellschaften beteiligen. Die Gesellschaften können nach alleinigem Ermessen des betroffenen Staates ganz oder teilweise Staatseigentum oder Privateigentum sein.