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Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt

Confederation · 0.748.0 · treaty

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1 Lufthoheit
  2. Art. 2 Hoheitsgebiet
  3. Art. 3 Privat‑ und Staatsluftfahrzeuge
  4. Art. 3bis
  5. Art. 4 Missbrauch der Zivilluftfahrt
  6. Art. 5 Recht auf nichtplanmässige Flüge
  7. Art. 6 Fluglinienverkehr
  8. Art. 7 Kabotage
  9. Art. 8 Luftfahrzeuge ohne Pilot
  10. Art. 9 Luftsperrgebiete
  11. Art. 10 Landung auf Zollflughäfen
  12. Art. 11 Anwendbarkeit von Luftverkehrsvorschriften
  13. Art. 12 Luftverkehrsregeln
  14. Art. 13 Einflug‑ und Abfertigungsvorschriften
  15. Art. 14 Verhütung der Verbreitung von Krankheiten
  16. Art. 15 Flughafengebühren und ähnliche Gebühren
  17. Art. 16 Untersuchung von Luftfahrzeugen
  18. Art. 17 Staatszugehörigkeit der Luftfahrzeuge
  19. Art. 18 Doppeleintragung
  20. Art. 19 Nationale Gesetze über die Eintragung
  21. Art. 20 Führung von Kennzeichen
  22. Art. 21 Bekanntgabe von Eintragungen
  23. Art. 22 Erleichterung der Formalitäten
  24. Art. 23 Zoll‑ und Einreiseverfahren
  25. Art. 24 Zölle
  26. Art. 25 Luftfahrzeuge in Not
  27. Art. 26 Untersuchung von Unfällen
  28. Art. 27 Befreiung von Beschlagnahme wegen Patentverletzung
  29. Art. 28 Luftfahrteinrichtungen und vereinheitlichte Systeme
  30. Art. 29 In Luftfahrzeugen mitzuführende Papiere
  31. Art. 30 Luftfahrzeugfunkausrüstung
  32. Art. 31 Lufttüchtigkeitszeugnisse
  33. Art. 32 Ausweise für Luftfahrtpersonal
  34. Art. 33 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
  35. Art. 34 Bordbücher
  36. Art. 35 Frachtbeschränkungen
  37. Art. 36 Lichtbildgerät
  38. Art. 37 Annahme internationaler Normen und Verfahren
  39. Art. 38 Abweichungen von internationalen Normen und Verfahren
  40. Art. 39 Vermerke in Zeugnissen und Ausweisen
  41. Art. 40 Gültigkeit der Zeugnisse und Ausweise mit Vermerken
  42. Art. 41 Anerkennung bestehender Lufttüchtigkeitsnormen
  43. Art. 42 Anerkennung bestehender Normen für die Befähigung des Luftfahrtpersonals
  44. Art. 43 Name und Zusammensetzung
  45. Art. 44 Ziele
  46. Art. 45 Ständiger Sitz
  47. Art. 46 Erste Tagung der Versammlung
  48. Art. 47 Rechtliche Stellung
  49. Art. 48 Tagungen der Versammlung und Abstimmung
  50. Art. 49 Befugnisse und Aufgaben der Versammlung
  51. Art. 50 Zusammensetzung und Wahl des Rates
  52. Art. 51 Präsident des Rates
  53. Art. 52 Abstimmung im Rat
  54. Art. 53 Teilnahme ohne Stimmrecht
  55. Art. 54 Pflichten des Rates
  56. Art. 55 Freiwillige Tätigkeiten des Rates
  57. Art. 56 Namhaftmachung und Ernennung der Kommissionsmitglieder
  58. Art. 57 Aufgaben der Kommission
  59. Art. 58 Anstellung des Personals
  60. Art. 59 Internationaler Charakter des Personals
  61. Art. 60 Immunitäten und Privilegien des Personals
  62. Art. 61 Haushaltsplan und Aufteilung der Aufwendungen
  63. Art. 62 Aufhebung des Stimmrechtes
  64. Art. 63 Aufwendungen für Delegationen und andere Vertreter
  65. Art. 64 Sicherheitsvereinbarungen
  66. Art. 65 Vereinbarungen mit anderen internationalen Körperschaften
  67. Art. 66 Tätigkeiten in Bezug auf andere Abkommen
  68. Art. 67 Übermittlung von Berichten an den Rat
  69. Art. 68 Bezeichnung von Flugstrecken und Flughäfen
  70. Art. 69 Verbesserung von Luftfahrteinrichtungen
  71. Art. 70 Finanzierung von Luftfahrteinrichtungen
  72. Art. 71 Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen durch den Rat
  73. Art. 72 Erwerb oder Benutzung von Grundstücken
  74. Art. 73 Ausgaben und Beiträge
  75. Art. 74 Technischer Beistand und Verwendung der Einnahmen
  76. Art. 75 Übernahme vom Rat bereitgestellter Einrichtungen
  77. Art. 76 Rückzahlung von Geldmitteln
  78. Art. 77 Zulässige Betriebsgemeinschaften
  79. Art. 78 Tätigkeit des Rates
  80. Art. 79 Beteiligung an Betriebsorganisationen
  81. Art. 80 Abkommen von Paris und Havanna
  82. Art. 81 Registrierung bestehender Abkommen
  83. Art. 82 Aufhebung widersprechender Vereinbarungen
  84. Art. 83 Registrierung neuer Vereinbarungen
  85. Art. 83bis Übertragung bestimmter Funktionen und Aufgaben
  86. Art. 84 Beilegung von Streitigkeiten
  87. Art. 85 Schiedsgerichtsverfahren
  88. Art. 86 Berufungen
  89. Art. 87 Strafen bei Missachtung durch ein Fluglinienunternehmen
  90. Art. 88 Strafen bei Missachtung durch einen Staat
  91. Art. 89 Krieg und Notstand
  92. Art. 90 Annahme und Änderung von Anhängen
  93. Art. 91 Ratifikation des Übereinkommens
  94. Art. 92 Beitritt zum Übereinkommen
  95. Art. 93 Zulassung anderer Staaten
  96. Art. 94 Änderung des Übereinkommens
  97. Art. 95 Kündigung des Übereinkommens
  98. Art. 96

98 provisions

Art. 80 Abkommen von Paris und Havanna

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens das in Paris am 13. Oktober 1919 unterzeichnete Abkommen über die Regelung des Luftverkehrs oder das in Havanna am 20. Februar 1928 unterzeichnete Abkommen über die gewerbliche Luftfahrt zu kündigen, falls er Partei eines dieser Abkommen ist. Zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen die vorgenannten Abkommen von Paris und Havanna.

Art. 81 Registrierung bestehender Abkommen

Alle Luftfahrtabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen einem Vertragsstaat und einem anderen Vertragsstaat oder zwischen einem Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates und einem anderen Staat oder dem Fluglinienunternehmen eines anderen Staates bestehen, sind unverzüglich beim Rat zu registrieren.

Art. 82 Aufhebung widersprechender Vereinbarungen

Die Vertragsstaaten anerkennen, dass dieses Übereinkommen alle zwischen ihnen bestehenden Verpflichtungen und Abmachungen, die mit dessen Bestimmungen unvereinbar sind, aufhebt, und verpflichten sich, keine derartigen Verpflichtungen und Abmachungen einzugehen. Ein Vertragsstaat, der, bevor er Mitglied der Organisation wurde, gegenüber einem Nichtvertragsstaat oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder eines Nichtvertragsstaates Verpflichtungen übernommen hat, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, hat unverzüglich Schritte zu unternehmen, um sich von den Verpflichtungen zu befreien. Wenn ein Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates derartige unvereinbare Verpflichtungen eingegangen ist, hat der Staat, dessen Staatszugehörigkeit es besitzt, sein Bestes zu tun, um die sofortige Beendigung der Verpflichtungen zu erlangen, und hat in jedem Fall deren Beendigung zu veranlassen, sobald es nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens rechtlich möglich ist.

Art. 83 Registrierung neuer Vereinbarungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels kann jeder Vertragsstaat Vereinbarungen treffen, die nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind. Jede derartige Vereinbarung ist unverzüglich beim Rat zu registrieren, der sie so bald wie möglich zu veröffentlichen hat.

Art. 83bis Übertragung bestimmter Funktionen und Aufgaben

a) Wird ein in einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug gemäss einer Vereinbarung über das Vermieten, das Verchartern oder den Austausch des Luftfahrzeugs oder irgendeiner anderen Vereinbarung durch eine Luftfahrzeughalter betrieben, der seinen Hauptgeschäftssitz oder, ist ein solcher nicht vorhanden, seinen ständigen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, kann der Eintragungsstaat unbeschadet der Artikel 12, 30, 31 und 3a diesem anderen Staat durch Vereinbarung die Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32a entweder ganz oder teilweise für dieses Luftfahrzeug übertragen. Der Eintragungsstaat wird von der Zuständigkeit für die übertragenen Funktionen und Aufgaben entbunden. b) Die Übertragung wird für andere Vertragsstaaten erst wirksam, wenn entweder die Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten, in der diese Übertragung festgelegt wird, beim Rat registriert und gemäss Artikel 83 veröffentlicht wurde, oder wenn das Bestehen und der Umfang der Vereinbarung den Behörden des anderen Vertragsstaates oder den anderen Vertragsstaaten durch einen Vertragsstaat dieser Vereinbarung mitgeteilt wurden. c) Die Bestimmungen der Absätze a und b gelten auch für Fälle nach Artikel 77. Eingefügt durch das Prot. vom 6. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 26. Nov. 1984, für die Schweiz in Kraft seit 20. Juni 1997 (AS 2004 3999, 3995; BBl 1984 I 665).

Art. 84 Beilegung von Streitigkeiten

Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist sie auf Ersuchen eines an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Staates vom Rat zu entscheiden. Bei Prüfung eines Streitfalles durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen. Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich des Artikels 85 gegen die Entscheidung des Rates bei einem zu diesem Zweck gebildeten Schiedsgericht, auf das sich die Parteien des Streitfalles geeinigt haben, oder bei dem Ständigen Internationalen Gerichtshof Berufung einlegen. Eine derartige Berufung ist dem Rat innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Entscheidung des Rates anzuzeigen. Heute: Internationaler Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs – SR 0.193.501).

Art. 85 Schiedsgerichtsverfahren

Wenn ein Vertragsstaat, der an einem Streitfall beteiligt ist, in dem gegen die Entscheidung des Rates Berufung eingelegt wurde, die Satzungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes nicht angenommen hat und wenn die an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten sich über die Wahl des Schiedsgerichtes nicht einigen können, hat jeder der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten einen Schiedsrichter namhaft zu machen, die ihrerseits einen Oberschiedsrichter benennen. Wenn es einer der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten unterlässt, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Berufung einen Schiedsrichter namhaft zu machen, ist ein Schiedsrichter im Namen dieses Staates vom Präsidenten des Rates aus einer vom Rat geführten Liste geeigneter und verfügbarer Personen zu benennen. Wenn sich die Schiedsrichter innerhalb von dreissig Tagen nicht auf einen Oberschiedsrichter einigen können, hat der Präsident des Rates aus der vorgenannten Liste einen Oberschiedsrichter zu bezeichnen. Die Schiedsrichter und der Oberschiedsrichter bilden dann zusammen ein Schiedsgericht. Ein nach diesem oder dem vorhergehenden Artikel gebildetes Schiedsgericht hat sein Verfahren selbst festzulegen und seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit zu treffen, wobei jedoch der Rat im Falle einer nach seiner Ansicht übermässigen Verzögerung über Verfahrensfragen bestimmen kann. Heute: Internationaler Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs –SR 0.193.501).

Art. 86 Berufungen

Sofern der Rat nicht anders entscheidet, bleibt eine Entscheidung des Rates, ob ein internationales Fluglinienunternehmen seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens durchführt, in Kraft, wenn sie nicht auf Grund einer Berufung aufgehoben wird. In jeder anderen Angelegenheit werden Entscheidungen des Rates, gegen die Berufung eingelegt wurde, so lange aufgehoben, bis über die Berufung entschieden ist. Die Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes und eines Schiedsgerichtes sind endgültig bindend.

Art. 87 Strafen bei Missachtung durch ein Fluglinienunternehmen

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den Betrieb eines Fluglinienunternehmens eines Vertragsstaates im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet nicht zu gestatten, wenn der Rat entschieden hat, dass das betreffende Fluglinienunternehmen eine gemäss dem vorhergehenden Artikel ergangene endgültige Entscheidung missachtet.

Art. 88 Strafen bei Missachtung durch einen Staat

Die Versammlung hat das Stimmrecht eines Staates, der nachweislich die Bestimmungen dieses Kapitels nicht befolgt, in der Versammlung und im Rat aufzuheben.

Art. 89 Krieg und Notstand

Im Kriegsfall beeinträchtigen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht die Handlungsfreiheit eines der betroffenen Vertragsstaaten, ob als Kriegführende oder Neutrale. Der gleiche Grundsatz gilt für den Fall, dass ein Vertragsstaat den nationalen Notstand ausruft und diese Tatsache dem Rat bekanntgibt.

Art. 90 Annahme und Änderung von Anhängen

a) Die Annahme der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Anhänge durch den Rat bedarf der Stimmen von zwei Dritteln des Rates bei einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung, und die Anhänge sind sodann vom Rat jedem Vertragsstaat vorzulegen. Jeder Anhang oder jede Änderung eines Anhanges tritt innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines längeren vom Rat vorgeschriebenen Zeitraumes in Kraft, sofern nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten in der Zwischenzeit dem Rat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. b) Der Rat hat das Inkrafttreten eines Anhanges oder einer Änderung hiezu unverzüglich allen Vertragsstaaten bekanntzugeben.

Art. 91 Ratifikation des Übereinkommens

a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden sind im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die jeden Unterzeichnerstaat und jeden beigetretenen Staat über den Zeitpunkt der Hinterlegung benachrichtigt. b) Sobald sechsundzwanzig Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, tritt es zwischen ihnen am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der sechsundzwanzigsten Urkunde in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Staat tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. c) Es obliegt der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Regierung jedes Unterzeichnerstaates und beigetretenen Staates den Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, bekanntzugeben.

Art. 92 Beitritt zum Übereinkommen

a) Dieses Übereinkommen steht Mitgliedern der Vereinten Nationen und den mit ihnen verbundenen Staaten und den während des gegenwärtigen Weltkrieges neutral gebliebenen Staaten zum Beitritt offen. b) Der Beitritt erfolgt durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung und tritt mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Mitteilung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft, die dies allen Vertragsstaaten bekanntgibt.

Art. 93 Zulassung anderer Staaten

Andere als die in den Artikeln 91 und 92 a) vorgesehenen Staaten können, vorbehaltlich der Zustimmung durch eine von den Nationen der Welt zur Erhaltung des Friedens gegründete allgemeine internationale Organisation, mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen der Versammlung und unter den von der Versammlung vorgeschriebenen Bedingungen zur Teilnahme an diesem Übereinkommen zugelassen werden, wobei jedoch in jedem Fall die Zustimmung aller Staaten erforderlich ist, die während des gegenwärtigen Krieges von dem um Zulassung ersuchenden Staat überfallen oder angegriffen wurden.

Art. 94 Änderung des Übereinkommens

a) Jede vorgeschlagene Änderung zu diesem Übereinkommen muss mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der Versammlung genehmigt werden und tritt dann für die Staaten, die diese Änderung ratifiziert haben, in Kraft, sobald sie von der durch die Versammlung festgesetzten Anzahl von Vertragsstaaten ratifiziert wurde. Die so festgesetzte Anzahl darf nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen. b) Die Versammlung kann, wenn nach ihrer Ansicht die Art der Änderung eine solche Massnahme rechtfertigt, in ihrer Entschliessung, welche die Annahme empfiehlt, bestimmen, dass ein Staat, der innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes nach Inkrafttreten der Änderung diese nicht ratifiziert hat, aufhört, Mitglied der Organisation und Partei dieses Übereinkommens zu sein.

Art. 95 Kündigung des Übereinkommens

a) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung kündigen, die jeden Vertragsstaat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen hat. b) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung wirksam und gilt nur für den Staat, der die Kündigung vorgenommen hat.

Art. 96

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck: a) «Fluglinie» jede planmässige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt wird; b) «Internationale Fluglinie» eine Fluglinie, die durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt; c) «Fluglinienunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt; d) «Nichtgewerbliche Landung» eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.

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