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Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen

Basel-Landschaft · 211.62 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 ZGB) beschliesst:3) *
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1 ZGB) beschliesst:3) *

Veröffentlichungspflicht, Ausnahmen 1 Im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken und von selbständigen dauernden Rechten veröffentlicht. 2 Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.

§ 2

Inhalt der Veröffentlichung 1 Veröffentlicht werden folgende Angaben: * a. die Parzellennummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude; b. die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern, und derjenigen, die es erwerben; c. das Datum des Eigentumserwerbs durch die Veräusserin oder den Veräusserer; d. bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote; e. den Rechtsgrund der Eigentumsübertragung. 2 Erwirbt oder veräussert das Gemeinwesen Flächen namentlich zum Zweck des Baus oder Ausbaus von Strassen, einer Grenzbereinigung oder Grenzverbesserung, so wird dies nicht veröffentlicht. 3 Werden mehrere Grundstücke an eine Person übertragen, können die Daten in zusammengefasster Form veröffentlicht werden.

§ 3

Übermittlung der Daten, Verfahren 1 Die Bezirksschreibereien übermitteln die Daten der Landeskanzlei wöchentlich zur Veröffentlichung. * 2 Die Daten werden nach Gemeinden geordnet. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 36.153, SGS 211 3) Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1994. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.426 2 211.62 3 Die Gemeinden können die im Amtsblatt veröffentlichten Daten ausserdem im gemeindeeigenen Anzeiger publizieren.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 17. Oktober 19894) über die Einführung des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen vom 6. Oktober 1989 wird wie folgt geändert: ...5)

§ 5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 4) GS 30.150, SGS 211.81 5) GS 31.427 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.426 3 211.62 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 30.11.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 31.426 26.06.2007 01.08.2007 Ingress geändert GS 36.224 26.06.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.224 26.06.2007 01.08.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 36.224 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.426 4 211.62 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.11.1993 01.01.1994 Erstfassung GS 31.426 Ingress 26.06.2007 01.08.2007 geändert GS 36.224 § 2 Abs. 1 26.06.2007 01.08.2007 geändert GS 36.224 § 3 Abs. 1 26.06.2007 01.08.2007 geändert GS 36.224 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.426

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