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Reglement über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde Riehen

Basel-Stadt · RiE 153.500 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement RiE 153.500
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt den Einbezug der Quartierbevölkerung in die behördliche Meinungs- und Willensbildung in Belangen, von denen sie besonders betroffen ist. 2 Es regelt zudem die Gewährung finanzieller Beiträge der Gemeinde an Aktivitäten und Projekte der Quartiervereine und von Gruppierungen aus den Quartieren. * 3 Vorbehalten bleiben formelle Mitwirkungsverfahren, welche anderweitig geregelt sind.

§ 2

Zweck der Mitwirkung 1 Die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung dient dazu, deren Ansichten und Bedürfnisse wahrzunehmen und diese mit von der Gemeinde geplanten Vorhaben abzugleichen.

§ 3

Art des Einbezugs 1 Der Einbezug erfolgt in der Regel in Form einer Anhörung, verbunden mit einer möglichst frühzeitigen Information. 2 Fallbezogen kann von den zuständigen Stellen der Gemeinde eine weiter gehende Mitwirkung vorgesehen werden.

§ 4

Kreis der einzubeziehenden Bevölkerung 1 Der Kreis der zu einem Vorhaben einzubeziehenden Bevölkerung bestimmt sich nach Massgabe ihrer besonderen Betroffenheit.

§ 5

Quartiervereine 1 Will ein Quartierverein stellvertretend für die betroffene Bevölkerung in ein Vorhaben der Gemeinde einbezogen werden, so muss er folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Organisation als gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907; b) politische und konfessionelle Neutralität; c) Förderung der Kontakte und des gegenseitigen Austauschs im Quartier als wichtige Zweckbestimmung des Vereins; d) mindestens 20 eingeschriebene Aktivmitglieder, die im betreffenden Quartier wohnen oder Inhaber von im Quartier ansässigen Geschäften sind. 2 Ein Quartierverein kann zwei Quartiere vertreten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. c bis d für jedes der beiden Quartiere gegeben sind. 3 Massgeblich ist die Quartiereinteilung des Gemeindegebiets gemäss Anhang zu diesem Reglement. 1) SG 111.100.

§ 6 Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement RiE 153.500

Grundbeitrag an die Quartiervereine * 1 Die Gemeinde kann die gemäss § 5 konstituierten Quartiervereine mit einem jährlichen finanziellen Grundbeitrag aus der Quartierförderung unterstützen. * 2 Die finanzielle Unterstützung ist an einen aktiven Beitrag des Quartiervereins an das Quartierleben geknüpft. 3 Die in der Gemeindeverwaltung bestehende Ansprechstelle für Quartierbelange gewährleistet die Verbindung von den Quartiervereinen zu den zuständigen Fachstellen der Verwaltung und zum Gemeinderat. § 6a * Förderung von Projekten in den Quartieren 1 Auf Gesuch hin kann die Gemeinde Projekte und Aktivitäten von Quartiervereinen und privaten Gruppierungen aus den Quartieren, sofern sie im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b und c agieren, durch einen finanziellen Beitrag oder Sachleitungen unterstützen. 2 Die Projekte und Aktivitäten müssen den Interessen eines Quartiers dienen. 3 Die Beiträge erfolgen in Form: a) einer Anschubfinanzierung eines längerfristigen Projekts; b) einer Unterstützung von einmaligen Projekten und Aktivitäten; c) von Sachleistungen oder finanziellen Beiträgen an Sachgegenständen. 4 Freizeitaktivitäten von Quartiervereinen können auf Antrag auch von der Freizeitförderung der Gemeinde unterstützt werden. 5 Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung erlässt eine entsprechende Richtlinie mit den Kriterien für die unterstützungsberechtigten Aktivitäten.

§ 7

Publikation und Wirksamkeit 1 Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam. 2) 2) Wirksam seit 19. 9. 2010. Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement RiE 153.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.09.2010 19.09.2010 Erlass Erstfassung 18.09.2010 05.11.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 2 geändert KB 23.11.2024 05.11.2024 01.01.2025 § 6 Titel geändert KB 23.11.2024 05.11.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1 geändert KB 23.11.2024 05.11.2024 01.01.2025 § 6a eingefügt KB 23.11.2024 Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement RiE 153.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.09.2010 19.09.2010 Erstfassung 18.09.2010 § 1 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert KB 23.11.2024 § 6 05.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 23.11.2024 § 6 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert KB 23.11.2024 § 6a 05.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 23.11.2024 Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement Anhang RiE 153.500

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