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Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

Basel-Landschaft · 715.111 · intercantonal agreement

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
  2. Art. 2
  3. Artikel 2l
  4. Art. 3 - Gemäss Ausschreibung RIPOL (
  5. Art. 4

5 provisions

Art. 1 A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Zweck 1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Pol BL) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

Art. 2

Verantwortlichkeiten 1 Die kantonale Polizeihoheit wird gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 Zollgesetz1). 2 Pol BL und GWK tragen die Führungsverantwortung Für Ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest. 3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben im Grenzraum (inkl. allfällige notwendige Folgeaufträge) selbständig aus. 1) SR 631.0 2 715.111 Art. 3 Rechtliche Grundlagen 1 Die Angehörigen der Pol BL und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons Basel-Landschaft. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen: a. Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 20042) über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBl 2005 7149)3); b. Zollgesetz vom 18. März 20054) sowie Ausführungserlasse; c. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20055) über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)6) sowie Ausführungserlasse; d. Bundesgesetz vom 19. Juni 19927) über den Datenschutz (DSG); e. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588); f. Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugverkehrs durch das GWK (nicht publiziert); g. Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) vom 3. Juni 19999); h. Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) des Kantons Basel-Landschaft und Verordnung zum Datenschutzgesetz10); i. Gesetz vom 28. November 199611) betreffend die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (PolG); j. Verordnung zum Polizeigesetz vom 9. Februar 199912). Art. 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze 1 Die Pol BL und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind. 2 Die Pol BL und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen. An den dafür vorgesehenen operationellen Rapporten werden die Schwergewichte der Kontrollen festgelegt. 2) SR 362 3) Korrekt: BBl 2004 7149. 4) SR 631.0 5) SR 142.20 6) Heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG. 7) SR 235.1 8) SR 170.32 9) SGS 251; mittlerweile aufgehoben. 10) Heute: Gesetz über die Information und den Datenschutz (SGS 162) sowie Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (SGS 162.11). 11) SGS 700 12) SGS 700.11 3 715.111 3 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt bei Schwerpunktaktionen die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise. Art. 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen 1 Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWK/Pol BL werden im Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert. 2 Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen. Art. 6 Gegenseitige Unterstützung 1 Die Pol BL und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit. Art. 7 Nutzung des Funknetzes Polycom 1 Die Pol BL und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften, wenn möglich, das Funknetz Polycom. Art. 8 Ausbildung 1 Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt. Art. 9 Zugriff auf Informationssysteme 1 Das GWK und die Pol BL tauschen gegenseitig Informationen aus, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist. 2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage. Art. 10 Einsatzraum des GWK 1 Der Einsatz- sowie der Grenzraum des GWK erstrecken sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Art. 11 Alarmfahndung 1 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der Pol BL die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten. 4 715.111 Art. 12 Haftung 1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht. 2 Für Schäden, die Angehörige der Pol BL oder des GWK bei der Zusammenarbeit verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt. Art. 13 Ersatz der Auslagen 1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kanton Basel- Landschaft eine Entschädigung von 15 % dieser Einnahmen per Saldo an die Eidgenössische Zollverwaltung. Art. 14 Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 23. Mai 2000. Art. 15 Geltungsdauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Änderungen der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung können nur von beiden zeichnenden Vertragsparteien vorgenommen werden. 3 Änderungen der Anhänge liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen direkten Partner dieser Zusammenarbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 dieses Vertrages. 4 Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich kündigen. B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit B.1 Allgemeines Art. 16 Systematik 1 Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-Landschaft dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit. 2 Die Anhänge werden durch den Kommandant Pol BL und den Chef GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss Art. 17 erfolgt eine Rücksprache mit dem Oberzolldirektor. 5 715.111 Art. 17 Zuständigkeit innerhalb der EZV 1 Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch in den zivilen Teil der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet. Art. 18 Befugnisse der Angehörigen des GWK 1 Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Pol BL. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten. Art. 19 Begleitung von Zügen durch AdGWK 1 Das GWK kann die im Kanton Basel-Landschaft verkehrenden Züge begleiten, sowie bei aus internationalen Zügen (inkl. EC/ICE/IC) ein- oder aussteigende Passagieren Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen. 2 Das GWK verfügt auch auf den Zügen über die delegierten Kompetenzen gemäss Art. 20–25. 3 Weitere Massnahmen auf Bahnhöfen sind gegebenenfalls mit der Pol BL abzusprechen. B.2 Selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV Art. 20 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung 1. Amtshilfe im Fahndungsbereich Anhang 1 2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2 3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3 4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4 Art. 21 Widerhandlungen Ausländergesetzgebung 1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt, Schwarzarbeit Anhang 5 2. Schleppertätigkeit Anhang 6 3. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 7 4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 8 5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9 6. Einzug von Bargeld bei Personen, die in der Schweiz in einem Asylverfahren sind Anhang 10 6 715.111 Art. 22 Widerhandlung gegen das BetmG13) (EZV) 1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 11 Art. 23 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV) 1. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen. Anhang 12 Art. 24 Strassenverkehrsrecht (EZV) 1. Ordnungsbussen Anhang 13 2. SVG; Fahren in fahrunfähigem Zustand Anhang 14 3. SVG; Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen Anhang 15 4. SVG; Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften Anhang 16 5. SVG; Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder Anhang 17 6. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulation CH oder FL Anhang 18 7. SVG; Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung Anhang 19 8. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes Anhang 20 9. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 21 10. Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten Anhang 22 11. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Anhang 23 12. Ladungssicherung Anhang 24 B.3 Verfahren Art. 25 Zuführung an die Polizei 1 Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von Waren an die Pol BL erfolgt in gegenseitiger Absprache. 13) SR 812.121 7 715.111 Art. 26 Wegweisungsverfahren, Absprache Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht BL * 1 Das GWK eröffnet und vollzieht, soweit möglich, Wegweisungen aus dem Kanton BL selbständig. Art. 27 Rapportierung 1 Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System. Die Übermittlung findet grundsätzlich elektronisch statt. Notwendige Folgearbeiten werden gem. Art. 2 Abs. 3 erledigt. Der Polizei BL ist eine Kopie zuzustellen. Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt. 8 715.111 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.10.2009 13.10.2009 Erlass Erstfassung GS 2019.036 17.12.2024 01.01.2025 Art. 26 Titel geändert GS 2024.076 9 715.111 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.10.2009 13.10.2009 Erstfassung GS 2019.036 Art. 26 17.12.2024 01.01.2025 Titel geändert GS 2024.076 Verwa ltu n gsverei n ba ru n g zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft , vertreten durch das Finanzdepartement über die Zusammsnarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollveruraltung A Allgemeiner Teil: Grundsätze der ZusammEnarbeit Artikel 1 Artikel2 Zweck Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der polizei des Kantons Basel-Landschaft (Pol BL) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das sicherheitssystem der schweiz unter den Abkommen von schengen und Dublin zu definieren und dabei sicherzustellen, dass die synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider parteien ezielen lassen, im, sinne einer Verbesserung der inneren sicherheit optimal genutzt werden. Verantwortlichkeiten l Die kantonale Polizeihoheit bleibt gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 Zollgesetz. 2 Pol BL und GWK tragen die Führungsverantwortung für ihre Angehöri, gen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Auigaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest, 3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben im Grenzraum (inkl. allfällige notwendige Fotgeaufträle) selbständig aus. Rechtliche Grundlagen Die Angehörigen der Pol BL und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bun-- des und des Kantons Basel-Landschaft, Zum Zeitpunkt des Abschlusses Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 der Verernbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen: ' Artikel 1, Absatz 3 des Eundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL 2005/7149J . Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0) sowie Ausfuhrungserlasse . Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) sowie Ausführungserlasse. . Bundesgesete vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) über den Datenschutz (DSc) . Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19SS (SR 170.32) . Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugsverkehrs durch das GWK (nicht publiziert). . Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (SIPO) vom 3, Juni 1999, (SG 257 100). ' Gesetz über den schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) des Kantons Basel-Landschaft und Verordnung zum Datenschutzgesetz des Kanlons Basel-Landschaft (SG 162 und 162.11) . Gesetz betreffend die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (PolG) vom 28. November 1996 (SG 700) . Verordnung zum Polizeigesetz vom 9. Februar lggg (SG 700-11) lnformationsaustausch und Koordination der Einsätze ' Die Pol BL und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für dis Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind. 2 Die Pol BL und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen. An den dafür vorgesehenen operationellen Rapporten werden die Schwergewichte der Kontrollen festgelegt. 'Wo die aingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Polizei in den Einsatezentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt bei Schwerpunktaktionen die gegenseitige lnformation über die standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise Mobile Kontrollen und gemeinsams Aktlonen ' Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWI(Pol BL werden im Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert. ? Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen. Artikel 6 Artikel 7 ArtikelS Artikel9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Gegenseitige Unterstützung Die Pol BL und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüilung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit. Nutzung des Funknetzes Polycom Die Pol BL und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom. Ausbildung wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt. Zugrilt auf I nformationssysteme I Das GWK und die Pol BL tauschen gegenseitig lnformationen aus, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechilich erlaubt ist. 2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grund lage. Einsatzraum des GWK Der Einsatz- sowie der Grenzraum des GWK erstrecken sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Alarmfahndung lm Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der pol BL die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten, Haftung ' Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht. 2 Für Schäden, die Angehörige der Pol BL oder des GWK bei der Zusammenaöeit verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofem kein grobes Verschulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt. Ersatz der Auslagen Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kanton Basel-Landschaft eine Entschädigung von 15 % dieser Einnahmen per Saldo an die Eidgenössische Zollverwaltung. lnkrafüreten Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 23. Mai 2000. Artlkel 14 B Artikel 15 8.1 Artikel 16 Artikel 17 Artlkel 18 Artikel 19 Geltungsdauer und Kündigung ' Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zdit abgeschlossen. 2 Anderungen der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung können nur von beiden zeichne.nden Vertragsparteien vorgenommen werden. 3 Anderungen der Anhänge liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen direkten Partner dieser Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 Abs. 2 dieles Vertrages. '' Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen. Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit Allgemeines Systematik 'Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel- Landschaft dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt, Die Anhänge zur venrualtungsvereinbarung rägern die tächnischen Einzelheiten der Zusammenarbeit. ? Die Anhänge werden durch den Kommandant pol BL und den Chef GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss Artikel 17 erforgt eine Rücksprache mit dem Obezolldirektor. Zuständigkeit innerhalb der EZV Fällt eine Aufgaba innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch in den zivilen Teilder Zollvenrvaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet. Befugnisse der Angehörigen des GWK Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie oie Angehörigen der pol BL. sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten. Begleitung von Zügen durch AdGWK 1 Das GWK kann die im Kanton Basel-Landschaft verkehrenden Züge begloiten, sowie beiaus internationaten Zügen (inkr. EC/lcE/lc)ein- oder aussieigende Passagieren Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen. 2 Das GWK verfügt auch auf den Zügen über die delegierten Kompetenzen gemäss Artikel 20 bis 25. 3weitere Massnahmen auf Bahnhöfen sind gegebenenfails mit der pot BL abzusprechen. 8.2 selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV Artikel20 PErsonen- , Sach- und Fahrzeugfahndung 1. Amtshilfe im Fahndungsbereich 2. Aufenthaltsnachforschung 3. Fernhaltemassnahmen 4. Eröffnung Einreisesperre

Artikel 2l

Widerhandlu ngen Ausländergesetzgebu ng 1, Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenlhalt, Schwarzarbeit 2. Schleppertätigkeit 3. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU 4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise 5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S 6. Einzug von Bargeld bei Personen, die in der Schweiz ln einem Asylverfahren sind Anhang 10 Arlihel22 Widerhandlung gegen dae BetmG (EA/) Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 1 1 Artikel23 Widerhand lu n g gegen die Waffengesetzgebu ng ( Eä/) Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 12 Artikel24 Strassenverkehrsrecht ( Eil) 1. Ordnungsbussen 2. SVG; Fahren in fahrunfähigem Zustand 3. SVG; Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen 4. SVG; Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriiften 5. SVG; Fahzeuge ohne gültige Kontrollschilder 6. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahzeugen mit prov. lmmattrikulation CH oder FL 7. SVG; Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung 8. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang I Anhang 9 Anhang 13 Anhang 14 Anhang 15 Anhang 16 Anhang 17 Anhang 18 Anhang 19 Anhang 20 g. Übermasse und Übergewichte (Lange, Höhe, Breite, Gewicht Anhang Z1 10. Ein- Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten Anhang 22 1 1. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Anhang 23 12. Ladungssicherung Anhang 24 8.3 Verfahren Artikel25 Zuführung an die Polizei Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von waren an die pol BL erfolgt in gegenseitiger Absprache. Artikel 26 wegweieungsverfahren Absprache Amt für Migration BL Das GWK eröffnet und vollzieht, soweit möglich, Wegweisungen aus dem Kanton BL selbständig. Artlkel 27 Rapportierung Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem system. Die Übermittlung findet grundsäizlich elektronisin stitt. Notwendige Folgeadreiten werden gem. Art. 2, Abs, 3 erledigt. Der Polizei BL ist eine Kopie zuzustellen. originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt. Liestal, den 1 3.Oktober 2009 Liestal, den 13. Oktober 2009 REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT EIDG, ZOLLVERWALTUNG *-dj:' Q,A-,'1\---tSabine Pegoraro Vorsteherin Sicherheitsdirektion Rudolf Dietrich Oberzolldirektor Version vom 23.08.2012 Anhang 1: Amtshilfe im Fahndungsbereich - Bussen- und Kosteninkasso, Bussenumwandlung Ripol oder andere Fahndung/ausgeschriebene ausländische Ausweise Gemäss Ausschreibung - Allfällige weitere offene Angelegenheiten abklären - evtl. AFIS - Bussen- und Kosteninkasso a) Wenn Geld vorhanden: - Bussen, Kosten und Gebühren gegen Quittung Rumaca einziehen - Ripol-Ausschreibungen (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden - Quittung an Kasse BL senden - Weiterreise gestatten b) Übrige Fälle: - Übergabe an Polizei mittels Bericht GWK c) Sofern Ausweis via Fedpol einzuziehen - Ausweis gemäss Entscheid Fedpol einziehen. Eingeschrieben an Botschaft des betreffenden Landes senden - Bussen- und Kosteninkasso: Journaleintrag - Übergabe an Polizei: Bericht GWK - Bussen- und Kosteninkasso: - Ripol-Ausschreibungen (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand der obgenannten Unterlagen in Papier - Übergabe an Polizei: - Dossier wird bei der Übernahme der Polizei übergeben - Ausschreibung BL gemäss Anhang Querschnittsprozess Kasse - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier mit Dossier - Einzug Ausweis - Fall in Rumaca dokumentieren. Ausschreibender Staat ist für Revokation zuständig (Siehe Beilage zu Anhang 1, Musterschreiben) - Kaution/Depositum gemäss Ausschreibung - Bei Schweizerbürgern Bericht GWK nicht an BFM senden - Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen Version vom 23.08.2012 Anhang 2 Aufenthaltsnachforschung - Aufenthaltsnachforschung gemäss Ausschreibung (inklusive Rücksprache mit ausschreibender Stelle) - Vermisste erwachsene Personen älter als 18 Jahre (SIS) - Aufenthaltsermittlung für Justizbehörden (SIS) - Verdeckte Registrierung/gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen (SIS)

Art. 3 - Gemäss Ausschreibung RIPOL (

StGB) - Art. 97, 98 und 99 SDÜ - Angegebene Personalien, Wohnort etc. soweit möglich abklären - Allfällige weitere offene Angelegenheiten abklären - evtl. AFIS - SIS: gemäss "SIRENE-Leitfäden" - Trefferfall SIS: SIRENE-Meldeformular ausfüllen - Rücksprache mit ausschreibender Stelle, Vorgehen gemäss ihrem Entscheid - Minderjährige und eingewiesene Personen mit einem FFE sind der Polizei zu übergeben - Bussen und Kosteninkasso: a) Wenn Geld vorhanden: - Ripol-Ausschreibungen (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden - Quittung an Kasse BL senden - Weiterreise gestatten b) Übrige Fälle: - Rücksprache mit ausschreibender Stelle, entsprechendes Vorgehen - Nichtanmeldung: - Bericht GWK - Weiterreise gestatten - Zustellung einer Verfügung - Kontaktaufnahme mit ausschreibender Stelle - Durch diese Amtsstelle Verfügung zustellen lassen (Mail, Fax) - Verfügung gegen Unterschrift aushändigen - Empfangsbestätigung der Verfügung zurücksenden - Ripol-Ausschreibung (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen, Verfügungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden - Weiterreise gestatten - Bussen-/Kosteninkasse: Journaleintrag - Nichtanmeldung oder Verfügung kann nicht zugestellt werden: Bericht GWK - Allenfalls SIRENE-Meldeformular Version vom 23.08.2012 - Bussen- und Kosteninkasso / Zustellung einer Verfügung: - Ripol-Ausschreibung (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL gemäss Querschnittsprozess Dossier - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand der obgenannten Unterlagen in Papier - Nichtanmeldung / Verfügung konnte nicht zugestellt werden: - Ausschreibung BL mittels Bericht GWK gemäss Anhang Querschnittsprozess Dossier - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier - Ausschreibung BL gemäss Anhang Querschnittsprozess Kasse - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier mit Dossier - SIRENE-Meldeformular - SIRENE Schweiz - Kaution/Depositum gemäss Ausschreibung - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK - Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen Anhang 3 Fernhaltemassnahmen (Einreiseverbot, Ausweisung) - Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) - Verstoss gegen Fernhaltemassnahme gemäss Ausschreibung - Verweisungsbruch (Art. 291 des Strafgesetzbuches vom 21.12.1937) - Art. 115 und 119 AuG - Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) - Art. 291 StGB - Fernhaltemassnahme gemäss Ausschreibung - evtl. AFIS - Bei Ausschreibung Bundesanwaltschaft, diese in jedem Fall anrufen - Anzeige GWK und Erklärung (EDV Nr. und Aktenzeichen der Ausschreibung angeben) mit Bussen- und Kostendepositum - Benachrichtigung Pikett Staatsanwaltschaft via EZ Polizei (es müssen je nachdem umfangreichere Abklärungen, Amt für Migration etc. getätigt werden, in der Regel vorl. Festnahme oder Anordnung U-Haft) Je nach Entscheid: - Anzeige GWK und Erklärung mit Bussen- und Kostendepositum (Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person) Wegweisung - Übergabe an Staatsanwaltschaft/Amt für Migration via Kapo (Vorl. Festnahme, U-Haft, Ausschaffungshaft) - Trefferfall SIS (Art. 96 SDÜ): Vorgehen gem. "SIRENE-Leitfäden". Kontaktaufnahme mit kantonaler Migrationsbehörde und gemäss Entscheid vorgehen - Sofern zuständig, Telefon an Bundesanwaltschaft - Gemäss Entscheid BA: - Anzeige GWK und Erklärung mit Bussen- und Kostendepositum - Wegweisung - Übergabe an kantonale Behörde (siehe oben) Kapo - Bussendepositum erheben - Anzeige GWK und Erklärung - SIRENE-Meldeformular - Anzeige GWK und Erklärung - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - BL gemäss Anhang Querschnittsprozess Kasse - SIRENE-Meldeformular - SIRENE Schweiz - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen Anhang 4 Entfernungsmassnahmen - Nicht eröffnetes Einreiseverbot gemäss Ausschreibung - Nichtbesitzen einer erforderlichen Bewilligung - Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllt - Gemäss Ausschreibung - Art. 64 AuG (Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20) - evtl. AFIS - Bei Ausschreibung der Bundesanwaltschaft diese in jedem Fall anrufen - Formlose Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, Wegweisung - Kann die Wegweisung nicht sofort erfolgen, ist mit der kantonalen Migrationsbehörde Rücksprache zu nehmen - Bericht GWK (EDV Nr. und Aktenzeichen der Ausschreibung angeben) erstellen - Form 97.77 (Eröffnung Einreiseverbot) - Bei Wegweisung: - Will die Person eine Verfügung, ist diese aufzufüllen/einzuholen (analoges Vorgehen wie bei Einreiseverweigerung) - Die Verfügung mittels Form 97.79a gegen Empfangsbestätigung aushändigen - Bericht GWK - Eröffnung Einreiseverbot (97.77) - Eröffnung Wegweisungsverfügung (97.79a) - Bericht GWK - Ausschreibung BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier - Eröffnung Einreiseverbot gemäss Verteiler - Bei Wegweisung: - Allenfalls kantonales Migrationsamt - BFM - Grenzwachtposten - Eröffnung Wegweisungsverfügung Form 97.79a gemäss Verteiler - Bei der Wegweisung handelt sich um eine fremdenpolizeiliche Anordnung. Die entsprechende Bericht GWK richtet sich nach dem Anhang über den rechtswidrigen Aufenthalt - Bei nicht eröffneter Einreisesperre besteht kein Verstoss gegen Massnahme, weshalb die Person nicht wegen Missachtung einer Massnahme verzeigt werden kann. - Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen Anhang 5 Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt, Schwarzarbeit - Widerhandlung das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Gesetzesartikel/mögliche Tatbestände: - Rechtswidrige Einreise: Art. 115 Abs. 1 AuG - Rechtswidrige Ausreise: Art. 115 Abs. 2 AuG - evtl. AFIS - Zustelldomizil bezeichnen - evtl. Wegweisung Strafverfahren: - Benachrichtigung Pikett Staatsanwaltschaft, evtl. Anordnung U-Haft - Anzeige GWK und Erklärung erstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person Ausländerrechtliche Massnahmen bis und mit Vollzug Wegweisung: - Bei Anordnung U-Haft durch Staatsanwaltschaft, Orientierung Pikettdienst AfM - Ansonsten Wegweisung und Vollzug derselben Evtl. direkte Einreiseverweigerung/Wegweisung, sofern mit Zollkontrolle an Grenze direkt verbunden: - Formlose Wegweisung Evtl. nur Benachrichtigung einer kantonalen Behörde BL für weitere Massnahmen: - Mitteilung an Amt für Migration/Amt für Arbeit, Anzeige GWK und Erklärung Person ist gesucht: - Vorgehen nach Anforderungen der Ausschreibung - Anzeige GWK und Erklärung - Anzeige GWK und Erklärung - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren Anhang 6 Förderung der illegalen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (bes. Schleppertätigkeit) - Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Gesetzesartikel/mögliche Tatbestände: - Förderung der illegalen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, Art. 116 AuG - evtl. AFIS - Zustelldomizil bezeichnen - Anzeige GWK und Erklärung erstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person - Anzeige GWK und Erklärung - Anzeige GWK und Erklärung - BL per Anhang Querschnittprozess Dossier - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren Anhang 7 Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU - Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) - Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Art. 115 Abs. 1c AuG - evtl. AFIS - Zustelldomizil bezeichnen - Bericht GWK erstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache (Arbeitgeber, Arbeitsdauer, Entlöhnung und Einsatzort erheben) und Einvernahme zur Person Weiterreise gestatten - Bericht GWK - Bericht GWK - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - Andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse - Gefundene Belege, wie Quittungen, Tickets etc. sind einzuscannen und dem Fall in Rumaca als Beilage anzuhängen. Aussagen sind unterzeichnen zu lassen, Arbeitgeber sind zu bezeichnen und festzuhalten. - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Bericht bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren - Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen Anhang 8 Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise von ausländischen Personen Achtung, je nach Konstellation kommt noch ein Verfahren betreffend Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt zur Anwendung - Widerhandlung gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 - Sachfahndung gemäss Art. 100 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 nach gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente und gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden gekommenen ausgefüllten Identitätspapiere (Pässe, Identitätskarten, Führerscheine) Gesetzesartikel/mögliche Tatbestände: - Fälschung von Ausweisen, Art. 252 StGB - Art. 100 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) - Festhaltung Personalien nach folgender Priorität - Sofern vorhanden ein Originaldokument - Die Angaben aus AFIS - Gemäss Angaben der angehaltenen Person - AFIS - Zustelldomizil bezeichnen - SIS-Treffer: gemäss "SIRENE-Leitfäden Strafverfahren: - Benachrichtigung Pikett Staatsanwaltschaft, ev. Anordnung U-Haft - Anzeige GWK und Erklärung erstellen/Bussen- und Kostendepositum und Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache und Person Ausländerrechtliche Massnahmen bis und mit Vollzug Wegweisung: - Bei Anordnung U-Haft durch Staatsanwaltschaft Orientierung Pikettdienst AfM - Ansonsten Wegweisung und Vollzug derselben - Fälschungsbeschreibung erstellen. Siehe „Dienstbefehl DC Dok Reg 1“. Wegweisung oder Weiterreise gestatten Person ist gesucht: - Vorgehen nach Anforderungen der Ausschreibung - Anzeige GWK und Erklärung - allenfalls SIRENE-Meldeformular - Dokumentenfälschungsbeschreibung - Anzeige GWK/Dokumentenfälschungsbeschreibung - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - SIRENE-Meldeformular - SIRENE Schweiz - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse - Beschlagnahmter Ausweis - BL per Anhang sichergestelltes Material - Achtung, je nach Konstellation kommt noch ein Verfahren betreffend Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt zur Anwendung - Kaution/Depositum gemäss Entscheid zuständiger Stelle - Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren - Zur Beurteilung von Fälschungen und spezifischem Vorgehen siehe GWK Weisung DC Dok Reg 1 Anhang 9 Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F oder S Mangels gesetzlicher Grundlage ersatzlos gestrichen. Anhang 10 Einzug von Bargeld bei in der Schweiz im Asylverfahren befindlichen Personen - Ausländer- und Asylgesetzgebung - Art. 85 und 86 AsylG - Weisungen BFM Ordner Asyl 2, S. Asyl 71.2 Kap. 2.2 Sicherheitsleistungen - Bericht GWK/Protokoll Einzug von Bargeld - Geld sicherstellen mit Formular BFM. Keine Verbuchung auf Kasse EZV. Unterschrift von MA GWK und Geldbesitzer auf Formular BFM - Bericht GWK evtl. Einvernahme zu Person und Sache - Formular BFM Einzug Bargeld Asyl - Bericht GWK, zusätzliche Form per Post an BFM - BL gemäss Querschnittsprozess Dossier - Zuständigem Kanton (exkl. BS) gemäss Zemis per Post Kopie zustellen - Bareinzahlung auf Post mit speziellem Einzahlungsschein an BFM - Einzahlungsschein einscannen, in Rumaca dem Ereignis anhängen und Originalbeleg auf Posten aufbewahren - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK nehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen Anhang 10a Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen - Erfüllung der Voraussetzungen zur Rücküberstellung - Einfaches Verfahren gemäss entsprechendem Abkommen mit dem Nachbarstaat über die Rückübernahme von Personen (SR 0.142) - Bericht GWK erstellen - Vorgehen gemäss Abmachung mit ausländischer Behörde vor Ort - Kann die Person nicht innert 24 Stunden übergeben werden, ist sie der Polizei zu übergeben, zwecks Durchführung des ordentlichen Rückübernahmeverfahrens. - Je nach Fall: - Rücküberstellung an ausländische Behörde, unterschriftlicher Bestätigung auf Bericht GWK - Übergabe an die Polizei, zwecks Durchführung des ordentlichen Rückübernahmeverfahrens - Bericht GWK Verteiler der Formulare: - Bericht GWK: - Zuständige ausländische Behörden - BFM - Grenzwachtposten - Allenfalls Migrationsamt Zustellung Inkasso: - Kein Inkasso - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei/kant. Migrationsbehörde nehmen Anhang 11 Kleinmengen von Betäubungsmitteln (EZV) - Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Art. 19a BetmG Definition Kleinmengen : - Weiche Drogen (Cannabis) bis maximal 25 gr. - Harte Drogen (Heroin, Kokain) bis maximal 2 gr. - Ecstasy bis maximal 10 Dosen/Tabletten - Khat bis maximal 15 Kg Voraussetzungen zur selbständigen Erledigung: - Es handelt sich ausschliesslich um die oben genannten Mengen und Stoffe - Das Betm ist eindeutig für den Eigenkonsum bestimmt - Neben dem Betm werden keine grösseren Geldbeträge mitgeführt - Sachverhalt ist erstellt und wird anerkannt (Sachverhaltsanerkennung einholen) - Bericht GWK/EZV und Handformular BM (Sicherstellung)/Bussen- und Kostendepositum und Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache - Bericht GWK/EZV - Handformular BM - Bericht GWK/Handformular BM - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse - GWK für aufgefundene Betm - Handformular BM - Gemäss Querschnittsprozess Dossier - Zivildienst generell für festgestellte und aufgefundene Betm - Bericht GWK/EZV - Gemäss Querschnittsprozess analoges Vorgehen Betäubungsmittel: Sichergestellte Betäubungsmittel - BL per Anhang Querschnittsprozess Material - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Bericht bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren - Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen Anhang 12 Ein- und Ausführen von Waffen und Waffenbestandteilen (EZV) - Verstoss gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Tragen, Mitführen und Einführen von Waffen, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Sofern keine Bewilligung für Ein-, Aus- und Durchfuhr vorhanden ist) - Anzeige GWK erstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen nach erfolgter Rücksprache Pikett Staatsanwaltschaft - Waffe sicherstellen - Anzeige GWK/EZV gilt auch für Einzug der Waffe - Erklärung - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier/Quittung“ - BL gemäss Anhang „Querschnittsprozess Kasse“ - Zivildienst generell für festgestellte und aufgefundene Waffen - Analoges Vorgehen - Gemäss Querschnittsprozess analoges Vorgehen Waffen: - Sichergestellte Waffen: - BL per Anhang „Querschnittsprozess Material“ - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren - Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen Anhang 13 Ordnungsbussen (EZV) - Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften, welche im vereinfachten Verfahren geahndet werden können. Tatbestände gemäss Ordnungsbussenverordnung siehe Link http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/741.031.de.pdf - Gemäss Ordnungsbussengesetz - Gemäss Ordnungsbussenverordnung - Person steht fest und Sachverhalt unbestritten - Person ist einverstanden und bezahlt vor Ort - Ordnungsbusse ausstellen und Geld mit Quittungsblock EZV Form 25.30 einziehen - Person steht fest und will Bedenkfrist oder nicht sofort bezahlen - Ordnungsbussenzettel mit Bedenkfrist ausstellen und abgeben - Bei sofortiger Bezahlung - OB Zettel und Quittung 25.30 - Bei Bedenkfrist und späterer Bezahlung - OB Zettel mit Bedenkfrist Verteiler Formulare und Inkasso: - Vorgehen gemäss Querschnittsprozess Ordnungsbussen - Bussenhöhe gemäss OBV Anhang 1 - Sofern eine beschuldigte Person nicht mit dem Ordnungsbussenverfahren einverstanden ist, kommt das Verzeigungsverfahren zur Anwendung - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ Anhang 14 Fahren in fahrunfähigem Zustand (EZV) - Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand - Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss - Führen eines Fahrzeuges in anderem fahrunfähigem Zustand - Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV) Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG) strafbar nach Art. 91 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG) - Aufklären über Tatbestand - Konsequenzen/weiteres Vorgehen erklären - Vorgehen Alkoholkontrollen: Wirkt der Proband/in freiwillig mit? Ja 20 Min. warten oder Mundspülung Übergabe an die Polizei (Vereitelung, Art. 91a SVG) Nein Atemlufttest 1 Unterer Messwert Messwert ab 0,5 ‰ Atemlufttest 2 Messwert 0,0 – 0,49 ‰ Messwert 0,0 – 0,49 ‰ Weiterfahrt straffrei Messwert 0,5 – 0,79 ‰ Bei Abweichung beider Tests > 0,1 ‰ nochmals zwei Tests Messwert ab 0,8 ‰ Anordnung Blutprobe durch Staatsanwaltschaft Protokoll Verdacht auf Fahrunfähigkeit/Anzeige/Übergabe an die Polizei Anerkennung Ablehnung Weiterfahrt verhindern Prov. Abn. FA/Protokoll Verdacht auf Fahrunfähigkeit erstellen, gilt als Anzeige GWK/EZV Aufklären Ja - Vorgehen Betäubungsmittel- und Medikamententest: (Achtung: vorgängig ist die Atemalkoholkontrolle gemäss oben aufgeführtem Schema durchzuführen.) - Protokoll Verdacht auf Fahrunfähigkeit - Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen Zu beachten gilt insbesondere: Anzeige durch EZV (Messwert 0.5-0.79 ‰ und dessen Anerkennung): - Original Anzeige GWK/EZV EZV - Kopie Anzeige GWK/EZV Polizei Übernahme und Erledigung durch Polizei: - Original Anzeige GWK/EZV Polizei - Kopie Anzeige GWK/EZV EZV allfällige andere Fahrunfähigkeit Verdacht auf Fahrunfähigkeit (andere Substanzen als Alkohol) Vortest negativ positiv Nein/Verweigerung Anzeige GWK/EZV Übergabe an die Polizei Weiterfahrt Aufklären Protokoll Verdacht auf Fahrunfähigkeit erstellen Rücksprache mit Polizei Wirkt der Proband/in freiwillig mit? - Voraussetzung für die Durchführung eines Alkoholtestes bedingt keinen konkreten Verdacht. Die Verhältnismässigkeit hat gewahrt zu bleiben (keine willkürlichen Atemluftproben). - Betäubungsmitteltests dürfen nur bei konkretem Verdacht vorgenommen werden und die Polizei ist schnellstmöglich beizuziehen. (Dient zur Sicherung von Beweismitteln) - Bei einem positiven Betäubungsmittelvortest braucht es noch weitere Verdachtsmomente (z.B. veränderte Pupillen), damit ein hinreichender Grund für den Beizug der zuständigen Behörde vorliegt. - Bei einem positiven Betäubungsmittelvortest ist eine zweifelsfreie Zuordnung zur Täterschaft aktenkundig festzuhalten, in dem: - der positive Vortest zusammen mit einem Ausweis der Täterschaft fotokopiert und - mit Datum, Name und Unterschrift durch den kontrollierenden Mitarbeiter der EZV versehen wird. - Bei einem negativen Drogenvortest ist vor dem Gestatten der Weiterfahrt eine allfällige Fahrunfähigkeit des Fahrzeugführers aufgrund von anderen Umständen (z.B. falsches Resultat Vortest, Medikamente, Übermüdung u.ä.) zu überprüfen. - Bei Betäubungsmittelfund zusätzlich Vorgehen gemäss Anhang „Kleinmengen von Betäubungsmitteln“ Anhang 15 Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen (EZV) - Fahren ohne Führerausweis - Missachtungen von Beschränkungen oder Auflagen - Fahren ohne Bewilligung (Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte gem. Art. 78 VRV) - Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis (schweizerische und ausländische Führerausweise): Art. 95 Ziffer 1 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG) und

Art. 4

Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 (VZV) - Missachtung von Beschränkungen und Auflagen: Art. 95 Ziffer 1 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG) - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Eigentumsverhältnisse des Fahrzeuges abklären und aufnehmen - Zustelldomizil bezeichnen lassen - Anzeige GWK/EZV erstellen, Bussen- und Kostendepositum und Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache und Person (nach Rücksprache Pikett Strafverfolgungsbehörde) - Bei Beteiligung Dritter (d.h. Fahrzeugführer ist nicht Fahrzeughalter) ist mit der Polizei das weitere Vorgehen abzuklären (eventuell weitere Ermittlungen durch die Polizei) - Anzeige GWK/EVZ - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“ - BL gemäss Anhang „Querschnittsprozess Kasse“ - „Fahren ohne erforderlichen Führerausweis“ ist nicht gleich bedeutend mit „Nichtmitführen des Ausweises“ gemäss OBV (siehe Anhang Ordnungsbussen). - Bei Feststellung „Fahren ohne erforderlichen Fahrzeugausweis“ ist mit der Polizei das weitere Vorgehen abzuklären. - Bei ausländischen Staatsangehörigen (Nichteinholen CH-Führerausweis) in jedem Fall abklären: • Hat die Person mehrere Aufenthaltsorte? • Wenn ja, wo? • Dauer der Anwesenheit am jeweiligen Aufenthaltsort? - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ Anhang 16 Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (EZV) - Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften - Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 19.06.1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Aufklären über Art und Umfang der Kontrolle - Konsequenzen/weiteres Vorgehen erklären - Anzeige GWK/EZV, Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person nach Rücksprache mit Pikett Staatsanwaltschaft - Allenfalls Weiterfahrt verweigern, bis Ruhezeit eingehalten - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“ - BL per Anhang „Querschnittsprozess Kasse“ - Tatbestände, welche über das OBV hinausgehen: Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft, nach Rücksprache allenfalls rapportieren - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ Anhang 17 Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder (EZV) - Fahren ohne Versicherungsschutz (ausschliesslich für abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulationen CH oder FL) - Fahren trotz Einzug der Kontrollschilder - Nichtabgabe der Kontrollschilder - Art. 18 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Verkehrsversicherungsordnung vom 20.11.1959 (VVV; SR 741.31) Strafbar nach Art. 96 Ziff. 2 bzw. Art. 97 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG, SR 741.01) - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Vorgehen bei der Einreise - Fahrzeugführer schliesst Grenzversicherung ab: - Provisorische Fahrbewilligung ausstellen - Fahrzeug in dieser Hinsicht freigeben - Fahrzeugführer schliesst keine Grenzversicherung ab: - Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sicherstellen - Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Original des Beschlagnahmeprotokolls spätestens am folgenden Werktag dem Strassenverkehrsamt zustellen, welches die Kontrollschilder abgegeben hat - Abtransport des Fahrzeugs mit Händlerschildern oder Abschleppen - Vorgehen bei der Ausreise - Anzeige GWK/EZV erstellen - Bussen- und Kostendepositum nach Rücksprache Pikett Strafverfolgungsbehörde erheben - Fahrzeug freigeben (nach Abschluss Grenzversicherung und Ausstellung provisorische Fahrbewilligung für CHF 44.-.) - Wenn Bussen- und Kostendepositum nicht geleistet werden kann, weiteres Vorgehen mit Staatsanwaltschaft abklären (Einvernahme zur Sache, Sachverhaltsanerkennung, evtl. Einzug Schilder und Sicherstellung und Abtransport Fahrzeug) - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“ - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“ - Bei allen anderen Fällen von „Fahren ohne Versicherungsschutz“ ist die Staatsanwaltschaft beizuziehen. Anhang 18: Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulation CH oder FL (EZV) - Fahren ohne Versicherungsschutz (ausschliesslich für abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulationen CH oder FL) - Art. 18 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Verkehrsversicherungsordnung vom 20.11.1959 (VVV; SR 741.31) Strafbar nach Art. 96 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG) - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Vorgehen bei der Einreise a) Fahrzeugführer schliesst Grenzversicherung ab: - Provisorische Fahrbewilligung ausstellen - Fahrzeug in dieser Hinsicht freigeben b) Fahrzeugführer schliesst keine Grenzversicherung ab: - Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sicherstellen - Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Original des Beschlagnahmeprotokolls spätestens am folgenden Werktag dem Strassenverkehrsamt zustellen, welches die Kontrollschilder abgegeben hat - Abtransport des Fahrzeugs mit Händlerschildern oder Abschleppen - Vorgehen bei der Ausreise - Anzeige GWK/EZV erstellen - Bussen- und Kostendepositum nach Rücksprache Pikett Staatsanwaltschaft erheben - Fahrzeug freigeben (nach Abschluss Grenzversicherung und Ausstellung provisorische Fahrbewilligung für CHF 44.-.) - Wenn Bussen- und Kostendepositum nicht geleistet werden kann, weiteres Vorgehen mit der Staatsanwaltschaft abklären - Quittung Bussen- und Kostendepositum Rumaca - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“ - BL per Anhang „Querschnittsprozess Kasse“ - 1 zusätzliche Kopie Anzeige GWK/EZV zusammen mit Kennzeichen an das zuständige Strassenverkehrsamt (Ausgabestelle der Kontrollschilder) - Originalquittung dem Reisenden abgeben - Bei allen anderen Fällen von „Fahren ohne Versicherungsschutz“ ist die zuständige Staatsanwaltschaft beizuziehen Anhang 19 Widerhandlung gegen die ADR/SDR-Gesetzgebung (Gefahrgut) (EZV) - Missachtung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR/SDR) - Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) - Art. 21 - 23 der Verordnung vom 29.11.2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Prüfliste für Gefahrgutkontrollen gemäss Art. 26 ff. SKV - Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt Fahrer/Fahrzeug verweigern evtl. Anzeige GWK/EZV erstellen/Bussen- Kostendepositum und Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache nach Rücksprache Pikett Staatsanwaltschaft - Prüfliste für Gefahrgutkontrollen gemäss Art. 26 ff. SKV - Prüfliste für Gefahrgutkontrollen gemäss Art. 26 ff. SKV - Prüfliste nach Vordruck - Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen - Eigensicherung beachten (z.B. Benützung von ex-geschützten Geräten) - Tatbestände, welche über das OBV hinausgehen, Rücksprache mit Staatsanwaltschaft - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen Anhang 20 Nichteinhalten des Nacht- und Sonntagsfahrverbot (EZV) - Missachtung des Sonntags- oder Nachtfahrverbotes - Art. 2 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 - Art. 91 und 92 in Verbindung mit Art. 96 Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962 - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Zustelldomizil feststellen - Sonntagsfahrverbot: - Nachtfahrverbot: - bis 2 Stunden - Erledigung gemäss OBV Anhang 13 - über 2 Stunden - Ein-/Ausreise oder Weiterfahrt bis zum Ende der Fahrverbotszeit verweigern - Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung nach Rücksprache mit dem Pikett der Strafverfolgungsbehörde - Vorgehen nach Querschnittsprozessen - Nachtfahrverbot bis zu 2 Stunden wird im Ordnungsbussenverfahren (Ziffer 332) erledigt - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ. - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen Anhang 21 Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) (EZV) - Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Masse und Gewichte - Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 - Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66, Art. 67 Abs. 1 – 3 und Art. 96 Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 - Aufklären über Art und Umfang der Kontrolle - Zustelldomizil bezeichnen lassen - Überlast/Überlad: - OBV gemäss Anhang 13 - übrige Fälle: - Ablad/Umlad, allenfalls Weiterfahrt verweigern - evtl. Ausnahmebewilligung durch Fahrzeugführer einholen lassen - Überschreitung der Länge, Breite, Höhe: - Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt verweigern - evtl. Ausnahmebewilligung durch Fahrzeugführer einholen lassen - Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung nach Rücksprache mit dem Pikett Staatsanwaltschaft - Vorgehen nach Querschnittsprozessen - Bei Fahrzeugkombinationen sind mehrere Widerhandlungen möglich, folglich sind die Beträge bis zur Kumulationsgrenze von CHF 600.00 zusammenzuzählen (Möglichkeit nach Anhang OBV). Höhere Beträge führen zwingend zu einem ordentlichen Verfahren. - Bei Mitverantwortung Dritter (Spedition, Transporteur) ist das weitere Vorgehen mit der Staatsanwaltschaft abzuklären. - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen Anhang 22 Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten (EZV) - Verbotene Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten, SVG (SR 741.01) - SVG Art. 57b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 99 Ziff. 8 - Identitätsabklärung - Person wohnt in Ausland - Gerät ist zur Wiederausfuhr bestimmt - Einmal die Gelegenheit geben, das Gerät ohne weitere Sanktionen ins Ausland zurück zu bringen - wenn Obenstehendes nicht zutrifft: - Anzeige GWK/EZV, Gerät sicherstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache nach Rücksprache mit Pikett Strafverfolgungsbehörde - Person wohnt in Inland - Anzeige GWK/EZV erstellen/Gerät sicherstellen - - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Vorgehen nach Querschnittsprozessen Radarwarngerät: - Gemäss Querschnittsprozess Materialzustellung - Insbesondere bei in der Schweiz wohnhaften Personen muss nicht unbedingt eine Sicherheitsleistung eingezogen werden - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen Anhang 23 Widerhandlung im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen (EZV) - Missachtung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften - Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) - Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 (VZV; SR 741.51) - Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11) - Verordnung vom 19.06.1995 über die technische Anforderung an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Zustelldomizil beachten - Kontrolle Prüfliste gemäss Art. 23 ff. SKV ausfüllen. Prüfbericht nach Anhang 4 VSKV-ASTRA - OBV gemäss Anhang 13 - OBV-Möglichkeiten übersteigend: - allenfalls Mängel fotografieren (Beweissicherung) - Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennumng nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde - Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt verweigern - Prüfliste gemäss Art. 23 ff. SKV - Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen - Beanstandete Betriebssicherheit vor Instandstellung mittels Fotos festhalten - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen Anhang 24 Ladungssicherung (EZV) - Missachtung der Vorschriften über die Anbringung und Kennzeichnung von Ladungen - Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Zustelldomizil beachten - Bei grober Verletzung der Vorschriften (Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes) ist mit der Staatsanwaltschaft das weitere Vorgehen abzuklären. - Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt Fahrer/Fahrzeug verweigern - Lade- und Bestimmungsort abklären und aktenkundig festhalten - Ladepapiere kopieren (Beweismittelsicherung) - Bussen- Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung in Absprache mit Pikett Staatsanwaltschaft. - Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen - Beanstandete Ladung vor Instandstellung mittels Fotos festhalten - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen

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