Art. 1 I. Allgemeines
Grundsatz Neben den Gebühren nach kantonalem Recht 3 bezieht die Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern Gebühren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
Propose a changeLuzern (city) · 0.5.2.1.2 · communal act
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Grundsatz Neben den Gebühren nach kantonalem Recht 3 bezieht die Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern Gebühren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
Propose a changeMeldewesen Die Gebühren im Meldewesen werden wie folgt festgelegt: 1. Abmeldeformular bei Verlust des Empfangsscheins Fr. 10.–; 2. Anmeldung provisorisch Fr. 15.–; 3. Duplikat Schriftenempfangsschein Fr. 10.–; 4. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Zeitaufwand pauschal (ausgenommen Bevormundete und Geschäftsniederlassungen) Fr. 30.–; 5. Mahn- und Aufforderungsgebühren – 1. Erinnerung gebührenfrei; – 2. Erinnerung (eingeschrieben) Fr. 15.–; 6. Schriftenerneuerung (Bestellung der Papiere inkl. neue Empfangsscheine) – Einzelperson Fr. 20.–; – Familie (2 Personen und mehr) Fr. 40.–; 7. Wohnsitz- und Lebensbescheinigung – Einzelperson Fr. 15.–; – Familie (2 Personen und mehr) Fr. 30.–; – Wohnsitzbescheinigung auf vorgelegtem Formular Fr. 5.–; 8. Zuschläge – für die Wiederanmeldung bei Personen mit "Weg ohne Abmeldung"-Vermerk Fr. 20.–; – für Nachnahmeversand Fr. 5.– plus Porto; – für Rechnungsstellung Fr. 5.–. 3 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 17. Juni 1994 (SRL Nr. 687)
Propose a changeEinzelauskünfte 1 Für Adressauskünfte sind folgende Gebühren zu entrichten: a. am Schalter Fr. 5.– pro Auskunft; b. schriftlich – einfache Adressauskunft Fr. 10.– pro Adresse; – erweiterte Adressauskunft Fr. 15.– pro Adresse. Für Auskünfte per Telefax wird ein Zuschlag von Fr. 3.– erhoben. 2 Gebührenfrei sind Adressauskünfte an Amtsstellen, öffentliche Verwaltungen, Gerichtsbehörden, Spitäler, Krankenkassen, das Postbüro PTT, wissenschaftliche Lehranstalten, Sozialdienste, gemeinnützige Organisationen, für militärische Tagungen, Klassenzusammenkünfte sowie Negativ-Auskünfte.
Propose a change4 Sammelauskünfte 1 Die Liste der neu zugezogenen stimmberechtigten Personen sowie der Jungbürgerinnen und Jungbürger wird den im Grossen Stadtrat vertretenen politischen Parteien kostenlos abgegeben (Auskünfte gemäss Art. 3 Datenschutzreglement 5). 2 Für die Bekanntgabe von anderen Daten nach Art. 3 des Reglementes über den Schutz von Personendaten in der Stadtverwaltung Luzern (Datenschutzreglement) vom 21. März 1991 werden kumulativ folgende Gebühren erhoben: Form Grundgebühr pro Adresse auf Liste Fr. 80.– Fr. –.30; auf Etikette Fr. 80.– Fr. –.40; auf elektronischem Datenträger Fr. 160.– Fr. –.30. Dieser Tarif gilt auch für Meldungen an Organe der Stadtverwaltung und der Gemeinden. 3 Für Mutationsmeldungen aus dem Einwohnerregister gemäss § 9 des Datenschutzgesetzes wird eine Jahrespauschale erhoben. Diese wird von der Einwohnerkontrolle gestützt auf die Faktoren des Meldungsinhalts, der Meldungsform und der Einwohnerzahl mit den entsprechenden Amtsbedingungen errechnet. 4 Fassung gemäss Änderung vom 10. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998. 5 städt. Rechtssammlung 0.6.1.1.1 Seite 4/6 4 Für Bestandesmeldungen mit dem PC- Informationssystem (PCIS), inkl. Software und wöchentlichem Update, wird eine Jahrespauschale von Fr. 4’000.– erhoben.
Propose a changeZuständigkeit 1 Die Einwohnerkontrolle kann bedürftigen Privaten die Gebühren nach Art. 2 und 3 ganz oder teilweise erlassen. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion für Allgemeine Verwaltung entscheidet nach Rücksprache mit der Finanzdirektion auf schriftliches Gesuch hin über Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Art. 4. 3 Gegen die Entscheide nach Abs. 1 und 2 kann innert 20 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Stadtrat erhoben werden.
Propose a changeAufhebung bisherigen Rechts Folgende Stadtratsbeschlüsse werden aufgehoben: a. 1570 vom 19. August 1992 betreffend die Gebühren der Einwohnerkontrolle im Niederlassungswesen; b. 1376 vom 12. August 1992 betreffend die Sammelauskünfte der Einwohnerkontrolle; c. 1998 vom 21. Oktober 1992 betreffend den Gebührentarif für die Einzelauskünfte der Einwohnerkontrolle.
Propose a changeInkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt am 1. März 1997 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. 6 6 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. März 1997. Seite 5/6 Luzern, 26. Februar 1997 Namens des Stadtrates Urs. W. Studer Stadtpräsident Daniel Egli Stadtschreiber-Stellvertreter Seite 6/6 Tabelle der Änderungen des Gebührentarifs der Einwohnerkontrolle vom 26. Februar 1997 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 1803 10.12.97 20.12.97 3357 f. Art. 4 geändert 1.1.98
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