Persönliche Entwicklung - Berufliche Aus- und Weiterbildung
1 Die Ausbildung des Personals und die Personalentwicklungsmassnahmen
erlauben:
a) die Angestellten in der Realisierung ihrer jetzigen und zukünftigen Aufgaben und Herausforderungen zu unterstützen;
b) den Bedarf an qualifiziertem und motiviertem Personal, Spezialisten,
Projekt- und Führungsmanager zu decken;
c) den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;
d) die den Angestellten gebotene Flexibilität und Mobilität zu wahren und
zu verbessern;
e) den Angestellten im Erwerb neuer Kompetenzen zu unterstützen, damit er neue Aufgaben und Funktionen übernehmen kann;
f) an der persönlichen Entwicklung des Angestellten teilzuhaben;
g) die Zufriedenheit der Angestellten und die Attraktivität des Staates
Wallis als Arbeitgeber zu fördern.
2 Der Staatsrat beschliesst auf dem Reglementsweg die notwendigen Bestimmungen über die Weiterbildung.
Art. 42
Chancengleichheit
1 Die Massnahmen zu Gunsten der Chancengleichheit bestehen insbesondere in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf
allen Hierarchieebenen und in allen Funktionen der kantonalen Verwaltung.
Art. 43
Teilzeit und Arbeitszeitteilung
1 Der Staat Wallis unterstützt und fördert mit unterschiedlichen Massnahmen
die Teilzeitarbeit für Frauen wie Männer, sowie die flexiblen Arbeitsformen
sofern es die Organisation und die Möglichkeiten der Dienststelle erlauben.
2 Der Teilzeitbeschäftigte informiert sich und wird regelmässig informiert
über die Ereignisse und Entwicklungen während seiner Abwesenheit.
Art. 44
Telearbeit
1 Die Telearbeit ist eine flexible Arbeitsform mit dem Ziel, die Leistung und
die Motivation der Angestellten zu verbessern und dabei Berufs- und Privatleben bestmöglichst zu vereinbaren. *
2 … *
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen mittels Weisungen,
insbesondere was die Kompetenz zur Bewilligung von Telearbeit betrifft. Er
kann für gewisse Personalkategorien Sonderbestimmungen vorsehen. *
Art. 44a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Adoption
1 Die Angestellten haben nach der Geburt oder Adoption eines oder mehrerer Kinder in ihrer Funktion Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäftigungsgrad von 60 Prozent.
2 Der Anspruch auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrades muss innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes geltend
gemacht werden.
3 Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am
ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von 12 Monaten.
4 Der Staatsrat kann durch eine Richtlinie Kategorien von Personal festlegen, welche von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ausgeschlossen sind.
5 Falls die Bedürfnisse der Dienststelle es erlauben, kann die Anstellungsbehörde einen Beschäftigungsgrad unter 60 Prozent genehmigen.
Art. 45
Finanzielle Beteiligung an den Betreuungskosten der Kinder
des Staatspersonals
1 Der Staat Wallis beteiligt sich finanziell bis maximal 50 Prozent an den
Betreuungskosten der Kinder seines Personals. Der Prozentsatz wird alljährlich durch einen Staatsratsentscheid festgesetzt.
2 Die Betreuungskosten werden im folgenden Jahr zurückerstattet aufgrund
der effektiven Abrechnungen.
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen mittels Weisungen.
Art. 45a * Gesundheitsscheck
1 Im Sinne eines Gesundheitsschecks wird jedem Angestellten, welcher PK-
WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Franken unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades ausbezahlt. Dieser Gesundheitsscheck wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen
Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt
und zum Schutz der Gesundheit dar. Die gesetzlichen Bestimmungen im
Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
2 Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der
Angestellte Geburtstag hat, ausbezahlt.
3 Die Dienststelle für Personalmanagement legt die Anwendungsbestimmungen fest.
Art. 46
Betreuung kranker/verunfallter Kinder des Personals
1 Die Angestellten verfügen im Falle von Krankheit/Unfall ihrer Kinder über
einen Betreuungsdienst.
2 Der Staat Wallis und das Rote Kreuz Wallis schliessen ein Abkommen
über die Anwendungsmodaliten ab.
Art. 47
Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
1 Der Angestellte kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer des
Dienstverhältnisses sowie über die Qualität seiner Arbeit und sein Arbeitsverhalten verlangen.
2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Angestellten kann das Zeugnis nur über
die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
3 Vor dem Austritt erstellt der Vorgesetzte ein Arbeitszeugnis und führt mit
dem austretenden Angestellten ein Austrittsgespräch. Die DPM, eine Kontaktperson für Personalfragen oder ein HR-Verantwortlicher kann ebenfalls
ein Austrittsgespräch mit dem Angestellten führen.
4 Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den Vorgesetzten beim Austrittsgespräch übergeben.
5 Der Staatsrat erlässt mittels Weisungen und Prozessen die Bestimmungen
zu einer standardisierten Erstellung von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsgesprächen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 48
Übergangsrecht
1 Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege, ohne neuen individuellen Entscheid.
2 Für besondere Fälle (Erneuerung des Dienstverhältnisses, provisorische
Ernennung, Krankheiten, Änderung der Funktionsbezeichnung, Arbeitsort,
usw.) können individuelle Entscheide getroffen werden.
3 Unter Vorbehalt der vorstehenden Übergangsbestimmungen werden alle
dieser Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der
Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis vom 17. Dezember 1997.